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STANFORD ll^»3) LIBRARIES
In Memory of AlLin Morgan Standisb
f
DER INDEX
DER
VERBOTENEN BÜCHER.
EIN BEITRAG
ZUR KIRCHEN- UND LITERATURGESCHICHTE
VON
DR FR. HEINRICH REUSCH,
PROFE8ROH AN DER UNIVERSITÄT ZU BONN.
ZWEITER BAND,
ERSTK ABTIIEILUNCJ.
BONN
VERLAG VON MAX COHEN & SOHN (FR. COHEN)
1886.
Ex LiBRIS
STANFORD
LIBRARIES
In Memory of Alhut Morgan SfanJish
DER INDEX
DER
VERBOTENEN BÜCHER
EIN BEITRAG
ZUR KIRCHEN- UND LITERATURGESCHICHTE
VON
m FR. HEINKICn ^EUSCH,
PKÜFKSROK AN DER UNIVERSITÄT ZU BONN.
ZWEITER BAND,
ERSTE ABTIIEIIiLN(4.
BONN
VERLAG VON MAX COHEN & SOHN (FR. COHEN)
1886.
[
Vorwort.
Der zweite Rand uieiues Werkes erscheint später und ist, was damit zusammenhängt, umfangreieher geworden, als ich nach der Vollendung des ersten voraussetzte. Die Fülle und Mannigfaltigkeit des Materials niuss dieses entschuldigen. Der Wunsch, die Geschichte des Index bis zur Gegenwart möglichst vollständig und genau darzustellen, — das letzte noch berück- sichtigte Bücherverbot ist vom 19. Dec. 1884 datirt, — und die Schwierigkeit, das reiche Material zu beherrschen, mag auch der grossen Zahl der Nachträge zur Entschuldigung ge- reichen.
Die Einrichtung ist in dem zweiten Bande dieselbe wie im ersten: die grösser gedruckten Partieen geben eine zusammen- hangende Geschichte des Index; in kleinerm Druck folgt die wei- tere Ausführung dieser Skizze. Nur glaube ich, dass in diesem zweiten Bande auch die kleiner gedruckten Partieen mit Aus- nahme weniger Paragraphen für einen weitern Leserkreis verständlich und interessant, grossentheils für die Geschichte und Charakteristik des Index mindestens ebenso wichtig sind wie die grösser gedruckte Skizze.
In dem Register, in welches (mit I bezeichnet) auch einige Berichtigungen und Nachträge zu dem Register des ersten Bandes eingefügt sind, stehen die Namen und Schlagwörter im allge- meinen in derselben Ordnung wie in den neueren Index-Aus- gaben (in dem Buch selbst sind sie gesperrt gedruckt); nur habe ich nicht Die theologischen Studien etc. unter Die, van Ess nicht unter Van, Le Bret nicht unter Bret, La Combe nicht unter Combe, Du Chesne nicht unter Chesne, Saint-Amour nicht unter Amour gestellt u. dgl.
IV Vurwort.
Ich fühle mich verpflichtet, auch dieses Vorwort mit dem Ausdracke des herzlichen Dankes ilir die Unterstützung zu schliessen, die mir bei meiner Arbeit von vielen Seiten zu Theil geworden ist.
Bonn im April 1885.
Ueusch.
Inhalt.
Seite
1. Die Röuiischen Bücberverbote im allgemeinen .... 1
2. Publication der Bücherverbote 17
3. Ausgaben des Eömischen Index von 1600 bis 1664 . . 23
4. Der Index Alexanders VII. 1664 29
5. Ausgaben des Römischen Index von 1670 bis 1758 . . 33
6. Der Index Benedicts XIV. 1758 . . . 38
7. Der Index des spanischen GeneraMnquisitors Sandoval
1612 42
8. Der Lissaboner Index von 1624 46
9. Spanische Indices von 1632 bis 1790 49
10. Französischer Index von 1685 57
11. Belgische Indices 1695—1714 59
12. Böhmische Indices 1726—1767 63
13. Nachträge zu dem Index von 1596 66
14. Allgemeine Verbote 73
15. Expurgationen im Römischen Index 83
16. Ersatz für die erste Classe 87
17. Deutsche protestantische Theologen 1600—1758 . . . 106
18. Holländische protestantische Theologen 114
19. Englische protestantische Theologen 118
20. Französische protestantische Theologen 127
21. Italienische protestantische Schyiften 131
22. Schriften über die Päpste, die Inquisition und dgl. 1600 —1757 136
23. Schriften über die morgenländische Kirche 145
24. Judaica 148
25. Patristische und mittelalterliche Schriften. Heidnische das- siker 151
26. Gedichte, Facetien und dgl. Schulbücher. Zeitschriften und encyclopädische Werke 159
27. Protestantische Juristen 167
28. Philosophische , naturwissenschaftliche und medicinische Schriften 174
29. Magische, astrologische und ähnliche Bücher .... 181
30. Geschichtliche Schriften 188
31. Falsche Ablässe 205
VI Inhalt.
S«itc
32. Oflicien und andere Gebete 214
33. Exorcismen-Bücher 218
34. Schriften über Heilige. Heiligenbilder 22H
35. Mariologie 229
36. Fälschungen 244
37. Nonnen-Offenbarungen 252
38. Schriften über Orden 260
39. Jesuitica 280
40. Die Controverse de auxiliis 298
41. Casuisten 1600—1654 309
42. Der Streit zwischen Paul V. und der Republik Venedig,
1606. P. Sarpi 319
43. Der Streit über den englischen Treueid, 1606 .... 327
44. Die Censnrirung der politischen Doctrinen der Jesuiten in
Frankreich, 1610—1625 341
45. Gallicaner vor 1682 354
46. Regalisten, 1600 — 1700 370
47. Streitigkeiten zwischen Welt- und Ordensgeistlichen, 1600
— 1700 382
48. Inqnisitionsprocesse unter Urban VIII 394
49. Katholische Theologen 410
50. J. B. Poza und Th. Raynaud 434
51. Arnaulds Buch über die Communion. M. de Barcos. Das
Rituel d'Aleth ; ... 446
52. Die Jansenistische Controverse, 1641 —1669 457
53. Pascal und Arnauld über Jesuiten-Moral 484
54. Streitschriften über Moraltheologie 1657-1730 ... 497
55. Streitigkeiten in den Niederlanden 1654 — 1690 . . . . 515
56. Der Streit über die Attritio und über das Peccatuni philo-
sophicum 531
57. ,, Jansenistische'' Erbauungsbücher 539
58. Die gallicanische Controverse unter Alexander VII. 1663 552
59. Der Streit über das Regalienrecht, 1677—82 560
60. Die gallicanischen Artikel von 1682 565
61. Gallicanische Kirchenhistoriker 577
62. Philosophische Schriften 1660—1750 598
63. Der Quietismus 610
64. Fenelon 628
65. Streitigkeiten in den Niederlanden 1690—1712 .... 643
66. Controversen , welche mit der Jansenistischen zusammen- hangen 667
67. Der Cas de conscience von 1702 692
68. Die Utrechter Kirche 712
69. Die Bulle Unigenitus 724
70. Schriften von Gegnern der Bulle Unigenitus . . . . 761
71. Der Streit über die chinesischen und malabarischen Ge- bräuche 771
72. Kirchlich-politische Streitigkeiten 1700—1750 .... 777 78. Gallicaner 1729—63 788
Inhalt, VII
Seite
74. Italienische Streitschriften 794
75. Die Freimaurer 801
76. Jesuitica 1740-60 804
77. Der Streit über den Probabilismus, 1743 — 57 . . . 816
78. Die Bibliotheque Janseniste und der spanische Index von
1747 827
79. L. A. Muratori 839
80. Die Controverse über das Zinsennehmen 847
81. Das Lesen der Bibel in der Volk spräche 851
82. Irreligiöse Schriften 862
Berichtigungen und Nachträge 876
üebersicht der besprochenen Indices.
T. Der Römische Index.
1. Index Clemens' VIII. 1600—1674; mit Zusätzen, Romae 1624 —40; Coloniae 1627. 1647. 1665; Romae et Tridenti 1634; — Syllabus 1618; Edictum 1619; Raccolta 1624; Elenohns 1632. 1635. 1640. 1644, S. 23.
2. Index Alexanders VII. 1664 (1665. 1667), S. 29.
3. Vermehrte Ausgaben des Index Alexanders VII. 1670 — 1752: Index Clementis X., Innocentii XI., regnante Clemente XI., regnante Benedicto XIV., S. 33; — Prag 1726, S. 63.
Raccolta von 1710, S. 37. Nota di alcune operette, S. 38.
4. Index Benedicts XIV. von 1758, S. 38. 877.
5. Vermehrte Aasgaben des Index Benedicts XIV.: Romae 1758—70; Parmae 1783; Pii VI. 1786 (1787. 1806); Pii VII. 1819; Gregorii XVI. 1835. 1841; Pii IX. 185.''>. 1871; Leonis XIII. 1881 ; Nachdrucke (Paris. Mecheln u. s. w.) 1825—1860, S. 877.
II. Der Römische Index mit Zusätzen.
1. Krakauer Indices von 1603 und 1617, S. 28.
2. Lissaboner Index von 1624, S. 46.
III. Der spanische Index.
1. Sandoval 1612 (Genf 1619. Palermo 1628), S. 42.
2. Zapata 1632, S. 49.
3. Sotomayor 1640 (1667), S. 50.
4. Vidal Marin 1707, S. 53.
5. Perez de Prado 1747, S. 54. 827.
6. Rubin de Cevallos 1790, S. 55. 887.
7. Suplemento al Indice de 1790, S. 887.
IV. Bischöfliche Indices.
1. Catalogue des Erzbischofs von Paris von 1685, S. 57.
2. Decret des Erzbischofs Precipiano von Mecheln von 1695, S. 59. 651.
3. Clavis haeresim claudens, Königgraetz 1729. 1749, S. 63.
4. Index bohemicorum librorum, Prag 1767, S. 63.
5. Verzeichniss aftermystischer Bücher, Augsburg 1820, S. 901.
Uebersicht der besprochenen Indices. IX
6. Notificanza, Turin 1852, S. 901.
7. Index diocisain, Lngon 1852, S. 902.
V. Staatliche Indices.
1. Oesterreichische : Catalogus, Wien 1754 — 1780; Verzeich- nias, Wien 1816; Catalogue, Bruxelles 1788, S. 895.
2. Catalogns, München 1770, S. 898.
3. YerzeichnisB der verbotenen (socialdemokratischen) Dmck- Schriften, Berlin 1882, S. 899.
VI. Privatarbeiten.
1. Index generalis von Thomas James, Oxoniae 1627, S. 29.
2. Elenchus von Namur, 1709, S. 59.
3. Index von J. B. Hannot, S. 59.
4. Madrider Index von 1844, S. 887.
5. Verzeichnisse von staatlich verbotenen Büchern (Deutsch- land, Schweden, Frankreich), S. 898.
Erklärung einiger Abkürzungen.
Alex. No. 1 = No. 1 der dem Index Alexanders VII. beigefügten Edicte;
S. 17. Const. =a Ck)n8titutione8 et decreta apostolica, Col. 1686; S. 18. 524. Hannot =s Index von J. B. Hannot; S. 59. Kam. = Elenchus . . ., Namurci 1709; S. 59.
Acta S. S. ^ Acta Sanctae Sedis in compendium redacta, Rom 1865 fif.
Arn. = Arnaald, Oeuvres; S. 660.
Avr. Ä Avrigny, Memoires; S. 590.
Baillet, A., Jugemens des savants, Amst. 1725.
Barbier-QuSrard = Querard, Supercheries litt.; 2. Ed. suivie du Diction-
naire des ouvr. anonymes par A. A. Barbier, Paris 1869. Boss. = Bossuet, Oeuvres, Versailles 1815 — 19. Bull. = Bullarium und Bull(arii) cont(inuatio) , Luxemb. 1727 fr. (bis
Clemens XII.); Bullarium Benedicti XIV.^ Rom 1754; Bullarii con-
tinuatio, Rom 1885 ff. (Clemens XIII. bis Pius VIII.). C. Qu. = Causa Quesnelliana; S. 656. Cantü, GU beretici d'Italia, 1865—68. Civ. 1, 1, 1 es Civiltä cattolica, Serie 1, vol. 1, p. 1. Coli. Lac. = Acta et decreta conciliorum recentiorum. Collect io Lacensis,
1870—82. Cr6t.-Joly = Cretineau-Joly, Hist. de la Compagnie de Jesus, 2. Ed.,
Par. 1846. Dict. Jans. = Dictioimaire des livres Jansenistes; S. 831. Dodd = Church History of England by Ch. Dodd, 1737, 3 FoL — Dodd-T.
= New edition by M. A. Tiemey, 1839—43, 5 vol. 8. Drujon, Catalogue ; S. 900. Dupin, Biblioth^que ; S. 586. Fen. = Fenelon, Oeuvres, Versailles 1820—24. Corr(e8pondance) de Fe-
n(elon), Par. 1827—29. Fleur. = Cl. Fleurii Hist. eccl. a quodam anonyme continuata atque a P.
Alexandro lat. reddita, Augsb. 1767 ff.; S. 590. G. eccl. = Giornale ecclesiastico di Roma, 1785 — 94; S. 972.
Erklärung einiger Abkürzungen. XI
Hurter, Nomenciator literarius, 1871 — 84.
Irailh, Querelles litteraires, Par. 1761.
Mich, a S. Jos. = Michaelis a. S. Josepho Bibliographia critica; S. 872.
Michaud, £., Louis XIY. et Innocent XL, Par. 1882.
Migne, Dictionnaire des hSresies; S. 831.
N. £. = Nouvelles ecclesiastiques ; S. 759.
Pelayo, Los Heterodoxos espaQoles, 1880—81.
Perrens, L'6glise et Tetat; S. 342.
Picot, Memoires; S. 590.
Plat, Recherches; S. 342.
Roskoväny, Romanus Pontifex, 1867 fF.
S.-Beuve = Sainte-Beuve, Port-Royal, 3. Ed., 1867.
Schulte, Gesch. der Quellen und Literatur des canonischen Rechtes, 1875 — 80.
Serry, Historia congregationum de aux., 1709; S- 308.
Valery, Correspondance inedite de Mabillon et de Montfaucon, Par. 1846.
1. Die Römischen Bücherverbote im allgemeinen.
1. Wie in früheren Jahrhanderten, so wurden auch nach dem J. 1600 in wichtigen oder für wichtig gehaltenen Fällen Bücher durch päpstliche Constitutionen, Bullen oder Breven, verdammt. So von Clemens VIII. 1602 die Werke des Carolus Molinaeus (I, S. 442), von Urban VIII. 1642 das Buch des Jan- scnius und mehrere darauf bezügliche Schriften, von Alexander VII. 1661 eine französische Uebersctzung des Missale u. s. w. — Einige Formeln sind in diesen Actenstücken stehend, namentlich folgende: Wir verdammen das Buch „aus eigenem Antriebe (motu proprio) und aus sicherer Wissenschaft und nach reiflicher Ueberlegung mit apostolischer Autorität (in Bullen: durch diese Constitution, die fttr immer Geltung haben soll, kraft der Au- torität der seligen Apostel Petrus und Paulus und Unserer eigenen) und verbieten das Drucken, Lesen und Behalten des> selben allen, wessen Standes und Ranges sie auch sein mögen und wenn auch dieselben speciell und individuell erwähnt wer- den müssten, bei Strafe der Excommunicatio latae sententiae (mitunter wird die Excommunication reservirt) . . . Wir befehlen, die Exemplare sofort wirklich (realiter et cum eflfectu) den Orts- bischöfen oder Inquisitoren abzuliefern, welche dieselben unver- züglich verbrennen sollen .... Dieses Schreiben soll an den Thüren der Basilica des Apostelfürsten und der apostolischen Kanzlei und in acic Campi Florae angeheftet werden und, so publicirt, alle so verpflichten, als ob es jedem einzelnen intimirt wäre." — Seit Alexander VII. (1665) wird gewöhnlich im An- fange angegeben: die Verdammung erfolge auf Grund der von einigen damit beauftragten Theologen abgegebenen Gutachten und der von den Cardinälen der Inquisition abgegebenen Vota
Beniob, Index IL 1
^ tlÖmischc Bücherverbote im allgemeinen.
(oder nach Anhörung einiger Cardinäle und anderer gelehrter Männer).
2. Die meisten Bücherverbote gingen von der Indcx-Con- gregation, manche von der Inquisition aus. Ueber das Verfahren beider Congregationen handelt ausführlich die Bulle Sollicita Benedicts XIV. vom 9. Juli 1753 (abgedruckt in den seit 1758 erschienenen Index-Ausgaben). Was der Papst vorschreibt, war, wie er wiederholt hervorhebt, im wesentlichen schon vor ihm Praxis.
§ 2. Da Wir erfahren, dass über viele Verbote von Büchern, namentlich von katholischen Verfasflern, mitunter öffentlich und un- gerechter Weise geklagt wird, als ob in unseren Tribunalen diese Sache unüberlegt und oberflächlich behandelt würde, so wollen Wir durch diese Constitution, die für alle Zeiten gelten soll, bestimmte und feste Kegeln aufstellen, nach denen fortan die Prüfung und Beurtbeilung der Bücher vorzunehmen ist, wiewohl behauptet wer- den darf, dass auch bisher in derselben oder in gleicher Weise ver- fahren worden ist.
§ 3. Wenn ein Buch als der Proscription würdig der Inqui- sition denuncirt wird und diese dasselbe nicht, wie gewöhnlich geschieht, der Index-Congregation überweist, sondern selbst darüber entscheiden will, so soll gemäss dem am Mittwoch 1. Juli 17r>() von der Inquisition gelassten und am folgenden Donnerstag von Uns bestätigten Beschlüsse so verfahren werden:
8 4. Das Buch wird einem Q,ualificator oder Consultor über- geben; dieser hat einen schriftlichen Bericht abzufassen mit Angabe der Stellen, welche die Irrthümer enthalten. Das Buch wird dann mit dem Berichte dieses Revisors allen Consultoren zugesandt, und diese fassen in einer Montags-Sitzung ihren Beschluss. Dieser wird mit dem Buche den Cardinälen zugesandt, welche in einer Mitt- wochs-Sitzung einen definitiven Beschluss fassen (de tota re defini- tive pronuncient). Dann werden alle Acten von dem Assessor dem Papste vorgelegt und von diesem die Sache endgültig entschieden (cuius arbitrio iudicium omne absolvetur).
§ 5. Wenn es sich um ein Buch eines katholischen Verfassers handelt, soll es nach altem Herkommen nicht auf den Bericht Eines Revisors hin verdammt werden. Wenn der erste Censor meint, das Buch sei zu verdammen, und die Consultoren ihm zustimmen, so wird das Buch . mit der Censur, ohne Nennung des Namens des ersten Censors, einem andeiii von der Congregation zu bestimmenden Censor übergeben. Stimmt dieser dem ersten zu, so werden beide Gut- achten den Cardinälen zugesandt. Meint der zweite Censor, das Buch sei freizugeben (dimittendum), so wird ein dritter Censor bestellt, dem die beiden Censuren ohne Nennung der Verfasser zugestellt werden. Stimmt dieser dem ersten zu, so geht die Sache gleich an die Cardinäle, stimmt er dem zweiten zu, zunächst nochmals an
Inquisition und Index-Congregation. 8
die ConRultoren und dann mit allen Censuren und dem Votum der Consultoren an die Cardinäle. Der Papst kann auch mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache oder die Verdienste des Verfassers oder andere Umstände in einer unter seinem Vorsitz zu haltenden DonnerstÄgs-Sitzung üher das Buch entscheiden lassen, wie Wir oft gethan haben und, so oft es Uns angemessen erscheint, auch in Zukunft zu thun gedenken. In diesem Falle werden dem Papste und den Cardinälen die Censuren und die Vota der Consultoren vor- gelegt und braucht in der Mittwochs-Sitzung nicht über die Sache verhandelt zu werden.
§ 6. Mitglieder der Index-Congregation sind mehrere Cardinäle (einige derselben sind gewöhnlich zugleich Mitglieder der Inquisition); einer derselben ist Präfect der Congregation. Bestän- diger Assistent ist der Magister Sacri Palatii, Secretär ein von dem Papste ernannter Dominicaner. Die Congregation hat eine An- zahl von Consultoren aus dem Stande der Weltgeistlichen und Ordens- geistlichen und von Berichterstattern (Relatores). Wenn einer der letzteren einen, zwei oder drei Berichte zur Zufriedenheit der Con- gregation erstattet hat, pflegt diese seine Ernennung zum Consultor bei dem Papste zu beantragen.
§ 7. Auf Grund eines früher von dem Präfecten der Congre- gation, Card. Querini, abgegebenen Gutachtens und eines zweiten, welches einige ältere Consultoren abgegeben, die in Unserm Auf- trage unter dem Vorsitze des damaligen Secretärs, Joseph Augustin Orsi, darüber berathen haben, bestimmen Wir folgendes:
§ 8. Die Index-Congregation hält nicht so regelmässig Sitzungen wie die Inquisition. Darum soll der Secretär, wie bisher, die De- nunciationen von Büchern entgegennehmen. Er soll den Denun- cianten zur genauen Angabe der Gründe, weshalb er das Verbot des Buches verlangt, auffordern, dann das Buch selbst sorgfältig lesen und dazu zwei mit Genehmigung des Papstes oder des Prä- fecten auszuwählende Consultoren zuziehen. Glauben sie, das Buch sei zu censuriren, so wird ein sachkundiger Relator beauftragt, das- selbe zu prüfen und schriftlicli darüber zu berichten. Dieser Bericht wird zunächst in einer Sitzung von Consultoren, welche früher Parva genannt wurde, welche Wir aber Praeparatoria nennen werden, vor- gelegt. Eine solche Sitzung ist von dem Secretär wenigstens ein- mal im Monate, nach Bedürfniss öfter anzuberaumen, und es müssen darin der Magister Sacri Palatii und sechs von dem Secretär mit Genehmigung des Papstes oder des Präfecten mit Rücksicht auf den zu verhandelnden Gegenstand auszuwählende Consultoren zugegen sein. Der Secretär hat die Vota der Consultoren zu protocoUiren und dieselben mit der Censur des Relators den Cardinälen zuzu- senden. Diese verhandeln darüber in einer General-Congregation, deren Beschluss der Secretär dem Papste mit genauem Bericht zur Bestätigung vorzulegen hat.
§ 9. Folgendes ist von beiden Congregationen zu beobachten: Wenn es sich um ein Buch von einem katholischen Verfasser handelt, der unbescholten (integrae famae) ist und durch andere Bücher oder
4 Römische Bücherverbote im allgemeinen.
durch das fragliche Buch sich einen Namen gemacht (clari nominis), und es nöthig ist, dieses Buch zu verbieten, so soll dasselbe, wie 68 längst üblich ist, wenn irgend möglich, nur donec corrigatur oder donec expurgetur verboten werden. Wird dieses beschlossen, so soll das Decret nicht gleich publicirl, sondern zunächst dem Verfasser oder einem Vertreter desselben mitgetheilt und diesem angegeben werden, was zu streichen, zu ändern oder zu verbessern sei. Wenn niemand als Vertreter des Verfassers erscheint oder dieser oder sein Vertreter die Verbesserung des Buches verweigert, soll das Decret veröffentlicht werden. Wenn aber der Verfasser oder sein Procurator das von der Congregation Befohlene thut, d. h. eine neue verbesserte Ausgabe des Buches veranstaltet, so wird das Decret unterdrückt oder, wenn viele Exemplare der ersten Ausgabe verbreitet sind, so publicirt, dass man sieht, dass nur die erste Ausgabe verboten sei^).
§ 10. Man hat darüber geklagt, dass Bücher verboten würden, ohne dem Verfasser vorher Gelegenheit zu bieten, sich zu vertheidigen. Darauf ist geantwortet worden: es sei nicht nöthig, den Verfasser vorzufordem, da es sich nicht um die Verurtheilung seiner Person handle, sondern um die Abwendung der Gefahr, welche das Lesen seines Buches den Gläubigen bringen könne; und wenn aus der Ver- dammung eines Buches dem Namen des Verfassers eine Makel (igno- miniae labes) erwachse, so sei das nicht eine directe, sondern nur eine indirecte Folge derselben. Aus diesem Grunde glauben Wir, dass die ohne Anhörung der Verfasser erlassenen Bücherverbote nicht zu missbilligen sind, zumal anzunehmen ist, dass das, was etwa der Verfasser für sich oder die Lehre des Buches hätte vorbringen können, von den Censoren und Richtern nicht ausser Acht gelassen sein werde. Indess wünschen Wir sehr, die Congregation möge, wie sie auch bisher in vielen Fällen gethan, wenn es sich um einen angesehenen und verdienstvollen Schriftsteller handelt und sein Buch mit Weglassung der bedenklichen Stellen (demptis demendis) ver- öffentlicht werden kann, den Verfasser, wenn er es wünscht, hören oder einen aus den Consultoren bestellen, um sein Buch ex officio zu vertheidigen.
§ 11. In wichtigen Fällen werden W^ir selbst der Sitzung der Index-Congregation beiwohnen. Dieses ist aber nicht nöthig, wenn es sich um das Buch eines Ketzers, worin dem katholischen Dogma widersprechende Irrthümer vertheidigt werden, oder um ein unsitt- liches Buch handelt. In diesen Fällen sind nicht einmal die oben erwähnten Rücksichten zu nehmen, sondern die Bücher sofort nach der 1., 2. und 7. Trienter Regel zu verbieten.
§ 12. Die Relatoren, Consultoren und Cardinälo der Index- Congregation verpflichten Wir in derselben Weise, wie dies für die Inquisition gilt, zum Schweigen. Der Secretär darf jedoch die zu
1) Diese Verordnung soll Benedict erlassen haben, weil er über das Verbot des I S. 386 besprochenen Buches von Bandini unzufrieden war. Mazzuchelli 2, 223.
Inquisition und Index- Gongregation. 5
einem Buche genmehten Bemerkungen dem Verfasser oder seinem Vertreter auf Verlangen mittheilen, ohne aber den Denuncianten und den Censor zu nennen.
§ 13. Die Zahl der Revisoren und Consultoren ist nicht be- stimmt. Ob sie in Zukunft bestimmt werden soll, darüber bleibt eine Entschliessung vorbehalten. Jedenfalls sollen darunter Welt- geistliche und Ordensgeistliche, Theologen, Juristen und in der heiligen und profanen Wissenschaft bewanderte Männer sein, damit je nach der Verschiedenheit der der Congregation überwiesenen Bücher geeignete Beurtheiler gewählt werden können.
§ 14. Die Referenten und Consultoren der Index-Congregation sollen folgende Regeln beobachten:
§ 15. I. Sie sollen bedenken, dass es nicht ihre Aufgabe ist, auf jede Weise auf das Verbot eines ihnen zur Prüfung überwiesenen Buches hinzuwirken und zu dringen, sondern das Buch sorgfältig und ruhig zu prüfen und der Congregation so darüber zu berichten, dass dieselbe ein richtiges Urtheil darüber fällen und je nach Ver- dienst das Verbot, die Verbesserung oder die Freigebung desselben beschliessen kann.
§ 16. II. Ein Buch soll einem Referenten oder Consultor zu- gewiesen werden, der in dem betreffenden Fache bewandert ist; sollte der Censor bei dem Lesen eines Buches erkennen, dass es ihm irrthümlioh zugewiesen, dass er zur Beurtheilung desselben nicht competent ist, so soll er die Congregation oder den Secretär bitten, es einem andern zuzuweisen.
§ 17. III. Die Censoren sollen die in dem Buche vorgetrage- nen Meinungen vorurtheilsfrei prüfen, sich nicht von den Anschau- ungen einer Nation, einer Schule oder eines Ordens beeinflussen lassen und sich vor Parteilichkeit hüten ; sie sollen ausschliesslich die Dogmen der Kirche und die gemeinsame Lehre der Katholiken, die in den Decreten der allgemeinen Concilien, den Constitutionen der Päpste und in dem Consensus der rechtgläubigen Väter und Lehrer enthalten ist, vor Augen haben und nicht vergessen, dass es nicht wenige Meinungen gibt, welche einer Schule, einem Orden oder einer Nation als ganz gewiss erscheinen und doch ohne irgendwelche Be- einträchtigung des Glaubens oder der Religion von anderen Katho- liken verworfen und bekämpft werden, welche die entgegengesetzten Meinungen vertheidigen mit Vorwissen und Erlaubniss des heiligen Stuhles, der allen solchen Meinungen ihren Grad der Probabilität belässt.
§ 18. IV. Sie sollen bedenken, dass man über den wahren Sinn eines Autors nicht richtig urtheilen kann, wenn man nicht sein Buch vollständig liest, das, was er an verschiedenen Stellen sagt, mit einander vergleicht und seinen allgemeinen Zweck sorgfältig beachtet, und dass man darüber nicht nach einzelnen aus dem Zu- sammenhange gerissenen und ohne Rücksicht auf andere in demselben Buche enthaltene Sätze betrachteten Sätzen urtheilen darf, da es oft vorkommt, dass, was ein Autor an einer Stelle seines Buches kurz und etwas dunkel ausspricht, an einer andern Stelle bestimmt, aus-
6 Kömiscbe Bücherverbote im allgemeinen.
führlich und klar entwickelt wird, so dass die Dunkelheit nnd das anscheinend Bedenkliche der erstem Stelle durch die zweite ganz beseitigt wird.
§ 19. Y. Wenn einem katholischen Autor, der im Kufe eines frommen und gelehrten Mannes steht, Ausdrücke entschlüpft sind, die eine gute und eine schlimme Deutung zulassen, so fordert die Billigkeit, sie, so weit es möglich ist, im erstem Sinne zu nehmen.
§ 20. Ferner sind noch folgende zwei Punkte zu beachten:
§ 21. Es erscheinen mitunter Bücher, in welchen falsche und verworfene Lehren oder Systeme anderer von dem Verfasser einfach historisch referirt werden, ohne dass irgend etwas zur Widerlegung derselben gesagt wird. Auf solche für viele Leser gefährliche Bücher sollen die Revisoren sorgfältig achten. Dieselben müssen, wenn sie irgendwie nutzen können, verbessert, sonst auf den Index gesetzt werden.
§ 22. Es ist sehr verkehrt, wenn Autoren einander schmähen und beschimpfen, Meinungen anderer, die noch nicht von der Kirche verdammt sind, censuriren, ihre Gegner und deren Schule oder Orden verspotten. (Dieser Satz wird § 22 — 24 weitläufig begründet.)
§ 25. Die vorstehenden Bestimmungen, welche durchaus mit den Decreten Unserer Vorgänger und den Gesetzen und Gewohn- heiten Unserer Congregationen übereinstimmen, verordnen Wir kraft apostolischer Autorität fortan zu beobachten.
3. Auch die anderen Congregationen verboten mitunter Bücher, weiche in ihr Ressort einschlugen. So wurden ziemlich viele Schriften zunächst durch die Gongregation der Ablässe, einige zunächst durch die Gongregation des Trienter Con- cils oder durch die der Riten oder durch die Propaganda ver- boten. Solche Verbote wurden der Index-Congregation raitge- theilt und von dieser promulgirt.
4. Der Magister Sacri Palatii konnte von Amts wegen nur für Rom Bücherverbote erlassen. Mitunter erliess er aber solche im speciellen Auftrage des Papstes, und diese hatten natürlich allgemeine Geltung. Einige umfangreiche unter seinem Namen publicirte Edicte aus den ersten Decennien des 17. Jahrhunderts, die in der Sammlung Alexanders VII. stehen, sind augenschein- lich nur Promulgationen der von dem Papste resp. der Index- Congregation oder Inquisition ausgegangenen Bücherverbote. Einige, aber nur wenige in den Index- Ausgaben stehende Bücher werden ausdrücklich als von dem Magister S. Palatii verboten bezeichnet.
1. Verdammungen von Büchern durch Bullen oder Breven werden seit Clemens XI. (1700 — 21) viel zahlreicher. Er erliess
Bullen und Breyen. 7
io einem Jahre, 1710, fünf derartige Breven (Audoul, £ntretien8, Persin, Ragioni). Clemens Xli. unterzeichnete einmal drei an einem Tage, 26. Jan. 1740 (Arret, Courayer, Histoire). Seit Benedict XIV. enthalten diese Verdammungen mitunter ausführliche Motivirungen (Borde, Eybel). Seit Benedict XIV. finden sich auch solche Ver- dammungen in Allocutionen und seit Clemens XIII. in Encycliken (A. J. P. 22, 917). In einem Breve Benedicts XIV. vom 5. Sept. 1757 (Epistola) wird zum ersten Haie, dann öfter ein Buch nicht überhaupt bei Strafe der Excommunicatien, sondern bei Strafe der Suspension für Geistliche, der Excomm. für Laien verboten.
Alexander VII. bestimmte 1664: die von Pius IV. der Be- stätigung des Trienter Index beigefügten Strafandrohungen sollten in Kraft bleiben, von allen anderen in apostolischen Constitutionen und Decreten enthaltenen Strafbestimmungen aber nur die der Bulla Coenae. In der Vorrede zu dem Index Benedicts XIV. von 1758 wird dann aber darauf hingewiesen, dass zwar nach dieser Bestim- mung nur die von Ketzern verfassten Bücher, in denen sie ex pro- fesso von der katholischen Religion handeln und Ketzereien lehren, bei Strafe der reservirten Excommunicatien verboten seien, dass aber fast allen in Breven oder Bullen seit 1664 ausgesprochenen Bücherverboten die nämliche Strafandrohung beigefügt sei. Demge- mäss wird in der Bulle Pius* IX. vom 12. Oct. 1869 die Strafe der reservirten Excommunicatio latae sententiae auf das Lesen, Behalten u. s. w. solcher verbotener Bücher beschränkt, welche entweder von Ketzern oder Apostaten verfasst sind und die Ketzerei nicht nur enthalten, sondern ex professo verth eidigen, oder welche durch apostolische Schreiben namentlich (unter Angabe des Titels) verboten sind ^).
2. Die Inquisition hatte sich zunächst mit einem Buche zu befassen, wenn jemand angeklagt war, eine ketzerische oder sonst gegen den Glauben verstossende Ansicht vorgetragen zu haben, oder wenn es sich um die Frage handelte, ob die in einem Buche vor- getragenen Ansichten ketzerisch u. s. w. seien (so bei den Werken von Raymund Lull, I S. 30). Wurde die Anklage als begründet erkannt oder diese Frage bejaht, so wurden natürlich auch die be- treffenden Bücher verboten. So wurde 1615 die Ansicht des Co- pernicus von der Inquisition verdammt, und dann von der Index-
1) Vgl. I S. 341. K.-L. 1, 1127. Fr. Heiner, Die kirchlichen Censuren, 1884, S. 69. Als die Haeresie ex professo vertheidigende Bücher nennt Heiner beispielsweise Hase*8 Polemik und Herzogs Real-Encyclopädie (beide stehen übrigens nicht im Index). S. 73 fügt er bei : „Es gibt ausser den beiden genannten Classen von Büchern keine anderen, auf deren Lesung, Aufbewahrung, Druck oder Vertheidigung heutzutage eine Censur stände. Alle anderen Bücher, auch die durch die Index-Congregation verbotenen, ziehen keine Censur mehr nach sich. Die Constitution Pius' IX. hat also in den Wirrwarr der Meinungen, der früher bestand, Licht und Klarheit gebracht. Dass bezüglich der Sünde, welche diejenigen begehen, die ver- botene Bücher, Zeitschriften u. s. w. ohne Erlaubniss lesen, nichts geändert ist, braucht nicht erwähnt zu werden.*'
8 Römische Bücherverbote im allgemeinen.
Congrepcation das Buch des Copernicus nebst zwei anderen verboten (Alex. No. 14). Einige Male werden die Bticherverbote der Inqui- sition durch den Magister S. Pal. publioirt (No. 8 und vielleicht 10 und 11). In der Regel publicirte sie dieselben selbst. — In der Regel sind es einzelne Bücher oder Eategorieen von Büchern, welche von der Inquisition verboten werden. So 1601 (No. 2) die nicht approbirten Litanieen, 1606 (No. 7) Bücher, die sich auf den Streit Pauls V. mit Venedig beziehen, 1643 (No. 50) das Buch des Jesuiten Rabardeau, 1647 (No. 52) zwei Schriften (von Barcos) über Petrus und Paulus, 1650 (No. 53) der Catechisme de la gräce, 1654 (No. 59) eine lange Reihe von Schriften, die mit der Jansenistischen Sache zusammenhangen.
Indess kommen schon früh Bücherverbote vor, die ebenso gut von der Index-Congregation wie von der Inquisition hätten ausgehen können, wie No. 61, und ab die eine oder andere Congregation sich mit einem Buche befasste, wird in vielen Fällen davon abgehangen haben, bei welcher von beiden die Denunciation angebracht war und ob die betreffende Congregation für gut fand, das Buch selbst zu beurtheilen oder an die andere abzugeben. — Mitunter wurde von den Denuncianten oder von Freunden oder Gegnern der Denun- cirten Werth darauf gelegt und dahin gewirkt, dass die Sache an die eine und nicht an die andere Congregation kam.
Im allgemeinen galt ein Verbot eines Buches als gewichtiger, wenn es von der Inquisition, als wenn es von der Index-Congregation ausging, zumal wenn erstere das Verbot durch Angabe der Fehler des Buches motivirte, da man annehmen durfte, dass letztere auch aus anderen Gründen als wegen Abweichungen vom Glauben Bücher verbieten könne. Donnerstags- Decrete der Inquisition waren natür- lich gewichtiger als Mittwochs-Decrete (I S. 174). Jene heissen mitunter bei französischen Schriftstellern „une feria quinta", mitunter unrichtig „Bulle".
Die Donnerstags-Decrete der Inquisition sind grösstentheils nach folgendem Schema (Alex. No. 53) abgefasst: Feria V. 6. Oct. 1650 in der Geueralcongregation der Inquisition in Gegenwart unseres allerh. Herrn P. Innocenz' X. und der Cardinäle, die als General -Inquisitoren für die ganze Christenheit von dem apost. Stuhle bestellt sind. In diesem Jahre 1650 ist ein Büchlein in französischer Sprache unter dem Titel Catechisme de la gräce ohne Angabe des Verfassers und des Druckortes erschienen. Gegen die darin enthaltene Lehre ist ein zweites Büchlein, gleich- falls französisch gedruckt worden, unter dem Titel: Catechisme ou abrege . . ., Douay 1650. Da in diesen Werkchen die Lehre von der göttlichen Gnade und dem freien Willen behandelt wird, hat besagter allerh. Herr, damit nicht die Gläubigen durch das Lesen derselben der Gefahr und dem Aergerniss ausgesetzt würden, durch dazu besonders beauftragte theologische Qualificatoren derselben h. Congregation die darin enthaltene Lehre prüfen lassen und nach Verlesung der Censur derselben und Anhörung der Vota der Car- dinäle General -Inquisitoren beide Büchlein, mögen sie französisch
Inquisition. 9
oder in einer andern Sprache gedruckt sein, zu verbieten beschlosRen, wie er sie denn durch gegenwärtiges Deere t durchaus verbietet, das erste, weil darin . . . Darum befiehlt Se. Heiligkeit, dass niemand, welchen Hanges und Standes er auch sein mag, sollte er auch einer speciellen Erwähnung werth sein, diese Büchlein behalte oder lese oder zu drucken oder drucken zu lassen wage, bei den auf ein solches Vergehen gesetzten Censuren und Strafen ; jeder soll sie viel- mehr gleich nach der Publication dieses Decretes den Ortsbischöfen oder Inquisitoren abliefern. Andere Decrete sind kürzer gefasst, z. B. (Const. p. 169): Feria V. 23. Mai 1680 in der Generalcon- gregation .... Unser allerh. Herr Papst Innocenz XI. verbietet und verdammt durch gegenwärtiges Decret die unten verzeichneten Bücher und gebietet sie als verdammt und verboten anzusehen bei den in dem h. Trienter Concil und in dem Index der verbotenen Bücher enthaltenen und anderen nach dem Gutdünken Sr. Heiligkeit zu verhängenden Strafen.
Beispiele von Mittwochs-Decreten sind (Alex. No. 50): Feria IV. 18. März 1643. In der Generalcongregation der Inquisition, ge- halten im Kloster S. Maria super Minervam in Gegenwart der Car- dinäle, die als . . . Im 1641 ist ein Buch erschienen unter dem Titel: Michaelis Rabardaei . . . , und da nach dem Erscheinen des Werkes dem h. Tribunal der höchsten und allgemeinen Inquisition denuncirt worden, dass darin viele Sätze enthalten seien, welche in der Kirche Gottes ein grosses Aergemiss hervorrufen könnten . . ., hat die h. Congregation der Inquisition, nachdem auf Befehl unseres allerh. Herrn die in dem besagten Buche enthaltenen Sätze reiflich geprüft worden, einstimmig erklärt, dass viele derselben resp. te- merär, ärgernissgebend . . . uud offenbar ketzerisch seien. Damit also nicht durch das Lesen eines so verderblichen Buches die Gläu- bigen von Irrthümern und Ketzereien und schlechten Meinungen angesteckt werden, verdammen und verbieten die Cardinäle . . . dasselbe durch gegenwärtiges Decret, indem sie befehlen, dass niemand u. s. w.; — ferner (Const. p. 165): Feria: IV. 14. Oct. 1682. In der Generalcongregation der h. Inquisition ... ist verboten worden ein Blatt Thesen . . . Löwen 1682, so dass es niemand erlaubt ist, dieselben zu lesen, zu behalten, zu lehren, zu drucken, öffentlich oder privatim zu vertheidigen, bei den in dem Index der verbotenen Bücher enthaltenen Strafen; — endlich (Alex. No. 51): Es sind einige Bücher erschienen, welche, wenn sie nicht ganz oder theil- weise beseitigt werden, die Christgläubigen in Irrthümer führen könnten ; darum haben die vorbesagten Cardinäle beschlossen, folgende Bücher respective (theils unbedingt, theils mit d. c.) zu verbieten. — Publicirt wurden die Decrete mit der Unterschrift des Notars der Inquisition. Die Bestätigung der Mittwochs-Decrete durch den Papst wird nicht ausdrücklich erwähnt.
Von den Bücherverboten der Inquisition sind zu unterscheiden, stehen aber mit denselben im Zusammenhange solche Decrete, in denen sie dogmatische oder Moralsätze (propositiones) verdammte, ohne die Bücher, aus denen sie entnommen waren, namhaft zu
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machen. Das erete derartige Decret stammt aus dem J. 1602 (Saarez); Decrete, in denen viele Sätze verdammt wurden, haben wir aus der Zeit Alexanders YII., Innocenz' XI. und Alexanders VIII. 1).
Das erste bei Alex, stehende Decret der Index-Congregation (vom 1. Febr. 1601), in welchem alle Cardinäle derselben an der Spitze genannt werden, bezieht sich auf die Venetianischen Missalien (I S. 438), das zweite vom J. 1606, von dem Secretär publicirt, auf die Yenetianische Ausgabe des Suarez (s. u.). Erst im Jahre 1613 finden wir ein Decret der Index-Congr., welches ein Verzeich- niss verbotener Bücher enthält (No. 12). Es ist wie alle folgenden von dem Präfecten unterzeichnet (von dem Secretär gegengezeichnet), aber in der Einleitung heisst es: „Wir, Paulus Sfondratus . . . Cardinäle der Index-Congregation, verbieten folgende Bücher, die gemäss den Begeln des Index jedes in seine Classe zu setzen sind.'* Von 1614 an werden die Decrete regelmässig ohne eine solche Einleitung von dem Präfecten und Secretär publicirt. Mitunter be- ginnen sie mit einer Einleitung, worin nach einigen umständlichen, aber unwesentlichen allgemeinen Phrasen alle verpflichtet werden, nachdem sie von dem Decrete Kenntniss erlangt, die betreffenden Bücher an die Ortsbischöfe oder Inquisitoren abzuliefern (No. 15); in anderen Fällen, — und das wird seit 1618 Regel, — heisst es im Eingange nur: die Index-Congregation habe z. B. am 18. Mai 1618 diie unten verzeichneten Bücher verdammt und verboten (No. 17). Der Schluss lautet in der Regel : „Zur Beurkundung dessen ist gegen- wärtiges Decret von dem Card. N. (dem Präfecten) unterzeichnet und untersiegelt worden." Unter der Unterschrift des Präfecten steht dann die des Secretärs.
Bei Alex, steht ein Yerzeichniss der 77 Cardinäle, welche von 1577 bis 1664 Mitglieder der Index-Congregation waren. Es sind darunter nur wenige, die als Gelehrte einen Namen haben, und in der Regel waren nur einige fähig und geneigt, sich mit den Ge- schäften der Congregation zu befassen. Dasselbe gilt von den Car- dinälen der Inquisition. Der Jesuit Daubenton schreibt 1711 an F6n61on: „Bei der Inquisition liegen so viele Sachen vor und gibt es so wenige Leute, die sich ernstlich damit beschäftigen oder die fähig sind, sich damit zu beschäftigen, dass man Jahre lang zu thuen hat, um die Yerdammung eines Buches zu erwirken, wenn es etwas dick ist. Nur Card. Fabroni, der Assessor des h. Ofßciums und der P. Damascenus widmen diesen Geschäften alle ihre Zeit'' (Corr.
1) Entscheidungen über die Zalässigkeit von theologischen Meinun^i^en gibt die Inquisition noch jetzt. Ein Beispiel bei Reusch, Galilei, S. 473, ein neueres Katholik 1879, 11, 524 : Humillime rogat Praepositus Gen. S. J. S. Supr. Congr. S. Off., ut declarare dignetur, utrum tolerari posait explicatio transsubstantiationis in s. eucharistiae sacramento, quae scquen- tibus propositionibus comprehenditur .... F. IV. die 7. Julii 1875 in congregatione gen. S. Rom. et Univ. Inq. . . . iidem Emin. Domini dixe- runt: doctrinam . . . tolerari non posse.
Index- Coii^egation. 1 1
de F^n. 3, 478), und Amauld (3, 622) sagt : die meisten Cardinäle der Inquisition seien unwissend; wenn der Papst oft aus Rücksicht auf die weltlichen Mächte unfähige Leute zu Cardinälen ernennen müsse, so sollte er doch wenigstens nur solche, die Theologen seien, zu Mitgliedern der Inquisition machen.
Wie bei der Inquisition der Commissar (I, S. 187), so war bei der Index-Congr. der Secretär, immer ein Dominicaner, die einfluss- reichste Persönlichkeit. Unter den mehr als 200 Consultoren, aus der Zeit von 1577 bis 1664, welche bei Alex, verzeichnet werden, sind 95 Ordensgeistliche, darunter 16 Dominicaner, 12 Jesuiten, 10 Minoriten (bei der Inquisition waren die Dominicaner noch besser vertreten).
Nicht-Italiener finden sich in dem Yerzeichniss der Cardinäle und Consultoren nur in verhältnissmässig geringer Zahl, und darunter sind noch manche, die, weil sie nicht in Rom residirten, nur ge- ringen oder gar keinen Einfluss hatten.
Lucas Holstenius, der auch bei Alex, unter den Consultoren verzeichnet wird, schreibt 1633 an Peiresc (Epp. ed. Boissonade, 1817, p. 252): ,,E8 gibt hier einige gelehrte Männer, die viel leisten könnten, wenn sie ihre Bestrebungen hier geschätzt sähen. Aber hier wird jetzt alles andere eher geachtet, und die gelehrten Studien werden bei der Verschwörung der unwissenden Censoren gegen die gute Literatur ihr Haupt nicht erheben. Als vor nicht langer Zeit in der Index-Congregation über die Expurgation von Gesners Bi- bliothek verhandelt wurde, gestand ein angesehener Cardinal, der in seinen Augen und in denen vieler anderer kein gewöhnlicher Ge- lehrter ist, unwillig über so viele Schriftsteller-Namen, in meiner und anderer Gegenwart: wenn er über das Bücherwesen zu sagen hätte, würde er den grössten Theil der Bücher, namentlich so gut wie alle humanistischen (qui de literis humanioribus et de liberali eruditione agunt), verbrennen und nur einige Theologen und Juristen übrig lassen. Was denkst du wohl, wie mir dabei zu Muthe war? Ich habe aber die Worte mit spartanischem Magen verdaut und nicht gewagt, die Literatur gegen dieses Yorurtheil in Schutz zu nehmen. Aber das habe ich wenigstens gethan, als ich sah, dass jene geraden Weges auf das Verderben guter Bücher losgehen : seit jenem Tage bin ich in keiner Sitzung der Congregation mehr erschienen. Du wirst gesehen haben, dass kürzlich die gelehrten Werke von Scaliger, Heinsius, Rivius, Goclenius verboten worden sind . . . Aber dies will ich dir ins Ohr gesagt haben, denn hier kann man ohne Gefahr über diese Dinge nicht einmal klagen." ^) — Als Mabillon
1) Im J. 1686 (p. 279) klagt Holstenius darüber, dass man die Ya- ticanische Druckerei zuerst, um Geld daraus zu schlagen, für jährlich 1000 Scudi verpachtet, und dass jetzt, wo sie ganz heruntergekommen, Card. Borghese sie verkauft habe. Im J. 1644, nach der Wahl Innocenz' X., schreibt er an G. B. Doni (p. 323): Dieses Pontificat wird in dieser Be- ziehung ein sehr unglückliches sein, da alle Zweige der Literatur und Gelehrsamkeit für gar nichts geachtet werden.
12 Römische Bücherverbote im allgemeinen.
1686 in Rom war, wurde er von der Index-Congr. ersucht, ein Gutachten über Bücher von Vossiuß (s. u.) abzugeben, und er wurde dann zum Consultor ernannt (S. 3, § 6). Germain (Valery 1, 212) berichtet darüber 28. Jan. 1686: „Morgen wird Mabillon in Ge- genwart der Cardinäle, sitzend mit bedecktem Kopfe, seinen Bericht vortragen; danach wird man ihn zum Consultor des Index ernennen. Diese Ehrenbezeugung würde es ihm möglich machen, auch gegen den Willen seiner Oberen in Rom zu bleiben, wenn er Lust dazu hätte, was Gott verhüten möge." Ein zum Consultor ernannter Ordensmann durfte nämlich nach einer Verordnung Alexanders VII. vom J. 1659 nicht von seinen Oberen von Rom versetzt werden (Bene- dict XIII. beschränkte dieses Privileg auf je einen Consultor aus jedem Orden; Catalani, Secr. Ind. p. 65). Mabillon blieb nicht in Rom, und hat, so viel wir wissen, nie wieder als Consultor fungirt. — •?. Timothee de la Fleche (p. 105) berichtet vom J. 1712: der Papst habe längst gewünscht, einen Consultor der Index-Congre- gation zu ernennen, der französisch könne; er habe den Theatiner Dubuc, Professor an der Propaganda, dazu ausersehen ; als der König von Frankreich davon gehört, habe er Dubuc, der ihm als Anti- Gallicaner nicht genehm gewesen, nach Frankreich zurückberufen wollen; nach längeren Verhandlungen habe der König nachgegeben und sei Dubuc ernannt worden, aber bald darauf gestorben.
Nach der Gerarchia cattolica vom J. 1882 waren damals 13 Cardinäle Mitglieder der Inquisition, darunter 2 Nicht-Italiener, Ledochowski und Franzelin; unter den 25 Consultoren waren 4 Dominicaner, 1 Jesuit, 8 andere Orden sigeistHche (die Patres Se- menenko und Smith werden Ausländer sein); daneben werden nur 3 Qualiiicatoren verzeichnet. Mitglieder der Index-Congregation waren 36 Cardinäle, darunter Ledochowski und Franzelin, Pitra, Howard, de Falloux, Hergenroether und Hassun und manche, die nicht in Rom residiren, also nur Titular-Mitglieder waren, wie Schwarzenberg, Simor, Haynald, Mihalowitz, Bonnechose, Guibert, Desprez, Dechamps, Moraes, Moreno, Benavides, Paya j Rico, Man- ning, MacCloskey. Unter den 39 Consultoren und 5 Relatoren hatten 11 bezw. 3 nicht deutsche Namen; aber auch unter diesen waren ausser dem Bischof Laurent zu Aachen wohl auch noch andere, die nicht in Rom residirten. In früheren Zeiten sind die Nicht-Italiener in beiden Congregationen gewiss verbal tnissmässig nicht zahlreicher gewesen.
Schon um 1650 galt, wie Bourgeois berichtet, bei der Index-Con- gregation und Inquisition als Regel, dass ein Buch nur auf Grund einer Denunciation in Untersuchung genommen wurde, und noch jetzt rühmt(!) die Civ. catt. 12, 4, 289 von ihnen: „Unter tausend Büchern jeder Art, auch solchen, die gegen die Religion und das Papstthum geschrieben sind, unterwerfen sie nur die sehr wenigen einer Prüfung, welche von angesehenen Personen (persone alta- mente autorevoli) denuncirt werden.** Der Präfect oder der Secretär der Congregation braucht nun freilich nicht jede beliebige Denun- ciation anzunehmen. Der Bischof Bailles erzählt in seinem Buche über den Index (La congr. de Tlndex p. 321) eine sehr gut er-
Inquisition und Index- Congregation» 18
fundene GeRchichte von einem französischen Abb^, der ein Bach eines Confraters dennncirt, den aber der Secretär zunächst auffordert, sich durch ein Empfehlungsschreiben seines Bischofs oder in irgend einer andern Weise zu legitimiren, dann, ein Exemplar des Buches und ein Yerzeichniss der ihm verwerflich scheinenden Stellen mit genauer Angabe der Seitenzahl u. s. w. einzureichen, über dessen Persönlichkeit der Secretär unter der Hand Erkundigungen einzieht u. 8. w. Auf der andern Seite kann der Präfect oder der Secretär oder irgend ein anderes Mitglied, wenn das Verbot eines Buches gewünscht wird, leicht irgend jemand zum Denunciren veranlassen. Die Regel hat wohl überhaupt nur für Bücher von katholischen Verfassern gegolten. Von den vielen Schriften deutscher Protestan- ten, die im Index stehen, sind sicher nicht manche einzeln denuncirt worden. Von dem Nuncius Ubaldini wissen wir, dass er über die in Frankreich erscheinenden Bücher nach Rom berichtete, und so werden auch die anderen Nuncien, vielleicht auch einzelne Bischöfe Denunciationen eingesandt haben. Die darauf bezüglichen Vor- schriften Clemens' VIII. (I S. 540) scheinen aber nur in sehr be- schränktem Masse zur Ausführung gekommen zu sein.
Für die Römischen Indices des 16. Jahrhunderts sind, wie wir gesehen haben (I S. 410 u. s.), die Messcataloge sehr stark benutzt worden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch die Titel mancher in den ersten Decennien des 17. Jahrh. von der Index- Congr. verbotenen Bücher aus den Messcatalogen abgeschrieben sind (die Inquisition hat allem Anschein nach immer nur Bücher ver- boten, die ihr vorlagen und die von ihr geprüft worden); aber so stark wie früher sind dieselben nach 1600 nicht mehr benutzt worden und nach den ersten Decennien gar nicht mehr^). Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass man später mitunter die Acta Eru- ditorum, das Journal des Savants und andere Zeitschriften benutzt hat 2).
1) In den Nund. 1613 — 20 werden manche Bücher verzeichnet, die 1616 — 24 verboten wurden und von denen man es zweifelhaft 6nden kann, ob die Gelehrten des Index Exemplare derselben in Händen gehabt, so juristische und politische Schriften von Agricola, Beringer, Bortius, Coth- mann, Hensler, Herdesianus, Hilliger, Lather, Monner, Paurmeister, Six- tinus, Zieritz, auch die unter Achilles und Epimetron stehenden, femer Schriften von Budowcz, Dornavius, Petraeus, Pontanus, Sagittarius, Siber, Sprecher. Aber anderseits stehen in jenen Nund. Bücher, die erst viel später verb. wurden : Berlich, Liebenthal, Nebulo, Otto, Schonbomer, Trinum roagicum (erst 1700 verb.). Es ist mir nicht gelungen, klar zu stellen, in welcher Ausdehnung nach dem J. 1600 die Nund. noch benatzt worden sind.
2) Im April 1866 meldete die Allg. Ztg , No. 108. 107, voraussicht- lich würden demnächst der 3. Band von Bunsens Bibelwerk und Bluntschli's Alt- Asiatische Gottes- und Weltideen auf den Index gesetzt werden. Sie fügte bei: die Index-Congregation beschäftige sich mit Erzeugnissen protestantischer Verfasser nur selten, es sei denn dass ihre Bedentung eine Ausnahme von dieser Kegel zu machen ricthe. Die Bemerkung ist, wie wir sehen werden, im allgemeinen nicht richtig; in diesem Falle trifft sie
14 Komische Büoherverbote im allgemeineD.
Msgr. Ciampini f 1698 wollte ein Seminar von 8 — 10 G-e- lehrten ans allen Nationen gründen, welche die neu erschienenen Bücher aus ihren Ländern lesen, darüher berichten und diejenigen, die auf den Index zu setzen seien, angeben sollten; er wollte dem Seminar seine Bibliothek und ein Kapital vermachen, um jedem der Gelehrten ein Jahreseinkommen von 100 Scudi zu sichern. Die Stiftung kam aber nicht zu Stande. Ciampini gründete auch mit Franc. Nazzari 1668 das Römische Giomale de^ lett^rati, welches aber schon 1681 wieder eingingt).
Unter Benedict XIV. machte Card. Querini Vorschläge über die Verbesserung des Verfahrens der Index-Congregation (8. 3), und da diese keine Fonds hatte, um die Gutachten der Consultoren drucken zu lassen, wollte er ein Capital dazu hergeben (Zacc. p. 187).
Erst in der ersten Hälfte des 18. Jahrh. wurde es stehender Gebrauch, den Decreten der Index-Congr. die Bemerkung beizu- fügen: Quibus Sanotissimo Domino nostro . . per me infrascriptum Secretarium relatis Sanctitas Sua decretum probavit et promulgari praecepit. Benedict XIV. schreibt ausdrücklich vor, der Secretär habe dem Papst alle Decrete zur Bestätigung vorzulegen (S. 3 § 8); aber schon 1751 erwähnt dieses Catalani (Secr. Ind. p. 52) als be- stehende Praxis^). In einigen Decreten des Mag. S. Pal. und der Index-Congr. (Alex. No. 13) wird ausdrücklich gesagt, sie seien de mandato des Papstes erlassen.
Besser als diese allgemeinen und aphoristischen Bemerkungen wird die Darstellung einzelner Verhandlungen, über die Bücher von de Thou, Arnauld, Jansenius, F^nelon, das Verfahren der beiden Congregationen anschaulich machen.
3. Die erst 1669 von Clemens IX. errichtete Congregatio in- dulgentiarum et reliquiarum verbot in einer Reihe von Decreten 1712 — 50 Schriften, welche Verzeichnisse von theilweise apokry- phischen Ablässen enthielten u. dgl. Ein (unter Indulgentiae citir- tes) Verbot ähnlicher Schriften vom 23. Mai 1696 scheint noch, wie
nicht zu. Dass man sich im April 1866 gerade mit diesen zwei Büchern beschäftigte, ist allem Anscheine nach dadurch veranlasst worden, dass sie kurz vorher in No. 3 des Theol. Literaturblattes reccnsirt worden waren, welches ich damals auf den Wunsch eines in Rom weilenden Be- kannten dem Card, de Luca, der sich für deutsche Literatur interessirte, — und der Präfect der Index-Congregation war, — regelmässig zusenden Hess. Die beiden Bücher wurden übrigens nicht verboten und die Index- Congregation scheint damals beschlossen zu haben, überhaupt die Recen- sionen des Iiit.-Bl. nicht als Denunciationen anzusehen.
1) Melzi 1, 452. Von 1742—60 erschien in Rom Giomale de* lette- rati (Novelle letterarie) und 1786— 98 Giomale ecciesiastico (13 vol. Fol.; dazu 1789— 94 Supplement!, 6 vol. 8; Melzi 1, 453. 456). Diese Zeitschriften liefern, wie die jetzt noch erscheinenden A. J. P. und Civ. catt., vielfach einen Commentar zu den Bücherverboten.
2) Grisar, Galileistudien S. 157. 177. Clemens VIII. hat übrigens nicht, wie Grisar angibt, eine päpstliche Approbation der einzelnen Decrete vorgeschrieben, s. 1 S. 534.
Magister Sacri Palatii. 16
ältere Verbote der Art, von der Inquisition oder Index-Congr. aus- gegangen zu sein. Die meisten dieser Verbote sind erst durob Ben. in den Index gekommen (unter Indulgentiae, Notizia, Som- mario u. s. w.).
Die Congregatio rituum wird erwäbnt in einem Decrete der Inquisition vom J. 1601. Decrete der Congregatio Cardinalium Con- cilii Tridentini Interpretum wurden 1621 und 1629 von der Index- Congr. promulgirt (s. § 14).
Der 1622 von Gregor XV. errichteten Congregatio de Propa- ganda fide steht es zu, die in orientalischen und anderen exotischen Sprachen geschriebenen Bücher zu prüfen und zu verbieten (Zacc. p. 183).' In einem Breve vom 6. April 1674 verordnete Clemens X., dass niemand, auch nicht Ordensleute und Jesuiten, Schriften, worin von den Missionen und diese betreffenden Materien gehandelt werde, ohne eine schriftliche und dem betreffenden Buche beizudruckende Er- laubniss dieser Congregation drucken lassen dürfe, bei Strafe der Excomm. 1. sent. und der Unterdrückung des Buches. Diese Verord- nung wurde von Benedict XIV. 1745 eingeschärft (A. J. R 1,1260; 2, 2647).
4. Das erste Edict des Mag. S. P. aus dem 17. Jahrb. (vom 7. Aug. 1603, bei Alex. No. 4, auch bei Bras. p. 600) ist italienisch abgefasst und hat folgende Einleitung: „Weil seit der Veröffent- lichung des Index im J. 1596 von dem h. Stuhle viele andere Bücher verboten oder suspendirt worden sind und damit nicht die Unkenntniss Uebertretungen veranlasse, darum haben wir, F. Gio. Maria Guanzelli da Brisighella aus dem Predigerorden, Mag. S. P., ordentlicher Richter u. s. w., — da es uns kraft unseres Amtes obliegt, darüber zu wachen, dass in dieser hehren Stadt Rom kein verbotenes oder suspendirtes Buch gedruckt, verkauft oder irgend- wie verbreitet werde, — für nöthig gehalten, allen folgende Bücher zu notificiren.*^ Nach dem Verzeichnisse folgt dann: „Demgemäss wird allen Römischen Buchhändlern und allen anderen, welchen Standes sie auch sein mögen, geboten, wenn sie eines dieser Bücher haben, dasselbe sofort [in anderen Edicten: binnen 10 Tagen] in nnserm Bureau abzuliefern, indem wir sie darauf aufmerksam machen, dass sie, wenn sie dem zuwiderhandeln, nicht nur sich schwer gegen Gott versündigen und den kirchlichen Censuren verfallen, sondern auch, wenn es zu unserer Kenntniss kommt, strenge werden bestraft werden mit den Strafen, welche in den heiligen Canones, den Regeln des Index und in unseren früheren Edicten angedroht sind.*^ Aehnlich lauten einige Edicte aus den folgenden Jahren. Ein Edict dagegen, welches nicht bei Alex, steht, aber bei Serry, De anx. p. 277 abgediTickt ist, lautet: Kos Fr. Jo. Brisighella M. S. P. Ap., Judex ord. . . de expresso mandato S. D. N. Clem. VIII. prohibemus 1. cui titnlus: Qua tandem rat. . . auct. Paulo Benio, omnibusque qui illum forte habuerint, lubemus ut quam primum ad off. nostrum afferant. Datum 1575 — 1604. Romae in typogr. R. Cam. Ap. 1604. In einem gleichfalls lateinischen Edicte von 1609 (Alex. No. 8) sagt der Mag. S. Pal., er verbiete die Bücher „auf
16 Romische Bücherverbote im allgemeinen.
Grund eines mündlichen Befehls Panls V. nnd kraft der Autorität seines Amtes bei Strafe der reservirten Excommunication, und das £diot solle in Rom drei Tage nach der Anheftung, an allen anderen Orten, sobald es irgendwie bekannt werde, verpflichten. In zwei (italienischen) Decreten vom 9. Nov. 1609 und 30. Jan. 1610 (No. 10 und 11) verordnet der Mag. S. P. „im Auftrage der In- quisition/' die Bücher überall binnen zehn Tagen nach dem Bekannt- werden des Edictes abzuliefern, bei Strafe der Excomm. 1. s. (von Reservation ist nicht die Rede).
Nach 1610 kommen nur noch vereinzelt £dicte des Mag. S. Pal. vor, deren Verbote in den Index übergegangen sind: 1633 publi- cirte er zunächst für Rom ein Edict über Bücher mit Elogia haere- ticarum (§ 14); 1652 verbot er ein in Rom, also mit Approbation des Mag. S. Pal. gedrucktes Schriftchen von dem Jesuiten Cataneo, 1678 ein Officio della immac. conceptione, 1691 ein ascetisches Buch des Jesuiten Giuseppe Saliceti, welches 1690 in Rom mit den von den Censoren gestrichenen Stellen gedruckt war (A. J. P. 2, 2645), 1717 das Yocabolario von Gigli, — diese beiden Verbote erliess er „kraft seiner amtlichen Autorität und auch im speciellen Auftrage des Papstes", — 1727 Franc. Maria Cabellotti, II ful- mine della presente calamitä. Nur in älteren Indices, nicht mehr bei Ben. steht das gleichfalls 1727 von dem Mag. S. Pal. verbotene Buch: Di quäl' ordine de* Minori sia 11 Beato Andrea Caraccioli da Spello, discorso istorico di Filalete Adiaforo.
Der Mag.. S. P. publicirte beim Antritte seines Amtes ein Edict, welches folgende Bestimmungen enthielt: Wer verbotene Bücher nach Rom bringt, behält, verkauft, kauft u. s. w., verfällt den Censuren und Strafen, die in den h. Canones, dem Index, der Bulla Coenae und anderen apostolischen Constitutionen angedroht sind, und wird ausserdem mit Confiscation der Bücher, 300 Scudi und anderen körperlichen Strafen bestraft. Alle von früheren Magistri S. P. ertheilten Licenzen zum Lesen verbotener Bücher werden zurückgenommen. Alle Bücher, Büchlein, Gebete, Bilder, überhaupt alles Gedruckte, so geringfügig es auch sein mag, was nach Rom gebracht wird, ist dem Mag. S. P. oder seinem Socius vorzulegen. Die Gouriere und Postillone haben alle ihnen anver- trauten Drucksachen, für wen sie auch bestimmt sein mögen, dem Mag. S. P. vorzulegen oder auf der Douane zu lassen, bei Strafe von 50 Scudi und drei Hieben mit dem Strick. Niemand darf ohne Erlaubniss Bücher verkaufen. Die Buchhändler und Verkäufer von Kupferstichen und Holzschnitten haben binnen 30 Tagen ein alphabetisches Verzeichniss der vorräthigen Bücher und Bilder einzu- reichen. Neu gedruckte Bücher dürfen nicht verkauft werden, bis der Druck mit dem approbirten Manuscript verglichen ist. Dieses Edict ist in allen Buchläden, Druckereien und Douanen u. s. w. anzuheften; alle Buchhändler müssen einen Index besitzen^).
l) Flelyot, Hist. des ordres 3, 214. Editto del Maestro del Sacro
Pablioation der Bücherverböte. 17
2. Pnblication der Bücherverböte.
Verzeichnigse von Büchern, welche „von dem h. Stuhle" (der Index-Congregation oder Inquisition) seit 1596 verboten worden, wurden 1603—1610 von dem Magister Sacri Palatii pu- blicirt (S. 15). Von 1613 an wurden die Bücherverbote der Index-Congregation durch den Secretär publicirt. Die Decrete wurden gedruckt in Rom angeheftet und dann an die Inquisitionen in Italien und an die Nuncien versendet^). Später wurden sie auch vielfach in dem Formate der jedesmaligen letzten Ausgabe des Index gedruckt, um demselben beigebunden zu werden. Seit dem Jahre 1624 erschienen mehrere von den Secretären der Index-Congregation veranstaltete Sammlungen dieser Decrete (§ 8). Dem unter Alexander VII. 1664 erschienenen Index sind als Anhang 81 Decrete von 1601—64 (in dem Nachdruck von 1667 92 von 1601—67) beigefügt. Von den späteren Decreten gibt es keine amtliche und vollständige Sammlung. — Nach der curialistischen Anschauung genügte die Publication der Decrete in Rom, um sie für alle Katholiken verbindlich zu machen; aber diese Anschauung wurde in vielen Ländern nicht anerkannt. Namentlich in Spanien und Frankreich galten selbst Bullen und Breven nur als verbindlich, nachdem sie förmlich publicirt worden, und die Decrete der Inquisition und Index-Congregation wurden in Frankreich überhaupt nicht als verbindlich angesehen, in Spanien (und Sicilien) nur, wenn sie von der Inquisition, in Venedig (I S. 547), Neapel und Belgien, wenn sie mit Ge-
Palazzo [Nie. Riccardi] relativo al oommercio e lettura di libri del 7. Giugno 1629. Koma, stamperia oommanale (Blatt in zwei Columnen); Guio- ciaidini, Suppl. 2, 22.
1) So das Verbot der Copernicanischen Bücher vom J. 1616 und das Urtheil der Inq. über Galilei vom J. 1688; s. Reusch, Der Process Galilei's S. 371. — Decretam Gongreg Gardinaliam ad Iiidicem libror. prohib.de- putatoram, ubique publicandum. Romae, typogr. Camerae Apost. 1616, 4 S. 4, bei Rosenthal 34, 1476 ist das bei Alex. No. 16 abgedruckte. — Edicta et Decreta S. Gongregationis Illustriss. S. R. £. Gardinalium ad Indicem librorum eorundemque permissionem, prohibitionem, expurga- tionem et impressionem in oni versa republica christiana specialiter depu- tatorum ubique publicandum [sie]. Romae £x Typographia Gam. Apost. 1601—23. LXV ti, 12. (Petzh. p. 144) scheint ein Sammelband von ein- zelnen Decreten zu sein.
Beiuoh, Index IL 2
18 Pnblication der Bücherverbote.
nehmiguDg der Regierung publicirt wurden. Dass die Römischen Bücherverbote nur in beschränktem Masse Beachtung fanden, zeigt auch die geringe Zahl von Ausgaben des Römischen In- dex, welche im 17. und 18. Jahrh. ausserhalb Italiens erschienen.
Schon unter dem Edicte des Mag. S. Pal. von 1603 (Bras. p. 604) steht der Vermerk: Die 7. m. Aug. 1603 supradictum edic- tnm affixum et publicatum fuit in acie Campi Florae et in Cancel- laria apostolica, ut moris est, per me Laertium Cecchettum Cursorem Apost., unter einem Edicte von 1609 (Arg. IIIa99): ad valvas Prin- cipis ApoBtolorum de Urbe et in aliis locis solitis et consuetis Urbis. Aehnliche Vermerke stehen unter Bullen und Breven und unter Decreten der Inq^uisition und der Index-Congregation (Const. p. 35. 46 u. 8.).
In der Regel wurden nicht die in einer Sitzung beschlossenen Bücherverbote gleich publicirt, sondern von Zeit zu Zeit ein Ver- zeichniss der seit dem letzten Decrete verbotenen Bücher. Die Ver- zeichnisse sind in den meisten Fällen sehr buntscheckig. Die um- fangreicheren sind wie die des Mag. S. Pal. (Alex. No. 4, 5, 9) alpha- betisch geordnet. Es kommen auch zwecklose Wiederholungen vor. Die sofortige Publication des Beschlusses einer Sitzung galt, — in der Regel mit Recht, — als ein Zeichen, dass das Verbot als ein wich- tiges und dringliches angesehen wurde. Solche Decrete sind z. B. No. 13, 36, 47, 67.
Die Sammlung der Decrete bei Alex, ist nicht vollständig: ohne Zweifel absichtlich ist nicht aufgenommen ein Decret vom J. 1613 (über Becanus s.u.), das Decret vom 10. Dec. 1616 über die Monita privata wohl darum nicht, weil diese auch in dem Decrete vom 16. März 1621 stehen. Durch ein Versehen sind nicht aufge- nommen Decrete vom 9. Oct. 1613 und vom 26. Juli 1614, die in der Raccolta vom J. 1624 citirt werden (§ 3, 2), und ein Decret vom 4. Febr. 1627, welches wiederholt im Index citirt wird, z. B. unter Andreae und Breitinger. — Bei No. 16 fehlt das Datum: 25. Nov. 1617. No. 33 ist falsch, vom 17. Febr. 1623 statt vom 4. Febr. 1627 datirt.
Von den späteren Decreten stehen viele aus den Jahren 1668 — 87 in den Constitutiones et decreta apostolica, praecipue utilia hoc tempore adversus quosdam abusus in materia fidei et morum. Quibus praefigitur Epistola pastoralis Episcopi Castoriensis. Coloniae Agr. 1679,* 125 S. kl. 8. Editio tertia auctior. Col. Agr. 1686,* 217 (und 15 nicht paginirte) S. kl. 8. — Manche Decrete von 1690 — 1709 stehen, aber meist nur auszüglich, in dem zu Namur 1709 erschienenen Elenchus, einige bei Hanot (§11) und bei d'Argentrö. — Eine Anzahl von Decreten verschiedener Congre- gationen aus der Zeit Clemens' XI. (1700 — 21) stehen im Bull, cont. IL, einige aus der Zeit Benedicts XIII. (1724—30) im Bull. Xm., die von 1786 — 97 in dem Römischen Giornale ecclesiastico, die aus der neuern Zeit in verschiedenen Zeitschriften, Ami de la Religion, Mastiaux' Literaturzeitung, A. J. P., Civ. catt. Von den
Decrete der Inquisition und Index-Congr. 19
späteren Decreten finden sich einzelne Exemplare verschiedenen Index- Ausgaben beigebunden, — so mehrere (jedes über eine einzelne Sitzung) von 1821 — 27 in einem Exemplare der Ausgabe von 1819 (Bonn), — die Decrete von 1836— 50 und von 1851 — 59 in Sammel- bänden in München K.
Die vollständigen Decrete zu vergleichen, ist in vielen Fällen von Interesse, weil sie gewöhnlich die Titel der Bücher vollstän- diger angeben als die Indices und weil in diesen, wenigstens seit Ben., in der Kegel nicht angegeben wird, ob ein Buch von der Index-Congregation oder von der Inquisition und ob von dieser an einem Mittwoch oder einem Donnerstag verboten ist, und weil, was noch wichtiger ist, nur aus den Decreten der Inquisition die Moti- virung des Verbotes zu ersehen ist.
In den Abdrücken der Decrete kommen zahlreiche und schlimme Schreib- und Druckfehler vor. Brisighella hat zwei von ihm als Mag. S. P. erlassene Decrete in seinem Index expurgatorius ab- drucken lassen (Bras. p. 600). Darin steht Euerardi Bernoist st. Bronchorst, Jo. Bipstenius st. Bilstenius, Henr. Breubau st. Breu- laei, Laur. chircouij st. Kirchovii u. s. w. Dieselben Fehler mit Aus- nahme des letzten finden sich in dem Abdruck bei Alex., hier auch noch Andreae Libonii st. Libavii, und in anderen Decreten z. B. Vgo Brosten st. Hugo Broughton (No. 9), P. Suero st. Lisero (Poly- carp Leyser, No. 20), Prascheni st. Parasceue (No. 25) u. dgl. Der Marburger Jurist Keinhard Koenig heisst in dem Decrete von 1619 — und in allen Indices bis Ben. — Reinhardus Marpurgensis, * wahrscheinlich weil auf dem Titel blatteKönig mit deutschen Lettern gedruckt und für die Gelehrten des Index nicht leicht lesbar war. Sehr oft sind die Namen der Verfasser weggelassen. Diese Fehler sind in den älteren Index- Ausgaben vielfach noch mit neuen ver- mehrt. Erst Ben. hat die meisten corrigirt.
In dem Abr6g6 du recueil des actes du Clerg6, 2. Ed., 1764, p. 186 werden „die Bullen und anderen Rescripte des Papstes** eingetheilt in solche, die in Frankreich angenommen, und solche, die verworfen werden. Im allgemeinen, heisst es weiter, werden die Römischen Rescripte, wenn sie für den Staat oder die Kirche nütz- lich sind, angenommen, wiewohl wir nicht die den Formeln und Ausdrücken derselben zu Grunde liegende Lehre und Gewohnheit annehmen. Bei der Annahme der Bullen pflegt sich die Geistlich- keit über diese Formeln auszusprechen; die weltlichen Gerichtshöfe registriren die Bullen mit dem Vorbehalt ein, dass damit nicht diese Formeln approbirt werden sollen. Gewisse Formeln sind so odiös, dass man um ihretwillen die Bullen verwirft, wenn sie auch für die Kirche und den Staat nützlich sind; so die Formeln, in denen unsere Könige mit Excommunication oder Absetzung bedroht wer- den. Andere Formeln werden als Stil der Beamten der römischen Curie angesehen und ignorirt. Die Formel : Non obstantibus quibus- vis apostolicis necnon in provincialibus synodis universalibusque conciliis editis vel edendis specialibus vel generalibns constitutionibus et ordinationibus oder ähnliche werden von gelehrten Juristen und
120 Publication der Bücherverbote.
Theologen als nichtig und missbräuchlich angesehen, können aber ignorirt werden, indem ihre Nicht- Anerkennung stillschweigend vor- ausgesetzt wird. Die Formel motu proprio wird von der Geistlich- keit und den Gerichtshöfen verworfen, von letzteren ausdrücklich auch dann, wenn die Römischen Eescripte auf Ersuchen der franzö- sischen Bischöfe und des Königs erlassen worden sind. Die Formel, dass ein päpstliches Decret gültig sei nach seiner Publi- cation in Eom, wird in Frankreich nicht anerkannt, desgleichen nicht die Formel, welche die Ablieferung verbotener Bücher an die Inquisitoren verordnet, und die Formel etiam specifica et individua mentione digni, welche die Excommunication auf diejenigen, welche nicht excommunicirt werden können, also auch auf die Könige aus- dehnt.
Der Generaladvocat Omer Talon sagt in einem 1647 im Parla- ment gehaltenen Vortrag : „Wir erkennen in Frankreich die Autorität des Papstes an, aber nicht die Autorität und Jurisdiction der Con- gregationen der römischen Curie. Ihre Decrete haben in Frankreich keine Geltung." Der Kanzler d'Aguesseau, ein frommer Mann (und kein Jansenist), führt in einer Denkschrift vom J. 1710 (Oeuvres 13, 409) diese Stelle an und sagt seinerseits: „Jedermann weiss, dass der Index in Frankreich keine Autorität hat, wo man den Primat des Papstes anerkennt, aber nicht die Gewalten der verschiedenen Congregationen von Cardinälen, welche der h. Stuhl zu errichten für gut befunden. Man weiss übrigens wie sehr die Autorität des Index auch bei denjenigen Völkern, welche an der alten kirchlichen Freiheit weniger festhalten als das unsrige, gesunken ist in Folge des Missbrauchs, dass man Schriften darin aufgenommen, die eine solche Censur (fl6trissure) nicht verdienen." Als 1712 ein Arrßt des Pariser Parlaments vom J. 1710 auf den Index gesetzt worden, schrieb d'Aguesseau (p. 309. 316): „Es hat dort einen ehrenvollen Platz erhalten neben anderen zur Vertheidignng unserer Grundsätze erlassenen ArrSts, die Rom canonisirt, indem es sie verdammt .... Wir glaubten dieses Verbot ignoriren zu müssen. Nach dem alten französischen Grundsatze würde man der Index-Congregation zu viel Ehre erwiesen haben, wenn man laut gegen die Entscheidung dieses Conciliabulums protestirt hätte. Man stellt sich fast immer auf das Niveau derjenigen, die man bekämpft, und man erkennt in einem gewissen Sinne ein Tribunal an, wenn man seine Beschlüsse an- greift.*'
Bossuet sagt (Oeuvres 37, 75) von dem Breve gegen das N. T. von Mons : „Wir halten in Frankreich solche Constitutionen nicht für verpflichtend, so lange sie nicht den Bischöfen übersandt worden sind, um sie in allen Diöcesen zu publiciren. Darum ist dieses Breve für uns nicht verbindlich." Und von den Index-De- creten sagt er (82,95): Profitemur, Ecclesiae gallicanae vetere atque inolito jure nihil nos teneri iis decretis. — F6nilon sagt in einer Denkschrift zu Gunsten der Annahme des Breves von 1703 über den Cas de conscience (Oeuvres 13, 51) : „Es kommt in dem Cas de eonsc. eine Stelle vor, die zu der Meinung Anlass geben könnte,
Geltang der Rom. Decrete. 21
dasB man, wenn man das Brave annehme, damit zugebe, dass die Inquisition und der Index für Frankreich einige Bedeutung hätten (sont de quelque consideration en France). Man braucht ja aber nur gegen diese Stelle zu protestiren, wie das bei der Reception von Bullen und Breven oft geschieht. Man braucht nur zu sagen, man wolle durch die Annahme des Breve keineswegs den Index oder die Inquisition anerkennen." — Der Bischof Duplessis d'Ar- genträ erklärt in seiner 1755 erschienenen CoUectio judioiorum III b 590: wenn er in seine Sammlung Decreta Romanorum Inquisitornm aufgenommen, so sei das nicht geschehen, weil er diesem Tribunal eine Jurisdiction in Frankreich zuschreibe. — Natürlich hatte auch die Anschauung der Curie unter den französischen Theologen Ver- treter. A. Charlas z. B. bekämpft in dem Tractatus de libertati- buB Eccl. gall. p. 467 die Ansicht, dass die Decrete der Römischen Congregationen jenseit der Alpen nicht verpflichteten, und Albizzi (A. J. P. 2, 2619) bezeugt, dass von Franzosen, Deutschen und Engländern timoratae conscientiae täglich (!) Gesuche um die £rlaab- niss zum Lesen verbotener Bücher bei der Inquisition einliefen.
In Spanien und in Sicilien, so lange dieses unter spanischer Herrschaft stand, galt nur der spanische Index, und in diesen wurden sehr viele in Rom verbotene Bücher nicht aufgenommen. Salgado sagt ausdrücklich, nach spanischem Rechte seien die Decrete der Römischen Inquisition und der Index-Congregation und des Magister S. Pal. von der spanischen Inquisition zu prüfen und eventuell nicht als Römische, sondern als eigene Decrete zu publiciren (Giannone, Opp. post. 1, 452). In Neapel versuchten die Bischöfe vielfach den Römischen Verboten Geltung zu verschaffen; aber in den Decreten der Provincialsynode von Neapel von 1699 (Coli. Lacensis 1, 165) wird von der Sündhaftigkeit des Lesens verbotener Bücher, von der Einholung der Erlaubniss dazu, auch von den Regeln des sog. Trienter Index, aber nicht von den Römischen Bücherverboten und von dem Römischen Index gesprochen, obschon Alexander VII. die Promulgation seines Index von 1664 in allen Diöcesen angeordnet hatte. In der Biblioteca Napoletana von Nie. Toppi, die 1678 zu Neapel mit Approbation erschien (der Censor war ein Jesuit), werden die Schriften von Cala, Curte und anderen Regalisten sehr gelobt, aber weder bei ihnen noch bei vielen anderen wird das Römische Verbot erwähnt, von einem Buche von Verricelli aber gesagt: Vo- lumen hoc, quod viris doctis non semel accidit, Romanam censuram expertum. Die Anschauung der Regierung spricht der Abate Pan- ziniin der Biographie Giannone's (Istoria 1, 53) aus: In Neapel wird weder das Tribunal des h. Offlciums noch die Index-Congregation irgendwie anerkannt.
In den Decreten der Mechelner Synode von 1607, Tit. 1, c. 7, bei de Ram, Synodicon Belgicum, 1828, I, 367,^) findet sich die
1) Der Hanpttitel dieses Buches ist: Nova et absolutissima collectio synodorum . . . Archiep. Mechlin. . . . collegit J. Fr. van de Velde, . . . illustr. P. F. X. de Ram. Mechlin. 1828, 4 vol. 4.
22 Publication der Bücherverbote.
Bestimmung: Moneant parochi subditos, libros haereticos vel ex pro- fesso lubricos nullo modo legere vel habere Heere, eisque prohibi- tiones, quae habentur in Indicibus libromm proh. Sedis Apost. auc- toritate post Concilium editas crebro insinuent. Die letzte Bestim- mung von eisque an, (welche, wie der Herausgeber bemerkt, in Rom in das Decret eingeschoben worden ist), bezieht sich zunächst auf den Trienter und den Clementinischen Index.
Der Brüsseler Nuncius übersandte die Römischen Decrete dem Erzbischof von Mecheln; aber dieser erhielt z. B. 1633 von der Statthalterin die Weisung, die Publication eines Decretes gegen Poza (s. u.) zu verschieben, bis sie von Madrid Weisungen einge- holt haben werde, und als der Erzbischof Precipiano 1691 ein De- cret der Inquisition gegen ein Buch von Huygens ohne weiteres publioirt hatte, erhielt er von dem Conseil de Brabant einen Verweis und musste versprechen, fortan keine Decrete ohne Placitum des Conseil zu publiciren (v. Espen Opp. 4 B, 217). In einem Erlasse von demselben J. 1691 ermahnte er dann freilich zur Beobachtung der Römischen Bücherverbote (Syn. Belg. 1, 573) und in einem Decrete von 1696 sagt er, er habe sich bestrebt, die Verordnungen des apost. Stuhles und der h. Congregation gegen die Pest schlechter Bücher zur Ausführung zu bringen; aber unter den mehr als 70 Büchern, die er in diesem Decrete verbot, sind nur zwei, die in Rom verboten worden.
Die in Namur im Anfange des 18. Jahrh. erschienenen Aus- züge aus dem Römischen Index sind ebensowohl wie die S. 18 er- wähnte Sammlung von Decreten (antijansenistische) Privatarbeiten. Als 1735 auf Betreiben der belgischen Bischöfe ein neuer Index angefertigt wurde, wurden nicht grundsätzlich die Römischen Bücher- verbote für verbindlich erklärt, aber freilich die in dem Römischen Index stehenden Bücher aufgenommen. Der Index kam nicht zu Stande (§ 11).
Im J. 1749 befahl das Grand Conseil de Malines, die Auctions- cataloge seien, nachdem sie von dem kirchlichen Censor durchge- sehen, auch den Conseillers fiscaux vorzulegen, welche nicht dulden sollten, dass Bücher, namentlich geschichtliche und juristische, die nicht von der Staatsregierung verboten worden, in den Catalogen als verbotene bezeichnet würden.
Auch in den höchsten Kreisen kam später eine andere An- schauung zur Herrschaft als 1735. Im Jahre 1759 verbot der Statthalter Carl Alexander von Lothringen provisorisch zwei Bände der Theologie von Dens, weil darin bezüglich der Bulla Coenae, der Römischen Bücherverbote, der Immunität und der Rechte der Bischöfe Grundsätze vorgetragen würden, welche der Autorität des Kaisers und den in den Niederlanden stets beobachteten Maximen widersprächen. Ja, der Statthalter verbot sogar einen in Gent er- schienenen Abdruck des Index Benedicts XIV., weil darin van Espens und andere Bücher verboten wurden, welche die Rechte des Souve- räns und die Fundamentalgrundsätze des Landes vertheidigten ^).
1) Suppl. ad opp. V. Espen, App. p. 7. 8. Seabra 2, 82.
Römische Indioes von 1600—1664. 28
In Portugal wurde 1624 der Römische Index mit Beifügung der seit 1600 verbotenen Bücher abgedruckt und z. B. das Verbot eines Buches von Galado 1655 publicirt.
In Köln erschien 1627, in Trient 1634 ein Abdruck des Gie- men tinischen Index mit Beifügung später verbotener Bücher, in Prag 1726 ein Abdruck des Römischen Index von 1704. Förmliche Publi- cationen von Römischen Bücherverboten kommen nur vereinzelt und erst spät (um 1760) vor (Neumayr, Plagula). In einem Erlass des Bischofs von Münster vom J. 1733 (Hartzheim 10, 475) werden zwei Schriften von Berni^res de Louvigny und Rojas als „von der h. Congregation schon öfter verboten** bezeichnet, weil sie zwar nur einmal verboten waren, aber in mehreren Index-Ausgaben standen.
3. Ausgaben des Römischen Index von 1600 bis 1664.
1. In den ersten Decennien des 17. Jahrhunderts erschienen ausserhalb Roms mehrere Abdrücke des Index Clemens' VIII. vom J. 1596^). In Rom erschien ein Abdruck desselben mit einem Anhange, welcher Decrete aus den Jahren 1601 — 23 ent- hält, im J. 1624 2), dann mit BeifUgnng der Decrete bis 1629 im J. 1630'), and mit Beifügung der Decrete bis J. 1637 im J. 1640*).
1) Die vor 1600 erschienenen Abdrücke und die Yenetianischen von 1602 — 1707 sind I S. 543. 547 verzeichnet. Andere verzeichnet Petz- holdt, Biblioth. p. 144 : Coloniae apud B. Gualther 1602 und 1624*, ib. 1620 (Brüssel). — Zamosci, Mart. Lenscius 1604. 150 S. 4 Bl. 4. — Leodii, Henr. Hovius 1607. 8. — Duaci 1618. — Brixiae ap. Bozzolam 1620. 96 S. 8. — Eine französische Uebersetzung : Catalogue des Livres defendus. Avec les Regles establies par les Peres deputez par le S. Con- eile de Trente. Mis premierement en lumiere par le commandement de Pie IV. A puis augmente par Sixte Y. Et en fin oorrige A publik par mandement de Clement YUl. Paris, Cramoisy 1615. 23 Bl. 104 S. 8 (Petzh. p. 146). — Der letzte mir bekannte Abdruck des Clementinischen Index, abgesehen von den den Ausgaben der Trienter Decrete beigefügrten Abdrücken (I S. 54S), ist: Rothomagi ex typographia Jacobi Loudet 1674*, 109 8.8. (Oxford).
2) Der Titel dieser Ausgabe, die ich nicht gesehen, ist ganz der* selbe, wie der der folgenden. Zacc. p. 179 berichtet: der Cameraldruoker habe der im J. 1624 gedruckten Sammlung von Decreten im J. 1630, ohne die Jahreszahl 1624 auf dem Titelblatte zu ändern, 4 Decrete aus den Jahren 1625—29 beigefügt.
8) Index Librorum prohibitorum cum Reffulis confectis per Patres a Tridentina Synodo delectos auctoritate Pii IV. primum editus, postea vero a Syxto Y. auctus, et nunc demum S. D. N. Clementis Ylll. jussu reoognitus et publicatus. Instructione adjecta de exequenda prohibitionis deque sincere emendandi et imprimendi libros ratione. Romae, apud Im-
24 RömiBohe Indioes von 1600—1664.
2. Ein Verzeichniss der seit 1596 verbotenen Bücher, also ein eigentliches Supplement zu dem Index Clemens' VIII. er- schien zuerst 1618 zu Bologna unter dem Titel Syllabus^), dann, alphabetisch geordnet, von dem Secretär der Index-Congregation, Fr. Franciscus Magdalenus Capiferreus (Maddaleno Gapiferreo) herausgegeben, 1619 zu Rom unter dem Titel Edictum % ferner unter dem Titel Baccolta 1624 zu Mailand^).
3. Im J. 1632 erschien zu Rom unter dem Titel Elenchus ein von demselben Maddaleno bearbeiteter neuer Index ^), in
pressores Garn. Cam privilegio Sum. Pont, ad biennium 1596.* 176 S. 12. (Oxford). Auf p. 98 folgt ein neues Titelblatt: Librorum post Indicem Clementis VIII. prohibitorum decreta omnia hactenus edita. Romae, ex typogr. Rever. Cam. Apost. 1624, dann mit fortlaufender Paginirung die Decrete, das letzte vom 11. Nov. 1629. Das Exemplar ist dem Elcnchns yon 1632 (Note 8) beigebunden und allem Anscheine nach gleichzeitig mit diesem gedruckt, also ein (schlecht ausgestatteter) Nachdruck der Römischen Ausgabe.
4) Index . . . 1596.* 119 S. 8. (Oxford). Der Abdruck des Index von 1596 geht bis S. 64; S. 65 folgt Librorum . . . 1624; das letzte De- cret ist aber vom 10. Dec. 1636. Das Exemplar ist dem Elenchus von 1640 (S. 25, Note 2) beigebunden (mit anderen Typen gedruckt als dieser, beide viel besser als die in Note 3 erwähnte Ausgabe). — In dieser Aus- gabe stehen die bei Alex, abgedruckten Decrete No. 1— 42 mit Ausnahme von No. 3. 22. 31. 32. 40. 41. Sie sind nicht numerirt, aber vielfach ge- nauer abgedruckt als bei Alex.
5) Syllabus seu Collectio librorum prohibitorum, & suspensorum a publicatione novi Indicis jussu S. D. N. felic. recordat. Clementis VIII. de anno 1596. Additis etiam aliis libris, variis erroribus scatentibus, & stispectis, non legendis, ueque retinendis quoadnsque expurgentur, aut per- mittantur a Sanota TJniversali Inquisitione. Bologna 16i8. 12. Zaoo. p. 175.
6) Edictum librorum, qui post Indicem fei. rec. Clementis YIII. pro- hibiti sunt, ex decreto Illustriss. & Reverendiss. DD. S. R. E. Cardinalium ad Indicem deputatorum ubique publicandum, ex typographia Camerae Apostolicae 12. Zaco. p. 175.
7) Raccolta de libri prohibiti, cavata da decreti fatti in diversi tempi dalla Congregatione degl' Illustriss. e Reverendiss. Sig. Cardinali della 8. Sede Apost. sopra Plndico de libri, in tutta la Republica christiana, specialmente deputati : e publicati doppö la publicatione del nnovo Indice fatto Panno 1696. In Milano 1624.* Per gFher. di Pacifico Pontio &Gio- van Battista Picaglia, Stampatori Archiep. & del S. Officio. LXVIII S. 16. (Oxford). Das Verzeichniss ist alphabetisch, allerdings sehr ungenau ge- ordnet; jedem Buche ist das Datum des Verbotes beigefügt. Die Rac- colta hat keinerlei Vorwort oder dgl. Von S. LXV an ist das Monitum ad Nie. Copernid lectorem ejusque emendatio abgedruckt.
8) Elenchus Librorum omnium tum in Tridentino Clementinoq ; Indice, tarn in aliis omnibus Sacrae Indicis Congregationis particularibus Decrctis hactenus prohibitorum ; Ordine uno Alphabetico, Per Fr. Franciscum Mag- dalenum Capiferreum Ordinis Praedicatorum dictae Congregationis Secre- tariam digestus. Romae, Ex Typographia Camerae Apostolicae. Superiorum permissu. 1632.* 4 Bl. 679 S. 12. (Oxford). Wahrscheinlich ein Nachdruck
Syllabus. Kaccolta. Elenohus. 25
welchem die von Clemens VIII. und die durch spätere Decrete yerbotenen Bücher in Ein Alphabet geordnet, die Schriftsteller unter ihren Vornamen und Zunamen, die anonymen Schriften unter verschiedenen Schlagwörtern aufgeführt sind und bei jeder Nummer das Datum des betreffenden Decretes, bei den aus dem Trienter bezw. Glementinischen Index entnommenen „in In- dice" bezw. ,,in Indice Appendicis'* beigefügt ist, eine Anord- nung, die allerdings, wie der Herausgeber hervorhebt, bequemer ist als die nach den Classen und die, wie wir sehen werden, Nachahmung fand. Diesem Elenchus wurde ein Abdruck des Index von 1596 und der oben No. 1 erwähnten Sammlung von Decreten beigefügt: der Elenchus sollte also ein alphabetisches Register dazu sein. — Dieser Elenchus von 1632 wurde, (ohne den Index von 1596 und die Decreten-Sammlung, aber) mit einem Supplement vermehrt, 1635 zu Mailand abgedruckt ^). 1640 erschien in Rom eine zweite vermehrte Ausgabe desselben^).
Der Elenchus von Maddaleno ist nicht, wie Mendham S. 170 vermuthet, eine mit einer blossen Druckerlaubniss versehene Privat- arbeit, sondern, wie Catalani, De Secr. p. 19, unter Berufung auf die Acten der Index-Congregation mittbeilt, auf Befehl und mit Gutheissung dieser gedruckt; die Congregation beschloss aber, er solle nicht in ihrem, sondern unter dem Namen des Secretärs tan- quam privati auctoris herausgegeben werden. — Auf der Rückseite des Titelblattes (auch der Ausgaben von 1635 und 1640) steht die Druckerlaubniss mit einem eigenthümlichen Zusätze: Imprimatur, si videbitur Reverendiss. P. Mag. Sac. Palatii Apostolici. A. Epi-
der Römischen Ausgabe; s. o. Note S. — Die von Petzh. p. 147a ver- zeichnete Ausgabe Hom 1624 finde ich sonst nirgend erwähnt.
1) £lencha8 . . . digestus. Mediolani. Ex Typographia Archiepi- scopali. 1635.* Superiorum Permissu. 6 El. 658 S. 12. (Reusch). Beigebnn- den sind (nicht der Index von 1596 und die Decretensammlung, aber) Regulae oonfcctae per Patres a Trid. Syn. delectos . . . instructione adjecta [die Instruction Clemens' YIII] . . ., 1635. 24 S. — Auf der Rückseite des Titelblattes steht unter dem Imprimatur für die Römische Ausgabe: Im- primatur denuo. Inquisitor Mediolani. Jo. Paulus Mazzuchellus pro Rev. Capitulo Metropolitano. Co. Maioragius pro Excellentiss. Senatu, fol. 2. 8 eine Widmungsepistel von Jo. Ambr. Sirturus d. d. Mailand 20. Sept. 1635, p. 652 — 658 das Supplement mit der Ueberschrift : Post praedictum Elen- chum sequentes libri prohibiti sunt.
2) Elenchus.. . . Decretis usque ad annum 1640 prohibitorum . . . digestus. Editio secunda aucta. Romae, Ex typographia Rev. Cam. Apost. 1640*. Superiorum permissu et cum privilegio. 4 Bl. 412 S. 8 (Oxford. München K.). Die Seiten sind zweispaltig. Vgl. S. 24 Note 4. — Quetifü, 473 und Zaca p. 180 erwähnen noch eine Ausgabe Rom 1648, Zaoc. auch Abdrücke Antwerpen 1644 und Lyon 1650.
26 Der Römische Index von 1600—1664.
Bcopus Bellicastren. Vicesg. — Qui Libri non reperientur in hoc £lencho, aut in Collectione Postindicis (der Sammlung der Decrete), de quibn» aliqua dubitatio moveri possit, non propterea approbati censeantur, sed judicentur ad communes regulas in Indice praescri- ptas. Imprimatur. Fr. Nicolaus RiccardiuR S. Palatii Apost. Mag.
Maddaleno hat den Elenchus „Urbano VIII. Pont. Opt. Max.** gewidmet, den er als hujus alphabeti Alpha et Omega, lux lucis et index indicis anredet; es heisst in der Dedication weiter: quod sab Te Congregationis praefecto in boc Indice elaboravi et sub Te nunc Pontifice Maxime ac praefectorum omnium praefecto perfeci. — Die Verweisungen auf den Index und die Decrete lauten: in Indice [Trid.] primae classis, in Ind. certorum auctorum (2. CL), in Ind. inoertorum auctorum (3. CL), in Indice Appendicis (Clemens' VIII.) 1. cl., in Edicto 7. Sept. 1609 u. s. w.
4. Mit dem Elenchns des Maddaleno ist nicht zn ver- wechseln ein 1644 ohne Angabe des Herausgebers und ohne Vorrede und dgl. gedruckter Elenchus, welcher nur die seit 1596 verbotenen Bücher in alphabetischer Ordnung (mit Angabe der betreffenden Decrete) verzeichnet^). Ein dritter Elenchus, den Thomas de Augustinis herausgab, scheint bestimmt gewesen zn sein, eine Fortsetzung der (ersten Ausgabe) des Elenchus von Maddaleno zn bilden: er enthält eine alphabetische Zu- sammenstellung der 1636 — 55 verbotenen Bücher^). Er wurde 10. Juni 1658 von der Index-Congregation verboten, mit der Motivirung: er sei unvollständig (dcficiens) und enthalte (be- rücksichtige) nicht alle bis 1655 von der Gongregation erlassenen Decrete.
Reginaldus Lucarinus, der 1642 von Urban VIII. zum Mag. S. P., aber schon 1643 zum Bischof von Cittä della Pieve (Civitas Plebis) ernannt wurde, f 1671, bat nach Quetif II, 641 einen In- dex librorum prob, cum regulis . . . usqne ad annum 1645 et no- tationes ad dictas regulas ausgearbeitet ; derselbe ist nicht gedruckt, aber das Autograph (drei Bände) befindet sich in der Vaticanischen, Abschriften in der Barberini^schen und in der Inquisitions-Bibliothek.
5. In Köln veröffentlichte 1627 die Inquisition einen
1) Elencbus librorum omnium post Indioem Clementis VIII. in de- cretis Sacrac Indicis Congregationis usque ad annum 1644 prohibitorum. Ordine alphabetico. Koraac, ex typ. Rcv. Camcrae Apost. 1644.'^ 56 S. kl. 8 (Müncben, Univ.).
2) Librorum omnium in Sac. Indicis Congr. Deoretis prohibitorum ab anno 1636. usque ad annum 1655. £lenchus ordine uno alpbabetico per Fr. Thomam de Augustinis digestus. So wird der Titel in dem Edicte (Alex. No. 67) angegeben.
Kölner and Trienter Ausgaben. 27
Abdrack des Index Clemens' VIII., in welchem die durch ein Edict vom 4. Febr. 1627 verbotenen BUcher, — sonderbarer Weise nur diese, nicht die durch Edicte von 1601—27 ver- botenen, — mit einem f bezeichnet, in das Alphabet eingeschoben sind. Diese Ausgabe wurde 1647 und 1665 nochmals gedruckt^).
Die ans dem Edicte aufgenommenen Bücher sind bald in den Trienter Index, bald in die Appendix eingeschoben, vielfach ohne f- Das Edict ist No. 33 bei Alex., hier aber unrichtig vom 17. Febr. 1623 datirt.
6. Eine wesentlich bessere Arbeit ist die 1634 zu Trient erschienene Ausgabe, welche einen Abdruck des Glementinischen Index und dann (mit besonderer Pagin irung) ein alphabetisches Verzeichniss der bis zum J. 1630 verbotenen Bücher mit An- gabe der betreffenden Edicte und in einem (wieder besonders paginirten) Anhange die 1632 — 34 verbotenen Bücher enthält. Später sind noch einige Supplemente dazu gedruckt^).
Auf dem Titelblatt steht Komae et Tridenti, wohl um den In- dex als Römischen zu bezeichnen.
7. Bei den bisher besprochenen Indices handelte es sich
1) Novvs Index Librorvm Prohibitorvm, Juxta Decretum Sacrae Coogregationis Illustriss. S. R. K Cardina lium ä S. D. N. Yrbano Papa VIII. sanctaq; Sede Apostolica publicatum, Romae 4. Febr. 1627, aactus. Pri- mum auctoritatc Pij IV. P. M. editua. Deinde k Sixto V. ampliatus. Tertio ä demente VIII. recognitus. Praefixis Kegvli?, ao Modo exeqvendae Prohibi- tionis Per R. P. F. Franciscum Foretium (sie) Ord. Praed. ä deputatione SS. Trid. Synodi Secretarium. Ante querolibet librum noniter prohibitnm praefixum est signum f. Coloniae Agrippinae, Ex commissione S. R. £. Inquisit. Apnd Ant. Boetzeri haeredes. 1627,* 64 S. 8. (München K.).
NovvB Index . . . Coloniae Agrippinae, £x commiasione S. R. E. Inquisit. Apud Jodocum Kalcovium 1647, 131 S. 12. (Scboettgen II, § 24). — Novvs Indejc .... Coloniae Agrippinae .... Kalcovium 1666*. 131 S. 12. (Mainz).
2) Index Librorvm prohibitorvm . . . (wie oben S. 23 Note 3) . . ratione. Quibus accessit de nouo Index librorum a Sacra Indicis Con- gregatione passim ad annum usque 1630. particularibus Decretis suis locis consignatis prohibitorum. Romae, & Tridenti apud Zanettum. Impressorfi Episcopale. Superiorum perraissu 1634.* 177 S. 12. Dann folgt: Novvs In- dex librorum a Sacra . . . prohibitorum. XC S.; dann (als Bogen N) mit p. I: Additio librorum prohibitorum ä praefata Sacra Congregatione de anno 1632, 9. Sept.; p. V: Additio librorum ut supra prohibitorum a. . . de anno 1633, 19. Martii; p. VIU: Additio ... de anno 1634, 23. Aug.; p. XI: Finis. — Beigebunden sind (München, K. Univ.) : Additio librorum ut supra ... de anno 1636, 9. Maii, II S.; Decretum S. Congr. Ind. 31. Junii 1641, S. Inq. 1. Aug. 1641, X S.; Additio librorum, Vt supra pro- hibitorum, de Anno 1642 sub die 22 Januarij. Romae, & Tridenti, Ex Typ. Episo. Zanett. 4 Bl.
28 Der Römische Index von 1600—1664.
am die BeifUgnng von Büchern, die darch die Römischen Be- hörden verboten waren. Anders verhält es sich mit (dem § 8 zu besprechenden Lissaboner und) zwei in Krakan lö03 und 1617 erschienen Indices. Der erste, von dem Bischof Bernard Macieiowski herausgegeben^), enthält einen Abdrnck des Glemen- tinischen Index und einen Index auctorum et librornm prohibi> torum, in Polonia editornm (64 Namen oder Bücher von be- nannten Verfassern, 18 anonyme Schriften), der zweite, von dem Bischof Martin Szysköwski publicirt^), ausserdem noch ein Aue- tarium librornm haereticorum et prohibitorum, 1617 editum (63 theils in Polen, theils anderwärts gedruckte Bücher).
Der Anhang von 1603, der in der Ausgabe von 1617 wieder abgedruckt ist, enthält theils Namen (der 1. Gl. des Rom. Index entsprechend), theils Bücbertitel, theils lateinische, theils polnische, aber alle mit Polen zusammenhangend. Aus dem Rom. Index sind wiederholt die Namen: Andr. Yolanus, Andr. Fricius Modrevius, Faustus Sozinnus (sie), Gregorius Paulus Brzezinensis, Jo. a Lasko, Jo. Eosminius s. Kosmius, Petrus Statorius, Stan. Samicius; Jo. Lassicius ist Jo. Lasitzki, von dem in Rom 1603 ein Buch ver- boten wurde. Unter den anonymen Büchern steht die Gonfessio Augustana. Von den sonst hier vorkommenden Autoren und Schriften steht auch in den späteren Rom. Indices nichts.
In dem Index von 1617 stehen hinter der Appendix von 1603 die bei Alex, unter No. 14, 15 stehenden Decrete vom J. 1616 und das nicht bei Alex, stehende Decret vom 10. Dec. 1616 über die Monita privata, dann das Auctarium, zuletzt ein Monitum ad Lectorem Seb. Nucerini S. T. D. (eine Ermahnung bezüglich der schlechten Bücher). Nucerinus wird also wohl der Gompilator des Index sein.
Von den in den Decreten von 1616 verbotenen Büchern stehen nur die Monita privata im Auctarium, von den in früheren Decreten verbotenen nur ganz wenige und diese allem Anscheine nach nicht aus den Decreten entnommen (Abr. Sculteti opera, Ant. Arnaldi actio contra Jesuitas, Guil. Perkinsii opera), ferner, obschon der Autor schon in der 1. Gl. des Tr. steht: Wesselij Gansfortij, alias
1) Index Librorvm prohibitorvm . . . (wie im Clementinischen Index) ratione. Cracoviae, In Officina Andreae Petricovij 1603.* 96 Bl. 12. (Krakau).
2) Index Librornm prohibitorum. Cum Regulis confectis per Patres a Tridentina Synodo delectos, et cum adjecta instructione, de emendandis, imprimendisque libris, et de exequenda prohibitione. Nunc, in hac editione, Congregationis Cardinalium edictis aliquot, et librorum nuper scandalose evulgatorum, descriptiono auctus. Cracoviae, In Offic. Andreae Petricouij, S. R. M. Typogr. A. D. 1617.* 106 Bl. 12. (etwas grossem Formates als 1603).
Krakauer Ausgaben. 29
Basilij Groningen. Aura purior et alia opera. Nur einige wenige Schriften, die sich hier finden, sind später auch in den Körn. Index gekommen (aber nicht aus diesem Index): Anticotonus und einige Bücher von deutschen protestantischen Theologen.
In dem vor dem Index von 1603 stehenden bischöflichen Er- lasse wird den Druckern und Buchhändlern unter Androhung der Excommunication und anderer arbiträrer Strafen verboten, ohne Genehmigung des Bischofs oder seiner Deputirten Bücher zu drucken oder zu verkaufen. Der Bischof Szyskowski sagt in seinem Erlasse : er habe diese Bestimmung in Erinnerung gebracht und den Buch- händlern unter Androhung der ihm reservirten directen und in- directen Excommunication, der Confiscation und Verbrennung der Bücher und einer Strafe von 100 Ducaten (die zur Hälfte dem Krakauer Hospital, zur Hälfte der Fabrik des Domes zufallen sollten) verboten, von auswärts importirte Bücher ohne seine Genehmigung zu verkaufen ; er habe auch die Bibliotheken visitiren und die libri obscoeni et libelli verbrennen lassen. Er bestimmt dann : wer die in seinem Index verzeichneten Bücher lese, behalte, drucke, ab- schreibe u. 8. w., solle nicht absolvirt werden, da er die Lossprechung sicli selbst reservire.
Der Index generalis von Thomas James ^) gehört nicht in die Eeihe der Indexausgaben (I S. 4). Er ist aus den Indices von Clemens VIII. und von Sandoval compilirt. Am Schlüsse steht ein Verzeichniss der Schriftsteller, von denen Schriften in dem Ant- werpener Expurgatorins, bei Bras., Quiroga oder Sandoval expur- girt werden. Für die Tendenz der Arbeit ist der Anfang der Vor- rede charakteristisch: Cum animadverterem . . . duobus potissimum modis labefactari regnum Christi promoverique illud Antichristi, vel per Indices librorum prohibitorum vel per Indices expurgatorios etc.
4. Der Index Alexanders VlI. 1664.
Im J. 1664 erschien eine neue Ausgabe des Index 2), welcher eine Bulle Alexanders VII. vom 5. März 1664, Speculatores, vorgedruckt ist In dieser Bulle sagt der Papst: Seit der Pu- blication des Index Clemens' VIII. seien von dessen Nachfolgern und der Index-Congregation viele Bücher verboten und deren Autoren* verdammt worden, aber kein amtliches Verzeichniss
1) Der Titel steht I IS. 4. Oxoniac 1627.* 142 S. 12. (Hamburg).
2) Index Librorvm prohibitorvm Alexandri VII. Pontificis Maxiroi ioBsn editus. Romae, Ex Typographia Reuerendae Camerae Apostolicae. 1664.* Soperiorum permisau, <fe Privilegio. XXVII und 410 S. 4. (München K.)
80 Index Alexanden VIL 1G64.
erschienen, welches in übersichtlicher Ordnung (ordinatim atque distincte) diese Bücher und Autoren enthalte. Der in seinem Auftrage ausgearbeitete neue Index enthalte die in dem Trienter und Clementinischen und die seit dem Erscheinen des letztern verbotenen Bücher, und zwar in alphabetischer Ordnung mit Beseitigung der frühern Eintheilung in drei Glassen. Diese neue Ordnung sei bequemer und auch geeignet, das Missverständniss zu beseitigen, als ob diese drei Glassen drei Grade bezeichneten und das Lesen von Büchern der 1. Classe gerährlicher und sträflicher sei als das Lesen von Büchern der 2. und 3., da doch manche Bücher der 3. viel schlechter seien als Bücher der 1. und 2. Indess seien in dem neuen Index bei den einzelnen Büchern nöthigenfalls die betreffenden Glassen (des Trienter) und ihre Appendices (im Gleroentischen Index) sowie (tlUr die später verbotenen Bücher) die Decrete, wodurch sie verboten worden, angegeben. Auch seien der Vollständigkeit wegen dem (neuen) „allgemeinen Index'* der Glementinische Index und alle seitdem erlassenen Decrete beigefügt. ,,Den in der angegebenen Weise zusammengestellten und revidirten und mit den Typen Unserer apostolischen Kammer bereits gedruckten allgemeinen Index, fährt der Papst fort, den Wir als diesem Schreiben in- serirt angesehen wissen wollen, bestätigen und approbiren Wir durch Gegenwärtiges mit apostolischer Autorität sammt allem und jeglichem darin Enthaltenen und verordnen und befehlen, dass er von allen Gemeinschaften (universitates) und einzelnen Personen, wo immer sie auch sein mögen, unverletzlich und unerschütterlich beobachtet werde." Dann folgen noch die oben S. 17 erwähnten Strafbestimmungen und die Verordnung, der „all- gemeine Index'* solle von den Bischöfen, Inquisitoren u. s. w. über- all publicirt und für die Beobachtung desselben gesorgt werden. Im Jahre 1665 veröffentlichte der Secretär der Index-Con- gregation, Vincentius Fanus, eine compendiösere Ausgabe, ohne den Glementinischen Index und die Sammlung der Decrete^). 1667 erschien (zu Lyon oder Genf) ein Abdruck dieser Ausgabe,
1) Index Librorum Prohibitorum Alexandri VIT. Pontiiicis Maximi jassu editus. Romae, Ex Typographia Rev. Cam. Apost. \Q66* XXIV und 820 S. kl. 8. (München K.).
Index Alexanden VD. 1664. 81
in welchem aber der Clementinische Index und die Sammlung der Decrete, diese bis zum J. 1667 fortgeführt, wieder beige- fllgt sind^).
Die Ausgabe von 1664 enthält nach der Bulle, den Trienter Begeln und der Instruction Clemens' VIIL, — der 10. Regel ist eine Observatio beigefügt (I S. 341), — einem Privilegium für die YaticauiBche Druckerei und einer Yorbemerkung des Secretärs der Index-Congr., Hyacinthus Libelli, der den neuen Index redigirt hatte, folgendes: 1. Index primus generalis, das in der Bulle erwähnte und durch dieselbe approbirte Verzeichniss der Autoren und Bücher, mit Beifügung der Notizen: in Indice (oder in Indice Appendicis) 1. cl., in Ind. oder in Ind. App. certorum oder incertorum auctorum, in Edicto 7. Sept. 1609 u. s. w.; vgl. S. 26; 2. als Seoundus Index ein alphabetisches Verzeichniss der Namen (Vornamen und Zunamen) der Autoren; 3. als Tertius Index ein Verzeichniss der Büchertitel nach Schlagwörtern alphabetisch geordnet; — No. 2 und 3 sind als eine Privatarbeit Libelli's anzusehen, Zacc. p. 182; — 4. eine Appendix, die während der Fertigstellung des Index, 1660—64, verbotenen Bücher enthaltend ; 5. den Index Clemens' VIU. mit der Vorbemerkung (von Libelli), er werde beigefügt, um die in dem neuen Index vorkommenden Verweisungen auf die drei Classen deutlich zu machen; in dieser Vorbemerkung gibt Libelli auch ein Verzeichniss der Secretäre der Index-Congr., mit Forerius (I S. 432) beginnend ; 6. unter der Ueberschrift Index Decretorum eine Samm- lung der auf Bücherverbote bezüglichen Decrete von 1601 bis 1662; 7. eine zweite Appendix, noch einige Titel von verbotenen Büchern und vier Decrete aus den Jahren 1662 und 1663 enthaltend (hinter p. 398 ein nicht paginirtes Blatt, welches als folium casu omissum, restituendum p. 333 post Decr. 33 bezeichnet ist und den Locus ademtus a Thoma Sanchez, — in der Ausgabe von 1667 p. 230, — enthält) ; 8. ein Verzeichniss der Cardinäle und der Consultoren der Index-Congr. von ihrer Gründung an bis auf die Gegenwart; 9. das Druckprivileg und Errata.
Die Ausgabe von 1665 enthält die Bulle Alexanders VII. nicht. Auf die Trienter Eegeln und die Instruction Clemens' VIII. (p. V — XXI) folgt Privilegiorum Summa und ein kurzes Vorwort von Vinc. Fano, der 1664 Libelli's Nachfolger geworden war (p. XXII. XXIII), und dann nur der Index primus generalis der Aus- gabe von 1664. Fano sagt, diese neue Ausgabe sei einerseits com- pendiöser als die von 1664, anderseits vermehrt. Die Hinweisungen auf die drei Classen sind weggelassen; — Fano sagt: man könne
1) Index librorvm prohibitorvm Alexandri VU. Pontificis Maximi iv88v editvs. Aotorum XIX. Mvlti avteni ex eis qui fuerant Curiosa sec- tati, contulenint Libros & combussürunt coram omnibus. Juxta Exemplar excusum Romae, ex typographia Rev. Cam. Apost. Cum Priuilegrio. 1667.* 804 S. Fol.
32 Index Alexanders VII. 1664.
diese Unterscheidung aber auch so leicht erkennen: wo nur der Name eines Autors stehe, sei derselbe aus der 1. Gl. entnommen; die Büchertitel ohne Namen seien aus der 3., die mit Namen aus der 2. GL; -- auch die Notizen: In Edicto 7. Sept. 1609 und dgl. fehlen, so dass man nicht sieht, welche Bücher schon im Giemen- tinischen Index gestanden und welche später verboten worden. Auf der andern Seite hat Fano den Index dadurch erweitert, dass er die Autoren unter ihren verschiedenen Namen und die Bücher unter verschiedenen Schlagwörtern anführt, also z. B. gleich im Anfange hinter einander folgende Artikel, die nicht in dem Index von 1664 stehen, beigefügt hat: Abailardus v. Petrus; de Abano v. Petrus de Abano; Abbas rS di Persia v. Gonditioni d^Abbas r^ di Persia; Abbas Joachim v. Mirabilium u. s. w. Auch die Appendix der Ausgabe von 1664 ist eingereiht.
Die Ausgabe von 1667 enthält das Vorwort des Fano, die Begulae u. s. w. (S. 11 ein Inhal tsverzeichniss), dann einen Ab- druck des Index von 1665 (S. 1 — 136), ferner, aus der Ausgabe von 1664 abgedruckt, die Bulle und (mit einer Vorbemerkung des Herausgebers S. 143) den Glementinischen Index und die Sammlung der Decrete bis 1664 und das Verzeichniss der Gardinäle und Gon- sultoren der Index-Gongregation (S. 137 — 288), endlich eine von dem Herausgeber beigefügte Appendix Decretorum, Decrete von 1664-1667 enthaltend (S. 289 — 304).
Fessler S. 167 erwähnt die Ausgabe von 1665 nicht und scheint die von 1667 für eine in Rom erschienene zweite Ausgabe des Index von 1664 zu halten. Sie wird freilich oft als „Romae 1667" erschienen angeführt. Auf dem Titelblatte ist allerdings der Schluss „Juxta Exemplar excusum (diese drei Worte sind ganz klein gedruckt) Romae, ex typogr. Rev. Gam. Apost. Gum Privilegio. 1667" missverständlich ; aber der Sachverhalt ist in der Series con- tentorum hoc libro S. 11 und in der Vorbemerkung S. 143 ganz richtig angegeben. — Man findet oft Exemplare dieses Nachdrucks mit dem (wahrscheinlich auch zu Lyon oder Genf veranstalteten) Nachdruck des Index von Sotomayor (§ 9) zusammengebunden mit dem vorgesetzten Schmutztitel: Indices librorum prohibitorum et ezpurgandorum novissimi, Hispanicus et Romanus, Anno 1667. Ur- sprünglich ist aber, wie die Verschiedenheit des Papiers und der Typen zeigt, der Römische Index separat nachgedruckt worden.
Dass in der Sammlung der Decrete einige fehlen, wurde bereits S. 18 bemerkt. Mehrere in Decreten von 1613 und 1614 verbotene Bücher stehen aber auch, obschon sie in der Raccolta von 1624 stehen, offenbar nur in Folge eines Verseliens nicht (iü dem Elenchus von Magdalenus Gapiferreus und nicht) in dem Index Alexanders VII. und sind auch in keinem der folgenden In- dices, auch nicht bei Ben., zu finden. Es sind ausser 8 falschen Ablässen, die unter Indulgenze stehen (s. u.), folgende: Antonii Albitii Florentini commorantis Gampiduni Tractatus brevis continens decem principia doctrinae christianae, verb. 1613. Das Schriftchen ist 1612 gedruckt; von den anderen Schriften Albizzi^s, eines
RömiBche Indicea 1670—1758. 83
Priesters aus einer angesehenen Florentiner Familie, der Protestant wurde und 1626 zu Kempten starb (K.-L. 1, 440), ist auffallender Weise keine verb. — Consultatio catholica de fide Lutherana capes- senda et Romana papistica deserenda, opposita haereticae consulta- tioni Leonardi Lessü Jesuitae et Theologi Lovaniensis, authore Bal- thassare Meisnero Dresdensi, Giessae 1611, verb. 1614; auch von Meisner (R.-E. 9, 471) steht nichts im Index; — Davidis Chytraei Regulae vitae, nuper a Phil. Glassero auctae et emendatae, Argent. 1607, verb. 1614; Chytraeus stand schon in der 1. Cl. — Godefridi Heidfeldii Nassovii Sphinx theologico-philosophica ad Jacobum Bri- tunniae regem, Herbom 1612. Item Censura in syllogen Sphingi ad- jectam auctore Jo. Textore Heigera-Nassovio. Item Censura in Ana- lecta aenigmatica eidem volumini annexa auctore Alberto Molnaro ^)y verb. 1614. Dasselbe Buch, und zwar eben die 1612 erschienene 6. Auflage wurde 1616 als Sextum renata . . . Sphinx etc. ohne Angabe des Verfassers verb., und steht so bei Alex, und in den folgenden Indices unter Sextum ; erst Ben. hat es unter Heidfeld gestellt ; die darin vorkommenden satirischen Bemerknngen über Päpste u. 8. w. erklären das Verbot. — Georgii Schoenborner Poli- ticorum libri 7, verb. 1614, wurde 1680 nochmals verb.
5. Ausgaben des Römischen Index von 1670 bis 1758.
Auf die Ausgabe von 1665 folgt zunilchst eine von 1670, unter Clemens X. noch von Vineentius Fanus besorgt, dazu 1675 eine kleine Appendix 2). Unter Innocenz XI. (1676—89) besorgte Jacobus Riccius 1681 eine Ausgabe*); in der Vorrede sagt er: er habe die mittlerweile (seit 1665) verbotenen Bücher
1) Das It«m Censura ist unsinnig; dem Buche von Heidfeld sind l)eigefügt Analecta aenigmatica ab Alberto Molnaro Ungaro comportata und ist gewöhnlich beigebunden: Sylloge variorum acnigmatum . . . per Jo. Textorem. Herb. 1612. Die 9. Ausgabe erschien als Novum renata Sphinx . . . 1631, eine deutsche Uebersetzung : Theologischer und philos. Zeitvertreiber, 1624; A. D. B. 11, 306.
2) Index librorum prohibitorum Clementis X. Pontificis Maximi jussu cditus. Roraae, ex typographia Rev. Cam. Apost. 1670.* XXIV und 333 S. und 3 nichtpaginirte Seiten 8. (München K.). In einigen Exemplaren ist beigefügt: Index libr. proh. ab anno 1670 usque ad annum 1675. Romae ex typogr. Rev. Cam. Apost. 1675,* 4 Bl. (ein alphabetisch geordnetes Supplement).
3) Index 1. p. Innocentii XI. P.M. jussu editus. Romae . . . 1681.* XXVI und 296 S. 8. (München K.). S. XXV und XXVI sind einige Bücher nachgetragen, die während des Druckes verboten worden. Bei Petzh. p. 149 ein Exemplar cum appendice 48 pp., in der Bibliotheca Casanatensis mit einer Appendix von 1683. Wenn Petzh. p. 149 eine Ausgabe von 1680 erwähnt, so wird das auf einem Schreibfehler beruhen.
Beoacb, Index II. q
U Römische Indices 1670—1758.
eingefügt, viele Namen corrigirt und bei den Auetores 1. Classis „1. cl." beigefügt. Diese Ausgabe des Riccius wurde 1682^) und dann wiederholt bis 1739 unverändert abgedruckt und die seit 1681 verbotenen Bücher in Appendices vereinigt beigefügt. Vom J. 1704 an und wieder vom J. 1744 an erschienen aber auch Ausgaben, in welchen die bis 1704 bezw. bis 1739 ver- botenen Bücher in den Index eingereiht sind. E» scheint aber, dass von 1682 bis 1754 in Rom keine amtliche Ausgabe des Index erschienen ist und dass die zahlreichen Ausgaben, die in dieser Zeit angeblich aus der Druckerei der apostolischen Klammer hervorgegangen, in Wirklichkeit anderswo (zu Venedig) gedruckt sind. Wenigstens theilt Zaccaria p. 187 aus einem Gutachten des P. Ricchini, der 1749—59 Secretär der Index- Congregation war und den Index Benedicts XIV. vom J. 1758 bearbeitete, die Notiz mit: nach der von Ricci unter Innocenz XI. besorgten Ausgabe sei in Rom mehr als 70 Jahre keine amt- liche Ausgabe des Index gedruckt worden; die Venetianischen Drucker hätten aber wiederholt, noch in der letzten Zeit (1752) mit dem falschen Druckort Rom Indices mit vielen Fehlern herausgegeben. Dass keine dieser Ausgaben eine amtliche ist, darf man auch darum annehmen, weil keine derselben ein Vor- wort des zeitigen Secretärs der Index-Congregation hat, wie ein solches in den Ausgaben von 1665, 1670 und 1681 und dann wieder in der von 1758 steht. — - Auch die Appendices scheinen, obschon angeblich in der Cameral-Druckerei gedruckt, keine amtliche Zusammenstellungen zu sein.
Hannot (f. 4 v.) sagt zwar, 1692 Bei eine Appendix unter dem Namen des Mag. 8. P. gedruckt, aber nach einigen Jahren durch eine andere ersetzt worden, weil darin eigenmächtig, ohne Auftrag des Papstes und der Index-Congregation das Buch der Maria von Agreda und ein Officium Immaculatae Conceptionis aufgenommen und jansenistische Bücher ausgelassen seien. Diese Angabe ist aber gewiss nicht richtig: der Mag. S. Pal. gab sonst nicht den Index heraus, sondern der Secretär der Index-Congregation, und Thomas Maria Ferrari, der seit 1688 Mag. S. P. war, würde wohl nicht
1) Index . . . 1682.* XXIV und 296 S. 8. (München K.). Die in der Ausgabe von 1681 p. XXV. XXVI stehenden Bücher sind in das Alphabet eingereiht; p. XXII. XXIII steht ein Decret der Index-Congr. vom 14. April 1682.
Römische Indices 1670—1758. 36
im Amte geblieben und 1695 Cardinal geworden sein, wenn er sich
1692 eines solchen Vergehens schuldig gemacht hätte. Richtig ist, dass 1696 eine neue Appendix zu dem Index von 1681 erschien, in welcher die Maria von Agreda nicht steht (von den Verhand- lungen über sie und das genannte Officium wird später die Rede sein). Wahrscheinlich sind beide Privatarbeiten, zu denen vielleicht der Mag. S. Pal. die Druckerlaubniss ertheilt hat. Wenn die Appen- dix von 1704 in einigen Ausgaben als App. unica bezeichnet wird, so soll sie damit auch schwerlich, wie Hannot meint, als unica fide- lis im Gegensatze zu der von 1692 bezeichnet werden.
Von den 1681 — 1752 erschienenen Indices und Appendioes sind mir folgende bekannt:
I. Eine Reihe von Ausgaben hat den Namen Innocenz' XI. (1676—89) und die Jahreszahl 1681, 1683, 1685 oder 1686 auf dem Titelblatte ; die meisten derselben sind aber allem Anscheine nach später, gleichzeitig mit der beigefügten Appendix, gedruckt:
1. Index 1. p. Innocentii XI. P. M. jussu editus. Romae 1683, ex typogr. Rcv. Cam. Apost. XXIV und 296 S. 8. Beigefügt: Appendix ad Indicem 1. p. hujus impressionis, ordine alphabetico disposita usque ad annum 1692. Cum adnotatione Decretorum et Breviuro, anni ac diei pro- hibitionis. 47 S. Ferner 12 nicht paginirte Seiten: Bücher, die 1692 und
1693 verb. worden (Hofm. p. 192, No. 15). Wahrscheinlich 1692 gedruckt
2. Index Lp.... 1683.* XXIV und 304 S. 8. Beigefügt: Appendix ad Indicem 1. p. ordine alphabetico disposita usque ad annum 1696. 65 S. (München K.). Die in dem Decrete von 1682 stehenden Bücher sind nicht in den Index eingereiht, aber einiges in der Ausgabe von 1682 ist corri- girt. Wahrscheinlich 1696 gedruckt.
3. Index 1. p. . . . 1685.* XXIV und 296 S. 8. P. H-V : Verzeich- niss von Büchern, die während des Druckes verboten worden; p. VI — XXI Regnlae etc.; p. XXII: Decretum Congr. Ind. 14. Apr. 1682; p. XXIV: Fr. Jac. Riccins catholico lectori. Beigefügt: Appendix ad Indicem 1. p. hujus impressionis ordine alphabetico disposita usque ad annum 1692. 61 S. (München K.).
4. Index 1. p. . . . 1686,* abgesehen von der Jahreszahl dem vorigen gleich (München Univ.).
IL Im J. 1704 erschien ein Abdruck der Ausgabe von 1681 mit einer Appendix, welche in alphabetischer Ordnung die 1681 — 1704 verbotenen Bücher enthält:
5. Index 1. p. Innocentii XI. P. M. jussu editus usque ad annum 1681. Eidem accedit in üne Appendix usque ad mensem Junij 1704. Romae Typis Rev. Cam. Apost. 1704.* Cum privilegio. 12 Bl. 405 S. 8 (InhaltUch gleiche, aber mit verschiedenen Typen gedruckte £xemplare München K. und Döllinger). S. 301 : Appendix unica ad Indicem 1. p. vero et accurato alphabetico ordine disposita ab anno 1G81 usque ad mensem Junij inclusive 1704. Cum adnotatione fere omnium Decretorum ac Brevium, Anni, Mensis ai4|ueDiei prohibitionis. 8. 403: Nota di alcune Operette & historiette proibite.
B6 Kömische Indices 1670—1758.
Diese Ausgabe wurde wiederholt unter Beifügung weiterer Ap- pendices abgedruckt:
6. Index 1. p. Innocentü XI 1704.* 12 Bl. 471 S. 8. S. 1-405
wie No. 5; S. 407: Appendix novissima ad Indicera 1. p. ab a. 1704 usque ad totum mensem Martij 1716. Romac, typis Rev. Cani. Apost. 1710; S. 457; Appendix novissimae Appendicis ad Indicem 1. p. a mense Martij 1716 usque ad totura Maij 1718. Romae . . . 1718 (München Univ. S. 407—456 mit einem Titelblatt : Appendix . . . Romae 1716, besonders München K.).
7. Index 1. p. Innocentü XI. . . . 1704.* 12 Bl. 566 S. 8. S. 1—800 wie No. 5; S. 301: Appendix unica . . . prohibitionis. Accedit in fine No- tula aliquot opusculorum, historiuncularum, ac orationum ctiam proscrip- tarum; S. 407: Appendix novissima ... 1716 (wie No. 0); S. 461: Ap- pendix novissimae Appendici . . . 1718 (wie No. 6); Appendix novissimae Appendicis ad Indicem 1. p. a mense Maij 1718 usqne ad totum mensem Junij 1734. Romae, typis . . . 1734; S. 513: Raccolta d'alcvne particu- lari Operette spirituali, e profane prohibite orazioni, e diuozioni vane e superstiziose, Indulgenze nulle, o apocrife, ed Immagini indecenti ed illicite (Bonn).
8. Index 1. p. Innocentü XI ... . 1704.* 12 Bl. 572 S. 8. S. 1-300
wie No. 5. S. 301: Appendix ad Indicem 1. p prohibitionis; S. 407:
Appendix ad Indicem 1. p. ab anno 1704 usque ad totum mensem Martü 1716. Romae . . . 1716; S. 461: Appendix ad Indicem 1. p. a mense Martü 1716 usque ad totum Maii 1718. Romae . . . 1718; 8.477: Appendix novissimae Appendici ad Indicem 1. p. a mense Maii 1718 usque ad totum mensem Julii 1739. Accedit in fine Notula aliquot . . . proscriptarum. Romae 1739, typis Hieronymi Mainardi, Impressoris Cameraiis; S. 517 eine italienische Notiz über die Raccolta ; S. 519: Raccolta (wie No. 7). — Bis S. 568 läuft die Numerirung der Bogen fort (Nu 4). Dann folgt auf besonderen Blättern, aber in demselben Drucke, in dem von Hofm. p. 194 beschriebenen Exemplare als S. 569—572: Appendix ad Indicem 1. p. a mense Feb. 1739 usque ad totum mensem Jul. 1742, in meinem Exemplare noch S. 573— 575: App. ad Ind. 1. p. a mense Aprili 1744 usque ad totum mensem Junii 1745. Beigebunden sind in meinem Exemplare noch 4, in dem Heidelberger und Oxford er Exemplare 5, mit ganz anderen Typen gedruckte Appendices von je 3— 4 Seiten, Bücherverbote von 1746 (1745?) bis 1753 bezw. 1754 enthaltend.
III. Eine dritte Gruppe bilden die Ausgaben, welche Kegnante demente XL (1700 — 21) auf dem Titelblatte haben und in welchen die seit 1681 verbotenen Bücher am Schlüsse der einzelnen Buch- Btaben des Index eingereiht sind (in der ersten Ausgabe p. XXIV steht ohne Unterschrift: Catholico lectori. Cum librorum prohibi- torum numerus auctorum id exigente malitia vel negligentia mul- tum excreverit, novum auctiorem et accuratiorem visum est Indicem edere. Omnia in hunc disponere curavimus, ut absque appendicium suffragio suo loco auctorum nomina et opera reperire valeas. Grato animo quae tibi offerimus accipe, largiores nostrae diligentiae fruc- tu8 precepturus. Vale.).
Racoolta. Nota. 37
9. Index 1. p. usque ad annum 1704. Regnante demente XI. P. 0. M. Romao ex typogr. Rev. Cam. Apost. 1682.* XXIV und 402 S. 8. (München K). S. 400—402: Nota di alcune . . . Beigefügt auf 5 nicht paginirtcn Blättern eine Appendix, ful. 8r Novissima Appendix (nicht alphabetisch, Bücherverbote vom 28. Jan. 1704 bis 3. Febr. 1706), Fol. 4r ohne Ueberschrift ein alphabetisches Verzeichniss verbotener Bücher, be- ginnend mit Acta Eruditorum, verboten 4. Febr. 1709.
10. Index 1. p. usque ad annum 1705. Regnante .... Apost. 1682. XXIV und 402 S. 8. Beigefügt 8 Bl. (Petzh. p. 150.).
11. Index 1. p. usque ad annum 1711 regnante . . . Apost. 1711.* Cum privilegio. XXIV und 528 S. 8 (München K.). Den Schluss bildet S. 526 — 528 Nota di alcune . . . Beigebunden 4 BL, das Index-Decret vom 26. Oct. 1707 und das Inquisitions-Decret vom 22. Juni 1712.
12. Index 1. p. usque ad totum menscm Martii 1710 regnante . . . Apost 1716.* 10 Bl. 531 S. 8. (München IC). Den Schluss bildet S. 528 — 531: Decretum S. 0. 25. Spt. 1710. — Zacc. p. 186 erwähnt eine Aus- gabe mit demselben Titel, aber der Jahreszahl 1717.
IV. In einigen 1744 — 52 regnante Benedicto XIV. erschienenen Ausgaben sind die bis 1739 verbotenen Bücher in den Index ein- gereiht:
13. Index 1. p. usque ad diem 4. Junii a. 1744. regnante Benedicto XIV. P. 0. M. Romac ex typogr. Rev. Cam. Apost. 1744.* XXIV und 639 S. 8. (München K.). S. 563: Appendix ad Indicem 1. p. a mense Febr. 1739 usque ad totum menscm Junii 1744 (alphabetisch); S. 569: Raccolta . . .; S. 633: Nota di alcune . . .; S. 636: Decret vom 25. Spt. 1710 (in dem Oxforder Exemplar beigebunden eine mit gleichen Typen gedruckte Appendix a. m. Junii 1744 usque ad m. Junii 1745, 3 S.)
14. Index 1. p. . . . Beuedicto XIV. P. 0. M. Additis prohibitionibus a S. C. emanatis usque ad annum 1752.* Romae ex typogr. Rev. Cam. Apost. XVI und 512 S. 8 (Bonn). Bis S. 502 Abdruck von No. 13; dann S. 503: Api)endix ad Ind. I. p. ab anno 1744 usque ad annum completum 1751 (alphabetisch). In dem Exemplare München K. folgt noch S. 513—515: Appendix ad Ind. 1. p. ab a. 1752 usque ad totum mensem Febr. 1758 (alphabetisch); in dem Exemplare München Univ. folgen auf S. 512 2 nicht paginirte Blätter : Appendix ab a. 1753 usque ad totum mensem Aprilis 1755.
Die in mehreren der erwähnten Index -Ausgaben abgedruckte Raccolta d'alcune particolari operette spirituali, e profane proibite u. 8. w., — ganz verschieden von der S. 24 erwähnten Raccolta von 1624^), — ist ein italienischer Index, den zuerst 1710 der Domini- caner Antonio Leoni, Inquisitor zu Bologna (f 1710)^), dann wieder-
1) Wenn im Folgenden nicht Raccolta von 1624, sondern einfach Raccolta citirt wird, ist diese den Indioes beigedruckte gemeint.
2) Breve Raccolta d'alcune particolari operette spirituali proibite.
88 Index Benedicts XIY.
holt mit neuen Zathaten der Inquisitor Grinseppe Maria Berti zn Pavia berausgab^). Die Raccolta enthält vorzugsweise italienische populäre Schriften, — viele Schriften über Ablässe, Gebete und Gebetbücher u. s. w., — aber auch Titel von lateinischen in italie- nischer Uebersetzung. Es ist eine Privatarbeit. Durch den Ab- druck in den Ausgaben des Römischen Index hat sie keine höhere Bedeutung erlangt, da dieses keine amtlichen Ausgaben sind.
In einigen Index-Ausgaben steht auch ein ähnliches älteres, aber viel weniger umfangreiches, nur ein paar Seiten füllendes Ver- zeichniss unter der Ueberschrift: Nota di alcune operette & histo- riette proibite (Gebete, religiöse Gedichte und Legenden), ohne Zweifel auch von einer Inquisitionsbehörde angefertigt. Die Nota steht auch (zuerst?) in der Ausgabe des Sacro Arsenale von £. Masini (Reusch, Galilei S. 74) von 1679, p. 489; hier sind einige Bemerkungen über die Expurgation von Gebetbüchern beigefügt.
Ben. hat die in der Nota stehenden Sachen in den Index auf- genommen; er citirt dieselbe, z. B. unter Orazione, mit App. Ind. Clem. XI.
6. Der Index Benedicts XIV. 1758.
Im Jahre 1758 erschien eine neue Ausgabe des Index, welche von ganz besonderer Bedeutung ist, weil sie die Grund- lage aller folgenden Ausgaben bis auf diesen Tag bildet. An der Spitze steht ein Breve Benedicts XIV. vom 23. Dec. 1757, worin es heisst: die bisherigen Indices seien nicht hinlänglich correct und für den Gebrauch bequem und ein neuer besser ge- ordneter und von Fehlern gesäuberter Bedtirfniss. Der Papst habe an die Herausgabe eines solchen schon bei der Publication der Bulle vom 9. Juli 1753 (S. 2) gedacht und die Index-Con-
orazioni e divozioni vaue e superstiziose, indulgenze nulle ed apocrife, ed immagini indecenti ed illecite, che piü frequentemente sogliono oggidi • attomo, COD aggiunta particolaro fatta da Fr. Antonio Leoni, Inquisitor di Bologna. S. 1. et a. 12; am £nde: Bologna, Monti 1710 (Guicc. iSuppl. 2, 36).
1) Raccolta d'alcune particolari operette spirituali e profane proibite . . . illecite, Data alla luce la seconda volta con altre operette, e con un' aggiunta sommaria delli Decreti o Constituzioni Apostoliche pertinenti al S. üffizio, e delle Proposizioni dannate da Martino V. sino al Regiiante Ponteßce Innocenzo XIII., e con la notizia degP atti, e resoluzionc nella causa de' Riti Cinesi, Dal Padre F. Giuseppe Maria Berti Inquisitore di Pavia. Pavia per Rovedino. Con licenza de' Superiori, 1722. 238 S. 8 (Schoettgen lU, § 82. Petzh. p. 151 b. Petzh. erwähnt auch Ausgaben von 1715 und 1717).
Index Benedicts XIV. 39
gregation damit beauftragt; der von dieser hergestellte Index werde hiemit bestätigt^). Dann folgen eine Vorrede des Secretärs der Index- Congregation Thomas Augustinus Ricchini, die Trienter Regeln nebst den Observationen Clemens' VIII. und Alexanders VII. (und einer neuen Observatio zu Reg. 4 über das Bibellesen, s. u.) und die Instruction Clemens' VIIL, die erwähnte Bulle von 1753 und dann eine Zusammenstellung, die sich hier zuerst findet: Decreta de libris prohibitis nee in Indice expressis, später ge- wr>hnlich Decreta generalia genannt. Da die verbotenen Bücher, hcisst es in der Einleitung dazu, wegen ihrer grossen Zahl nicht alle einzeln im Index verzeichnet werden können, so hat man geglaubt, sie unter bestimmte Kategorieen ordnen und einen Index derselben nach den Materien, worüber sie handeln, an- fertigen zu müssen, so dass man daraus erkennen kann, ob ein Buch, welches nicht im Index steht oder nicht unter die Regeln des Index fällt, unter die verbotenen zu zählen sei.
Ueber die Aenderungen, welche in dem Index selbst vor- genommen worden sind, heisst es in dem Vorwort Ricchini's :
Bei dem Verzeichnen der Bücher haben wir mehr auf die Familiennamen als auf die Vornamen Rücksicht genommen, fin den älteren Indices sind die Vornamen vorangestellt und wird bei den Familiennamen anf jene verwiesen; z. B. Jacobi Angustini (sie) Thuani Historiae ; Augusti Thuani vide Jacobi Augusti ; Thuanus vide Jacobi Augusti, — bei Ben. nur : Thuanus, Jac. Aug., Historia- mm u. 8. w. (vollständiger Titel)]. Als Familiennamen haben wir auch angenommene JNTamen behandelt. [In der Vorrede vor dem Index von 1819 ist beigefügt: Die Bücher, deren Verfasser nur mit Anfangs- buchstaben bezeichnet sind, haben wir unter diesen aufgeführt . — Thesen und Disputationen stehen nicht unter dem Namen der Schüler [Respondenten], sondern der Lehrer oder Praesides, welche in der Regel die Verfasser sind, — falls nicht bloss ein Name auf dem Titel steht oder der Schüler als wirklicher Verfasser bekannt ist. — Werden zwei Verfasser genannt, so steht das Buch unter dem Namen des ersten, werden mehrere genannt, unter dem Schla^worte des Titels. — Anonyme Schriften sind in das Alphabet eingereiht. Wenn einige Bücher, die nicht anonym erschienen sind, ohne
1) Der Index erschien in zwei Ausgaben: Index Librorum prohibi- torum SSmi D. N. Benedicti XIV. Pontificis Maximi jvssv Recognitus, atque editus. Romae 1758 Ex Typographia Reverendae Camerae Apostoli- cae. Cum Sumrai Pontificis privilegio. 6 Bl. XXXIX und 268 S. 4.* GBl. XXXVl und 304 S. 8.* Beide Ausgaben haben ein Titelkupfer mit der Unterschrift aus Apg. 19, 19 (I S. 8).
40 Index Benedicts XIY.
Nennung des Verfassers verzeichnet werden, so ist dieses, wie in früheren Indices, so auch in diesem nicht ohne Grund geschehen [um den Verfasser zu schonen, wie bei Valerius Andreae, Scipio Maffei und vielleicht Fr. van Heussen ; mitunter sind aber die Namen wohl aus purer Nachlässigkeit weggelassen]. — Bei den schon in dem Trienter oder Clementinischen Index stehenden Autoren und Büchern ist Ind. Trid. resp. Append. Ind. Trid. beigefügt, bei den seit 1596 verbotenen Büchern das Datum des Verbotes [mitunter mit einer genauem Bestimmung, wie bei dem Augustinus des Jan- senius Bulla Urbani VIII. 6. Martii 1641 et Decr. (S. 0.) 23. Apr. 1654].
Ferner bringt Kicchini noch folgende Bestimmungen in Erinnerung: Wenn bei Büchern Ort und Jahr des Drucks ange- geben wird, so gilt das Verbot nur für die betreflfende Ausgabe, nicht auch für verschiedene oder verbesserte Ausgaben. Fehlt der Zusatz, so gilt das Verbot für alle Ausgaben (s. u. § 14). Von einem verbotenen Buche sind auch alle Uebersetzungen verboten (I S. 540). Wenn einem Verbote donec corrigatur oder donec expurgetur beigefügt ist, bleibt die Verbesserung der Index-Congregation vorbehalten (I S. 431). Ueber die Strafbe- stimmungen s. S. 7. Dass in diesem Index zahllose Fehler der früheren corrigirt sind, wurde bereits I S. 2 hervorgehoben.
Viele Berichtigungen, welche der Index Clemens' VIII. Bene- dict XIV. oder Ricchini zu verdanken hat, sind bereits im 1. Bande erwähnt. Zu einigen hat J. G. Schelhorn die Veranlassung gegeben, welcher De consilio de emendanda ecclesia I, 46 (I S. 397) auf manche Fehler aufmerksam machte, worauf Card. Querini, Epist. 403, antwortete, seine Monita würden berücksichtigt werden (I S. 396. 238. 2.H9). Manche schlimme Fehler sind freilich stehen geblieben, z. B. Barth. Conformi, Jo. Purpurei, Pasquillus Fagius, Th. Corbeau, Jo. Fabricius, G. Hantz, Jo. Host, Chr. Molhusensis, A. Munsholt, Hier. Pumekchius, Zeghelstein; vgl. I S. 515. — Einige bei Clem. stehende Autoren und Bücher sind weggelassen, wahrscheinlich nicht mit Absicht, sondern durch ein Versehen, z.B. Barth. Fontius, Onus Ecclesiae, Aequitatis discussio. — Von den durch Ben. vorgenom- menen Berichtigungen und Modificationen der seit 1 600 erschienenen Indices wird später die Rede sein.
In den Decreta generalia^) hat § I die Ueberschrift : „Verbotene Bücher, welche von Ketzern geschrieben oder herausgegeben sind oder sich auf sie oder die Ungläubigen beziehen.*' Er enthält folgende Nummern; 1. Agenden oder Gebetsformeln oder Officia derselben (I S. 513). — 2. Alle Apologieen, in denen ihre Irrthümer ver-
1) Vgl. A. J. F. I, 1219.
Decreta generalia. 41
theidigt oder erläutert oder begründet werden. — 3. Bibeln, die von ibnen herausgegeben oder mit Anmerkungen, Argumenten, Summa- rien, Scholien und Indice« von ihnen versehen sind (I S. 332). — 4. Bibeln oder Theile derselben, die von ihnen versificirt sind (I S. 332). — 5. Kalender, Martyrologien und Kekrologien derselben (I S. 513). — 6. Gedichte, Erzählungen, Eeden, Bilder, Bücher, wodurch ihr Grlaube und ihre Religion empfohlen wird (sie wegen ihres Glaubens und ihrer Religiosität gelobt werden; I S. 541). — 7. Alle Catechesen und Catechismen, welchen Titel sie auch haben mögen: ABC-Bücher, Erklärungen des apostolischen Glaubensbe- kenntnisses, der zehn Gebote, oder Unterweisungen in der christ- lichen Religion, Loci communes u. s. w. — 8. Colloquien, Confe- renzen, Disputationen, Synoden, Synodalacten über den Glauben und Glaubenssätze, welche von ihnen herausgegeben sind und in welchen irgendwelche Erklärungen ihrer Irrthümer enthalten sind. — 9. Confessionen, Artikel oder Glaubensformeln derselben (I S. 420). — 10. üictionarien aber, Vocabularien, Lexica, Glossare, Thesauri und ähnliche Bücher, die von ihnen verfasst oder herausgegeben sind, wie die von Heinrich und Carl Stephanus, Jo. Scapnla, Jo. Jac. Hofroann u. s. w. werden nur gestattet nach Beseitigung dessen, was sie gegen die katholische Religion enthalten (I S. 337). — 11. Alle Bücher, welche Unterweisungen oder Riten der Secte der Muhammedaner enthalten (I S. 137). — Einige dieser Bestimmungen werden im Index selbst unter Apologia, Catechesis, CoUoquium, Confessio, Disputatio wiederholt und dann die einzelnen Bücher der betreffenden Kategorie, die bis dahin im Index standen, weggelassen, z. B. Apologia Confessionis Augustanae (Ind. Trid.). Et caeterae oranes haereticorum apologiae. Vide Decreta § I n. 2.
§ II „Verbotene Bücher über bestimmte Gegenstände" stellt Verbote zusammen, die meist erst im 17. und 18. Jahrhundert vor und nach erlassen waren und von denen noch die Rede sein wird. Aus dem 16. Jahrhundert stammen davon nur folgende: 7. Bücher, welche über Duelle handeln, Briefe, Schriftchen und Schriften, worin dieselben vertheidigt, angerathen, gelehrt werden. Wenn aber der- gleichen Bücher geeignet sind, Streitigkeiten beizulegen und Ver- ständigungen herbeizuführen, werden sie, wenn sie expurgirt und approbirt sind, gestattet (I S. 511). 13. Alle Pasquille, welche aus Bibelstellen zusammengesetzt sind; desgleichen alle Pasquille, auch geschriebene, und alle Schriften, in denen Gott oder den Heiligen oder den Sacramenten oder der katholischen Kirche oder dem aposto- lischen Stuhle irgendwie zu nahe getreten wird (I S. 268). — Auch die in § III „Verbotene Bilder und Ablässe", und in § IV ,,Einige auf die h. Ritus bezügliche Verbote" stehenden 12 bezw. 8 Verbote werden im einzelnen noch zur Sprache kommen.
42 Index von Sandoval.
7. Der Index des spanischen GeneraMnqnisitors
Sandoyal 1612.
Der nächste spanische Index prohibitorias et expurgato- rius nach dem von Quiroga von 1583 und 1584 (I S. 490) ist der im J. 1612 von dem General-Inquisitor Bernardo de Sandoval y RoxaSy Cardinal und Erzbischof von Toledo, publicirte *). Im J. 1614 folgte eine Appendix dazu 2). 1619 erschien zu Genf ein Nachdruck des Index mit der Appendix mit einer Widmung an Friedrich V., Kurfürsten von der Pfalz, und einer polemischen Vorrede von Benedict Turretini^). — Im J. 1628 wurde dieser Index auf Befehl des General- Inquisitors Cardinal Antonio Za- pata für Sicilien in Palermo gedruckt^).
1) Index librorum prohibitorum et expurgatorum 111.™* ac R°>iD. D. Bernardi de Sandoval et Roxas S. R. E. Presb. Cardin, tit. 8. Anastasiae Arcbiepisc. Toleiani Hispaniarum Primatis Maioris Castellae Cancellarii Generalis Inquisitoris Rcgii Status Consiliarii etc. auctoritate et jussu editus. De consilio Supremi Senat us S^^ Generalis Inquisitionis Hispaniarum. Madriti apud Ludovicum Sancbez Typogr. Regium 1612. 71 Bl. 739 pagi- nirte und 5 nicbt paginirte S. Fol. Vgl. Hofifmann p. 204.
2) Appendix prima ad Indicem librorum .... Hispaniarum. Am Ende : Madriti Excudebat Ludovicus Sancius, Typogr. Regius 1614.
8) Index . . . Hispaniarum. Juxta exemplar excusum Madriti Apud Ludouicum Sancbez Typographum Regium, Anno 1612. cum appendice anni 1614. Auctus B. Turrett. praefatione & Hispanic. Decret. Latina versione. Indicis huic libro nomen praefigitur aptc: Nam propria Sorices indicio pereunt. Genevae. Sumptibus Jacobi Crispini. Anno 1619* in Quart: zu- erst 4 BI.) 18 S. und 17 BL, dann Index auctorum et librorum prohibi- torum, 110 S. und 5 BL; dann Index librorum expurgatorum 5 Bl. und 880 S. (p. 825 beginnt die Appendix), zuletzt 2 Bl. (Errata). Vgl. Hofmann p. 188. Mein Exemplar hat vorn nur 17 Bl. (es fehlen die Widmung an Friedrich V. und die Vorrede von Turretini und am Schlüsse die 2 BL). Andere Exemplare sind in derselben Weise (zum Gebrauche für Katho- liken) castrirt, haben aber ausserdem noch ein anderes Titelblatt: Index . . . anni 1614. Sumptibus Jacobi Crispini. 1620.* — Das Motto, welches Turretini auf 'das Titelblatt gesetzt, ist eine Anspielung auf Ter. Eun. 5, 7: Egomet meo indicio miscr quasi sorex hodie perii. Mendham p. 135.
4) Index Librorum prohibitorum et expurgatorum 111.™* .... His- paniarum.^ Denuo cum suis appendicibus usque hodie in lucem editis, Typis mandatus ab lUustriss. ac Reverendiss. D. D. Antonio Zapata, S. R. E. Tituli Sanctae Sabinae Presbitero Cardinali in Hispaniarum Kegnis Inqui- sitore Generali, et Regii Status Consiliario, etc. De ejusdem Supremi Se- natus Sanctae Generalis Inquisitionis mandato. Madriti 1612. Et Panormi, ex Typographia Maringo. 1628.* 6 BL, 494 S., 6 BL, 28 S., 6 BL Kleinfol. (Strassburg).
Index von Sandoval. 48
An der Spitze steht ein Breve Paals V. vom 26. Jan. 1612, ähnlich dem Breve Pauls IV. vor dem Index des Valdes vom J. 1559 (I S. 301). Der Papst sagt: da er erfahren, dass die Ermächtigungen zum Lesen verbotener Bücher in den spanischen Reichen zu zahlreich geworden, so annullire er alle von ihm, seinen Vorgängern, dem Grosspönitentiar, den Ordinarien oder anderen in irgendwelcher Form irgendwelchen Personen mit Ausnahme des General-Inquisitors ertheilten Ermächtigungen zum Lesen von Büchern, die von ihm oder seinen Vorgängern oder von dem spanischen General-Inquisitor verboten seien, und ver- biete das Lesen u. s. w. solcher Bücher bei Strafe der dem Papste und dem General-Inquisitor reservirten Excommunicatio latae sent. Dann folgt ein Edict des General-Inquisitors vom 12. Dec. 1612, worin er kraft der apostolischen Gewalt und Autorität, die er als General-Inquisitor in den spanischen Reichen besitze und die ihm speciell durch das erwähnte apostolische Schreiben übertragen werde, die in dem neuen Index enthaltenen Bücher unter den gewöhnlichen Strafandrohungen verbietet; den angedrohten Censuren sollen jedoch diejenigen nicht verfallen, welche BUcher der 2. Glasse besitzen, bei denen der Index nur eine Explicacion oder Caucion angibt; sie sollen aber diese ihrem Exemplare beischreiben.
Die 14 Regeln schliessen sich dem Inhalte und der Form nach mehr an die Trienter Regeln an als die von Quiroga. In der 2. wird auf das Verzeichniss der Häresiarchen verwiesen (I S. 495); in der 10. werden alle seit 1584 anonym und ohne Angabe des Druckers erschienenen Bücher verboten.
„In Erwägung, dass der h. apostolische Stuhl, dem wir alle folgen müssen, in dem von Pius IV. und dann von Clemens VIII. veröffentlichten Index die Bücher in Classen geordnet hat und dadurch das Verständniss erleichtert wird,'' hat Sandoval die drei Classen des Römischen Index adoptirt, — diese Einthei- lung behielten auch die folgenden spanischen Indices bei, — mit der Modification, dass er bei vielen Namen der 1. Classe, wie schon Quiroga, die Schriften verzeichnet, welche nach vor- heriger Expurgation erlaubt werden. Die Schriften, von welchen in dem Index expurgatorius eine Expurgation gegeben wird, sind mit * bezeichnet Am Schlüsse der einzelnen Buchstaben
44 Index von Sandoval.
der 2. und 3. Classe stehen in besonderen Abtheilungen die spanisclien, portugienischen, italienischen, französischen und flämischen und deutschen Bücher. Bei der 1. Classe stehen in der spanischen Abtheilung nur Gonstantino de la Fuente und in der Appendix Joan. Auentrote, ferner Erasmus mit der Bemer- kung, dass alle seine Werke in der Volksprache verboten seien, und mit einer ähnlichen Bemerkung Pedro Ramos, in der italie- nischen Machiavelli.
Es folgt eine nicht unterzeichnete (von dem Bearbeiter des Index herrührende) Notiz Ad lectorem, worin es heisst:
Schriften von verdammten Autoren, die nicht über Religion bandeln, sind sorgfältig expurgirt worden, um sie den Gläubigen gestatten zu können. Auch in Schriften von Orthodoxen sind einige Versehen oder missverständliche Ausdrücke gefunden worden, die zu einer Expurgation oder zur Beifügung einer Erklärung oder Warnung Anlass gegeben haben, während im übrigen die Frömmig- keit und Gelehrsamkeit dieser Schriftsteller und ihr Eifer für die katholische Religion das höchste Lob verdienen. Einige wenige an- dere sind, obschon sich in ihren Werken einiges findet, was mit der gesunden Lehre nicht übereinstimmt, mit Stillschweigen übergangen, weil einerseits ihr höheres Alter, ihre nicht zu verachtende Würde und Autorität und ihre grossen Verdienste um die Kirche sie schützen, anderseits das, was zu der Zeit, in welcher sie schrieben, vielleicht noch nicht genügend klar gestellt war, später von gelehrten und frommen Männern in Disputationen, Vorlesungen und Schriften ge- nügend widerlegt worden ist und darum zu unserer Zeit so gut wie gar keinen Anstoss und keine Gefahr mehr bringt ... Es wird jetzt die Expurgation von mehr als 300 Schriften, und zwar den verbreitet sten, geboten. Weitere Expurgationen bleiben vorbehalten. Die Gelehrten mögen dabei die Inquisition unterstützen.
Der Index prohibitorius enthält alles, was in dem Index Clemens' VIIL, ausserdem fast alles, was bei Quiroga steht und aus diesem zwar grossentheils von Sixtus V., aber nicht von Clemens VIII. aufgenommen ist. Es sind aber viele neue Ver- bote hinzugekommen. Namentlich ist die 1. Classe stark ver- mehrt (bei A z. B. um 33 Namen). Es sind meist deutsche Schrift- steller, ohne Zweifel aus den Messcatalogen (I S. 410), beigefügt, von denen in den Römischen Indices zum Theil einzelne Schrif- ten verboten, die aber meist in diesen gar nicht erwähnt werden und grossentheils auch ganz unbedeutend und jetzt verschollen sind, wie Abel Nezenius, Abel Vinarius, Abraham Saurius, Ada- mas Schramus n. s. w. — Die nach 1596 in Rom verbotenen Btlcher
Index von Sandoval. 45
hat Sandoval bei weitem nicht alle aufgenommen and bei den- jenigen, welche sich auch bei ihm finden, ist es vielfach nicht sicher, dass er sie aus den Komischen Decreten entnommen hat.
Für seinen Index expurgatorius hat Sandoval den von Quiroga und den von Brasichellensis benutzt (I S. 554), aber viele neue Expurgationen beigefügt.
Die Appendix, — sie wird als prima bezeichnet; es ist aber keine weitere erschienen, — enthält ein Edict vom 26. Aug. 1614, einige Moditicationen der Regeln, einige Nachträge zu dem Index expurgatorius und namentlich eine Anzahl von neuen Expurgationen.
Nach einer am Ende des Index stehenden Notiz ist derselbe von dem Carmeliter Fraucisco de Jesns y Xodar redigirt worden nnd haben ausserdem der Canonicus Geronimo Ruiz de Camargo von Avila, der Jesuit Juan de Pineda und der Dominicaner Thomas Malvenda daran gearbeitet.
Schneemann (Weitere Entwicklung der thomistisch-molinisti- schen Controverse, 8. 34) berichtet: der Dominicaner Baflez, der Hauptgegner des Jesuiten Molina, habe (1593) bei der Inquisition zu Stande gebracht, dass sie die Abfassung eines Index librorum prob, den beiden Universitäten Alcala und Salamanca übertragen habe. In Salamanca sei Baflez selbst sammt seinem Gesinnungsge- nossen, dem Mercedarier Zumcl in die mit der Censur beauftragte Commission gewählt worden und beide hätten Molina's Buch unter die zu censurirenden Bücher aufnehmen wollen. Der Benedictiner Alphons Curiel habe an den General-Inquisitor geschrieben : die ganze Sache mit dem Index sei nur eine von Baflez und Zumel gegen Molina geschmiedete Intrigue und an eine gründliche Prü- fung von dessen Buch sei nicht zu denken. Dadurch und durch das unkluge Auftreten der Freunde des Baflez sei der Plan vereitelt worden. — Ein Index ist damals jedenfalls nicht zu Stande gekom- men. Bei Sand, findet sich nur ein einziges mit dem „thomistisch- molinistischen Streite" zusammenhangendes Verbot: Der Commentar des Petrus de Cabrera zu der Pars 3. S. Thomae wird in der Appendix verboten, donec corrigantur ea, in quibus transgreditur terminos in materia de auxiliis ab Apost. Sede ac S. Inquisitionis officio pracscriptos (bei Sot. steht eine Expurgation). In einem 1601 erschienenen Commentar zu der Pars 3. von Didacus Nuflus, einem Anhänger des Baflez, soll an zwei Stellen Caute lege beigeschrieben werden.
Von den in den Römischen Decreten 1603 — 9 verbotenen Büchern steht nur etwa die Hälfte bei Sand.; die meisten anderen sind von Sot. aufgenommen, aber auch bei ilini finden sich z. B. nicht Giordano Bruno, Alex. Carorius, Paulus Benins, Gregorius Richter, Jo. Mth. Velmatius, Scipio Calandrini. Die Schriften von
46 Lissaboner Index von 1624.
Jacob I. und "William Barclay, die in Eom 1609 verboten worden, stehen nicht bei Sand., aber bei Zapata (1632, Jacob I. nicht mehr bei Sot.), die von Eoger Widdrington, die in Rom 1614 verboten wnrden, in der Appendix.
In der Appendix wird zu der 12. Regel bemerkt: die Expur- gation der einzelnen Exemplare nach dem Index expurgatorius dtirfe von jedem dazu Befähigten vorgenommen, müsse dann aber einem Beamten der Inquisition vorgelegt und von diesem unterzeichnet werden. Ehrenvolle Epitheta der Autoren der l.Cl. und die Namen der Häresiarchen (sowie nach dem speciellen apostolischen Mandate der des C. Molinaeus) seien auch dann, wenn es im Ind. exp. nicht ausdrücklich vorgeschrieben werde, zu streichen (s. § 14).
In der Ausgabe von Palermo steht ein kurzes Vorwort von den Capellanes des Card. Zapata, Dr. Juan de la Cueva und Dr. Martin Real, vom 24. Oct. 1627, worin sie sagen, sie seien schon im März 1626 von dem damaligen General-Inquisitor Andres Pacheco, Patriarchen von Indien, beauftragt worden, einen Abdruck des Index Sandovals für Sicilien zu besorgen; femer ein Edict der „durch apostolische und königliche Autorität deputirten Inquisitoren für das Königreich Sicilien und die benachbarten Inseln", Dr. Estevan de Torrezilla und Dr. Juan de la Cueva, d.d. Palermo 4. Juni 1626, worin J. B. Maringo ermächtigt wird, unter Mitwirkung des Domi- nicaners Decio Carrega, Qualificators der Inquisition und Bücher- revisors, den Index Sandovals mit Beifügung der seitdem von der Inquisition verbotenen Bücher abzudrucken. Hinter der 1. Appendix Sandovals steht ein Edict der Inquisition d. d. Palermo 10. Sept. 1622, worin bei Strafe der Excommunication die Ablieferung „ge- wisser Medaillen, Bilder u. s. w. mit abergläubischen Namen und Schriftzügen'' befohlen wird. Es wird darin bemerkt, diese Dinge seien wiederholt verboten, aber neuerdings wieder verbreitet worden unter dem Verwände, dass die Namen Jesus, Maria oder von Heiligen darauf angebracht seien. — Dann folgt eine zweite Appendix, in welcher auf 3 Seiten die seit 1614 verbotenen Bücher alphabetisch verzeichnet, auf 2 Seiten einige derselben expurgirt werden. Unter anderm wird verordnet, die Geschichte der Päpstin Johanna in allen Büchern zu streichen.
8. Der Lissaboner Index yom J. 1624.
Der im J. 1624 von dem portugiesischen General-Inquisitor Fernando Martins Mascarenhas herausgegebene Index ^) ist gleich
1) Index Auctorum Damnatae memoriae, Tum etiam Librorum, qui vel simpliciter, vel ad expurgationem usquc prohibcntur, vt»l denique iara expurgati permittuntur. Editus auctoritate Illuatrissimi Domini D. Fer- dinandi Martins Mascaregnas, Algarbiorura Episcopi, Regii status Consi-
Lissaboner Index von 1624. 47
den spanischen ein probibitorius und expargatorius, unterscheidet sich aber in der Anordnung von diesen in ähnlicher Weise wie der Lissaboner Index von 1581 (I S. 481) von dem von Quiroga. Den ersten Theil bildet der Index prohibitorius Romanus, in welchem mit Beibehaltung der drei Glassen die im Trienter und Cienientinischen Index und in den Römischen Decreten bis zum J. 1610 incl. verbotenen Bücher jedesmal in ein einziges Alphabet verschmolzen sind (S. 1—75). Als zweiter Theil folgt ein Index prohibitorius Lusitaniae (S. 77 — 194), dann Pars tertia, librorum expurgationem complectens (S. 197 — 1047). — Der portugiesische Index prohibitorius hat die drei Glassen wie der Römische; hinter den lateinischen Büchern stehen, wie bei Sandoval, die Bücher in modernen Sprachen. Schriftsteller, welche in der 1. Glasse des Römischen Index stehen, werden hier noch einmal aufgeführt, wenn Bücher von ihnen nach vor- heriger Expurgation freigegeben werden. Dieser Index enthält fast alles, was auch Sandoval mehr als der Römische Index ver- bietet; beigefügt ist nur wenig. Vor demselben stehen einige (lateinische) Vorbemerkungen und 15 besondere (portugiesische) Regeln. Auch vor dem Index expurgatorius stehen 5 allgemeine Bemerkungen. Die meisten Expurgationen sind aus Sandoval entnommen. ^
Der Index ist von dem Jesuiten Baltasar Alvarez redigirt. MaRcarenhas, 1616 von Paul V. zum General-Inquisitor ernannt, stammte nach Seabra aus einer den Jesuiten sehr ergebenen Familie und war „mehr Jesuit als die Jesuiten selbst." Wenn aber Seabra (I, 110 ff.) die Publication dieses Index als den ersten erfolgreichen Versuch, dem Römischen Index in Portugal Eingang zu verschaffen, darstellt, so ist das ganz unrichtig: der Trienter Index war 1581, der Clementinische 1597 in Portugal pablicirt worden (I S. 481. 543). Auch darin ist allem Anscheine nach Seabra's Darstellung unrichtig, dass er angibt, der Index sei ohne Vorwissen Philipps IV. publi- cirt und von diesem die Publication missbilligt worden. Die that- sächlichen Mittheilungen Seabra's (II, 101 ff.) zeigen nur, dass Phi- lipp IV., wie in Spanien, so auch in Portugal die Inquisition nicht
liarii, ao Regnorum Lusitaniae Inquisitoris Generalis. Et in partes tres distributus quae proxime sequenti pagella explicati censentur. De Con- silio Supremi Senatus Sanetac (ieneralis Inquisiiionis Lusitaniae. — Auf dem letzten Blatte: Ulyssipone Kx officina Petri Craesbeck, Rcgii Typogr. Anno 1624.* 13 Bl. 1049 S. Fol. (Göttiogen).
48 Li88al)oner Index von 1624.
frei scbalten liess und anch den staatlichen Behörden das Censur- recht wahrte. 1633 erklärte er, er behalte in allen bei der Inqui- sition anhängigen Sachen sich selbst die letzte Entscheidung vor. 1623 verordnete er, kein ausserhalb Portugals gedrucktes Buch dürfe ohne Erlaubniss der Curia Palatii gedruckt werden, und 1633 forderte er diese auf, bezüglich der Ertheilung der Druckerlaubniss aufmerksamer und strenger zu sein, namentlich bei Büchern, die sich auf die Zeitgeschichte und Staatsverwaltung bezögen.
In dem Edicte, welches an der Spitze des Index steht, ver- ordnet der General-Inquisitor, alle in dem Index oder seinen Regeln verbotenen Bücher abzuliefern oder wenigstens ein Verzeichniss der- jenigen, die jemand habe, einzureichen. Wer nach 30 Tagen noch ketzerische Bücher besitze, verfalle der Excommunication und könne als suspectus de fide verfolgt werden; ebenso jeder, der nicht die- jenigen denuncire, welche solche Bücher besitzen. Wer andere ver- botene Bücher nicht abliefere oder nicht die Titel der zu corrigiren- den den Inquisitoren angebe, begehe eine Todsünde und solle nach dem Gutdünken der Inquisition bestraft werden. Alle Ermächtigungen zum Lesen verbotener Bücher wurden zurückgenommen. — Wie Seabra (I, 115. II, IX) berichtet, wurden nach der Publication des Index die Bibliotheken visitirt und die verbotenen Bücher wegge- nommen.
In dem Römischen Index sind bei einigen Autoren der 1. Cl. Notizen beigefügt, wie Alexander Seton Scotus (apostata qui scrip- sit a. 1541). Hinter demselben steht ein nach den Familiennamen geordnetes alphabetisches Verzeichniss. In diesem und im Index selbst sind die von Sand, als Häresiarchen Verzeichneten durch grössern Druck ausgezeichnet.
In dem portugiesischen Index stehen die italienischen, fran- zösischen, spanischen und portugiesischen Bücher (unter em vulgär romance) und dann wieder die Hämischen und deutschen (utriusque Germaniae libri) und englischen Bücher zusammen. Die im Rö- mischen Index stehenden italienischen u. s. w. Bücher sind hier nicht nochmals aufgeführt. Von den besonderen Regeln diese« Index sind ausser der über Bibelübersetzungen (I S. 834) zu bemerken: 4. Verboten sind Schriften gegen Judenthum und Islam in den Volk- sprachen. 5. Nicht verboten sind nicht in der Volksprache geschrie- bene Schriften von Katholiken gegen Ketzer (I S. 337). 10. Weil in Portugal, namentlich in Lissabon viel Verkehr mit Fremden aus den ketzerischen nordischen Gegenden ist, werden verboten alle Bücher in englischer, flämischer und deutscher Sprache, die nicht zuvor von der Inquisition untersucht sind; bezüglich der franzö- sischen wird Vorsicht empfohlen.
Vor dem Index expurg. steht die Bemerkung: von der Ex- purgation einiger bedeutender Schriftsteller sei Abstand genommen, weil ihre irrigen Ansichten in den Schulen und in anderen Büchern widerlegt würden und nicht mehr zu fürchten sei, dass die Leser dadurch irre geleitet würden. Gleichwohl werden in keinem andern Index so viele katholische Schriften expurgirt wie in diesem (I S. 6r>0).
Spanische Indices 1632—1790 49
Ausserdem ist diesem Index eigenthtimlich die Expurgatioo einer Reihe von astrologischen Schriften unter Bezugnahme auf die Bulle Sixtus' V. vom 5. Jan. 1585. Auch bellettristische Schriften werden in grosser Zahl (von ObscÖnitäten) expurgirt.
9. Spanische Indices yon 1632 bis 1790.
1. In der auf die Ausgabe des spanischen Index von 1612 zunächst folgenden Ausgabe, die 1632 von dem General-Inqui- sitor Cardinal Antonio Zapata veröffentlicht wurde i), sind der Index prohibitorius und der expurgatorius mit einander ver- schmolzen, die drei Classen aber beibehalten, eine Einrichtung, die sich auch in den nächstfolgenden Ausgaben findet. Im übrigen unterscheidet sich dieser Index, abgesehen von der Vennehrung der Verbote und Expurgationen, nicht wesentlich von dem von Sandoval.
Zapata war früher Erzbischof von Burgos, wurde 1603 Cardi- nal, 1620 Vicekönig von Neapel, 1626 General-Inquisitor, f 1635. Die Herausgabe seines Index besorgten der Licentiat Sebastian de Huerta und der Jesuit Juan de Pineda; letzterer wird ihn redigirt haben.
Vor dem Index steht ein Edict Zapata's vom 29. Juli 1631, ein Breve ürbans VIII. vom 17. Aug. 1627 und ein darauf sich beziehendes Edict der span. Inquisition vom 21. Febr. 1628, durch welches die Ermiichtigungen zum Lesen verbotener Bücher zurück- genommen werden. In dem Edict Zapata's wird die Zahl der ver- dammten Autoren und Schriften auf 2500 angegeben. — Dem Index ist ein alphabetisches Register beigefügt, worin die Autoren unter dem Vornamen und Zunamen stehen. Im Index selbst sind bei einigen Autoren Personal-Notizen beigefügt, z. B. Martinus Lutherus, Islebii natus in Saxonia a. 1483, praedicat contra indulgentias 1517, ab ordine religiöse et a fide catholica apostata et haeresiarcha 1517,
1) Schmutztitel: Novua Librorum prohibitorum et expurgatorum Index Pro Catholicis Hispaniarum Ilognis, Philippi IUI Rog. Cath. An. 1532. — Haupttitcl: Novus Index Librorum prohibitorum et expurgatorum; Editus Autoritate et Jussu Eminent °^* ac Reueren *»* D. D. Antonii Zapata, S. R. E. Preabyt. Card. Tit. S. Balbiuae; Protectoris Hispaniarum; In- quisitoris Generalis in omnibus Regnis, et ditionibus Philippi IV. R. C. et ab ejus Statu, etc. De consilio Supremi Senatus S Generalis Inquisi- tionis. Hispaii ex Typographaeo Francisci de Lyra. 1632. 40 Bl. 990 S. Fol, P. 947 beginnt Supplemc^ntum superioris catalogi etc. (Hofmanii p. 206. Mendham p. 165. Schoettgen II, § 25).
Reuflcli, Iudex II. 4
50 Spanische Indices 1632—1790.
reperitur in lecto misere exanimiß 1546. (Sot., der auch solche Personal-Notizen hat, hat hier einfach Haeresiarcha).
2. Schon 1640 erschien wieder ein Index, herausgegeben von dem General-Inquisitor Antonio de Sotomayor (Domini- caner) i). Er hat durch einen in Lyon oder Genf veranstalteten Nachdruck 2) eine weitere Verbreitung gefunden. Die Angabe, es seien 1662 und 1667 in Madrid neue Ausgaben dieses Index erschienen, ist irrig. Diese Ausgaben würden, da Sotomayor 1648, fast hundert Jahre alt, gestorben war (Quötif II, 555), unter dem Namen seines Nachfolgers erschienen sein. In dem Edicte vor dem nächsten spanischen Index vom J. 1707 wird der vom J. 1640 als der zuletzt vorhergegangene bezeichnet.
Das vom 30. Juni 1640 datirte Edict von Antonio de Soto- mayor („Erzbischof von Damascus, General-Inquisitor . . ., Beicht- vater Seiner Majestät und der Herren Infanten" u. s. w.) enthält
1) Schmutztitel: Novissimus Librornm prohibitorum et expurgan- dorum Index. Pro Catholicis Hispaniaruni Regnis Philippi IUI. Reg. Cath. Anno 1640. — Haupttitel: Ein Kupferstich; unter demselben: Jussu ac studijs 111™* ac R. D. D. Antonij a solo Maiur supremi praesidis, ac in Regnis Hisp. Sicil. et Indiar. Generalis iuquisitoris etc. Librorum expur- gandorum, luculenter ac vigilantissime recognitus, Novissimus Index De con- silio Supremi Senatvs Inquisitionis General. Madriti ex TypographaeoDidazi Diaz. An. 1640.* 64 Bl. 984 S. Fol. Beigebunden 4 Bl.: Supplementum superioris catalogi. Seu Appendicula praetermissorum. In Indice expurga- torio, edito hoc anno 1640 u. s. w. (Bonn).
2) Schmutztitel: Indices librorum prohibitorum et expurgandorum uovissimi, Hispanicus et Romanus. Anno 1667 (s o. S. 82). — Haupttitel: Index librorum prohibitorum et expurgandorum novissimus. Pro Catholicis Hispaniarum Regnis Philippi IV, Regis Cathol. 111. ac R. D. D. Antonii a Sotomaior Supremi Praesidis, & in Regnis Hispaniarum, Siciliae, & India- rum Generalis Inquisitoris, &c. jussu ac studiis, luculenter & vigilantissim^ recognitus: De consilio Supremi Senatus Inquisitionis Generalis. Juxta Exemplar excusum [diese drei Worte in ganz kleiner Schrift; dann ein grosses Wappen, dann] Madriti, ex Typographaeo Didaci Diaz. Subsigna- tum LLdo Hverta. M. DG. LXVII.* Auf die beiden Titelblätter folgt ein Blatt, welches auf der einen Seite ein Typographus Lectori überschrie- benes, auf den Abdruck beider Indices bezügliches Vorwort, auf der andern einen auf beide Indices bezüglichen Syllabus contentorum hat. Dann folgen p. I— XX das Edict und Reglas, Advertencias y Mandatos spanisch, p. XXI — XXXI lateinisch, 103 Bl. (Index universalis etc.) und 992 S. (darauf in vielen Exemplaren mit besonderer Paginirung der Index Alexanders VII.). Der Index universalis (103 Bl.) ist in einigen Exemplaren zuletzt gebunden. — Mendham p. 172 sagt: „Turretins Vorrede [zu der Ausgabe des Index von Sandoval, s. o. S. 42] ist [zwischen dem Vorwort und dem Edict] wieder abgedruckt nebst einem Stück aus Junius' Vorrede zu dem Index von 1571 (1 S. 424) und einem Stück aus Blondel De Joanna Papissa.^' Ich habe diese Zuthaten in keinem Exemplar gefunden.
Sotomayor, 1640. 61
zunächst eine lange Declamation gegen die Ketzer, welche ketze- rische Bücher unter dem Namen katholischer Autoren heraus- gegeben, Bücher von Katholiken interpolirt, Schriften von Kirchenvätern (wie das Werk des Ambrosius de sacramentis, die Werke des Dionysius Areopagita u. s. w.) für unecht er- klärt, unzählige katholische und fromme Bücher verbrannt u.s.w., dann folgende „kraft der Uns als General-Inquisitor zustehenden apostolischen Autorität und Gewalt und der Uns durch die Breven des h. Stuhles gegebenen Vollmacht'^ erlassene Verordnungen (sie stehen auch in den folgenden Indices):
Alle io diesem Index verzeichneten oder durch seine Regeln verbotenen Schriften sind binnen 10 Tagen an die Inquisition abzu- liefern. Wer ketzerische Bücher behält, verfällt der Excommuni- catio latae sent., wer andere verbotene Bücher behält, der Exe. ferendae sent., die einen und die anderen einer Strafe von 600 Du- caten und anderen arbiträren Strafen. Der Excommunication verfallen auch diejenigen, welche die Besitzer von verbotenen Büchern nicht dennnciren. Die Lossprechung von diesen Censuren ist gemäss den Breven Pauls V. vom 27. Jan. 1612 und Urbans VIII. vom 17. Aug. 1627 dem General-Inquisitor reservirt. Der Index darf nicht nachgedruckt und aus dem Lande exportirt, ausländische Nachdrucke dürfen ohne Erlaubniss der Inquisition nicht gebraucht werden.
In den 16 Regeln kommen u. a. folgende Bestimmungen vor :
No. 3 ist im allgemeinen eine Umschreibung der Trienter Regel, hat aber den Zusatz: „Nicht verboten sind die Schriften von Katho- liken, in welchen Fragmente oder Tractate von Haeresiarchen, gegen welche sie schreiben, abgedruckt sind. Auch sind in diesen Büchern und Tractaten nicht die Namen der Haeresiarchen zu streichen ; denn um ihre Irrthümer zu widerlegen, ist es erlaubt, sie zu nennen, wie auch in geschichtlichen Büchern, wie hiermit zur Beseitigung von Scrupeln erklärt wird."
No. 5 entspricht der 4. Trienter Regel. Bibelübersetzungen in der Volksprache werden unbedingt verboten, auch Epistel- und Evangelienbücher, auch wenn kurze Erklärungen beigefügt sind (I S. 334). Zur Beseitigung von Scrupeln wird erklärt, dass die hebräische, griechische, lateinische, chaldäische, syrische, äthiopische, persische und arabische Sprache keine Volksprachen sind^).
6. Gut katholische Schriftsteller in fremden, mehr von Ketze- reien angesteckten Ländern haben zum Zwecke der Bekehrung von Ketzern Schriften in ihrer Volksprache, um nicht als Katholiken erkannt zu werden, pseudonym oder anonym herausgegeben. Wenn
•
1) P. 501 lässt Sot. eine türkische Uebersetzung des 50. Psalms in 1. Megisers InBtitutioues linguae Turcicae, Lpz. 1612, passiren (vgl. 1
Hieron. Megisers S. 592).
52 Spanische Indices 1632—1790.
Ton solchen Schriften feststeht, dass sie die wahre und gesunde Lehre enthalten und von Katholiken verfasst sind, wird das Lesen derselben gestattet werden.
8. Wenn von einem expurgirten Buche eine neue Ausgabe veranstaltet wird, ist es nicht genügend, die beanstandeten oder expurgirten Stellen am Anfange oder am Ende oder an einer andern Stelle zusammen anzugeben: sie sind vielmehr im Texte selbst zu ändern.
10. Alle seit 1584 ohne Angabe des Verfassers und des Druckers gedruckten oder zu druckenden Schriften sind als ver- dächtig verboten. Weil aber viele gelehrte und heilige Männer aus guten Gründen anonym geschrieben, soll diese Regel nur auf schlechte Bücher Anwendung finden und behalten wir uns bezüglich der bis 1640 erschienenen Bücher die Erklärung vor.
Die Redaction des Index von 1640 hat (nach p. VI) der Secretär der Inquisition, Lic. Sebastian de Huerta, besorgt. — Die irrige Angabe, der Index sei auch 10)62 und 1667 zu Madrid ge- druckt, findet sich zuerst bei Peignot I, 263; sie ist von anderen nachgeschrieben worden, obschon, so viel ich weiss, niemand ein Exemplar dieser Ausgaben gesehen hat. — In vielen Katalogen wird eine Ausgabe „Madriti 1667" verzeichnet; damit ist aber immer der Nachdruck gemeint, der auf dem Titelblatte die Worte hat: Juxta exemplar excusum Madriti 1667, d. h. nach der Madrider Ausgabe [von 1640 zu Lyon oder Genf gedruckt im Jahre] 1667. Der Nach- druck hat etwas grösseres Format und grössern Druck als die Aus- gabe, gibt aber den Index einschliesslich des Supplementes Seite für Seite wieder. Er steht seit 1707 im spanischen Index, „weil er ausserhalb Spaniens von Ketzern veranstaltet worden**; speciell ver- boten werden Praefatio und Prologus, weil sie „von Ketzern zur Verhöhnung der h. Inquisition geschrieben sind".
Im Buchstaben A hat Sot. in der l.Cl. über 100 Autoren, in der 2. in der lat. und span. Abtheilung Bücher von 15bezw. 17 Autoren, in der 3. etwa 50 lateinische, 4 spanische, 4 portugiesische, 5 fran- zösische Bücher, die nicht schon bei Sand, stehen. Auch die Zahl der Expurgationen ist bedeutend vermehrt. Manche derselben sind aus dem Lissaboner Index von 1624 entnommen.
Der Rath von Castilien beantragte 1620, 1631 und 1639 eine Beschränkung der Autorität der Inquisitoren, welche das Privilegium hätten, die Seele durch Censuren, das Leben durch Qualen, die Ehre durch Demonstrationen zu gefährden. Einen ähnlichen Antrag stellte — ebenso erfolglos — 1693 eine Versammlung von hohen Staats- beamten unter dem Marques de Mancera (Pelayo, Heterod. 3, 43. 51). In einem Briefe, den Kaiser Leopold 1696 in Angelegenheiten der Bollandisten an den König von Spanien schrieb (Papebroch, Eluci- datorium p. 157), wird erwähnt, als Philipp IV. Sotomayor zum General-Inquisitor ernannt, habe er angeordnet, in dogmatischen Fragen, bei denen die Jesuiten betheiligt seien, dürfe ohne sein Vor- wissen keine Entscheidung getroffen werden ; er habe in diesen Fällen Theologen befragt, die weder Jesuiten noch Dominicaner gewesen
Marin, 1707. 53
(§ 39). — Die Inquisition wird es nicbt gern gesehen, aber haben dulden müssen, dass 1664 die holländische Kegierung für den Prediger bei ihrer Gesandtschaft in Madrid eine ziemlich bedeutende, natürlich fast ausschliesslich aus protestantischen Büchern bestehende theolo- gische Bibliothek anschaffte ^).
3. Erst 1707 erschien eine neue vermehrte Ausgabe des spanischen Index, die als von dem General-Inquisitor Diego Sarmiento de VoUadores begonnen, von seinem Nachfolger Vidal Marin, Bischof von Zeuta, vollendet, bezeichnet wird, in zwei Bänden^). Zu diesem Index erschien 1739 ein kleines Supple- ment mit spanischem Titelblatt^).
In dem an der Spitze des Index stehenden Edicte vom 15. Juni 1707 sagt Marin: der bereits begonnene Neudruck des Index von 1640 mit Beifügung der seitdem verbotenen Bücher sei nach dem Tode seines Vorgängers unterbrochen worden; er habe die schon gedruckten Bogen, das Edict von 1640 und die Regeln durch- sehen lassen und an diesen nichts zu ändern gefunden. £s folgt das £dict von 1640, dann die vom 16. Juni 1707 datirte Erlaub- niss für Don Antonio Alvarez de la Puente, Secretär der Inquisition, den Index, an welchem er fleissig gearbeitet, drucken zu lassen, dann die Regeln. — Band I, S. 769 steht die Notiz: Soweit war der Index bei dem Tode Sarmiento's gedruckt; um die Verzögerung zu vermeiden, die ein Neudruck verursachen würde, sind in der folgenden Apendice (p. 769 — 791) die Bücher (ausA — I) zusammen- gestellt, welche in den letzten Jahren verboten worden sind.
In dem Index selbst sind die zu den bei Sotomayor stehenden Sachen hinzugekommenen mit * bezeichnet. Es sind bei A in der
1) Studien en Bijdr. 11, 377.
2) Schmatztitel des 1. Bandes: Novissimus librorum prohibitorum et expurgandorum Index pro Catholicis Ilispaniarum Regnis, Philippi V. Reg. Cath. Ann. 1707. — Haupttitel: iudex expnrgatorias Hispanus ab Ex.™o D.^o D. Didaco Sarmiento, et VoUadores inceptus, et ab lll.™o D."o D. Vitale Marin perfectus Anno 1707. De consilio Suprerai Senatus Inqui- sitionis Generalis. (S. 1. et a.) 15 Bl. (Edict, Regeln), 791 paginirte S. und 49 nicht paginirte 8. Fol. (alphabetisches Register A— K). — Titel des 2. Ban- des: Novissimus . . . Philippi V. Regis Catholici. Pars secunda, a littera L. usque ad Z. cum integro indice cognominum auctorum primae, et secun- dae classis. Matriti: Ex Typographia Musicae 1707.* 1 Bl. 824 paginirte und 72 nicht paginirte Seiten (Register L— Z; Druckfehler). (Hamburg).
3) Saplemento a el Indice Expurgatorio, que se publico en veinte y seis de Junio del aOo de 1707. por el Santo Tribunal de la Santa General Inquisicion. Ponense en este Suplemento todos los Libros prohibidos, mandados expurgar desde el dicho dia hasta este presente afio de 1739. Y se ordenan por Avecedario de los Nombres de sus Autores, siguiendo en todo el methodo, y orden del referido Expurgatorio. Madrid. En la Officina de Gonzalez 1739.* 2 Bl. 58 S. Fol. (dem Hamburger Exemplar des Index beigebunden).
54 Spanische Indices 1632—1790.
1. Cl. 42, in der 2. 17 lat., 23 span., 1 französ., in der 3. 1 lat., 7 spanische.
In dem Register sind die Namen der 1. und 2. Cl. in ein Alphahet vereinigt (die der 1. mit * hezeichnet); dann folgen bei jedem Buchstaben die Anonimos.
In dem Supplement stehen ausser neuen Büchern auch einige, die schon bei Sotomayor standen, auch einige Expurgationen von Sot. (wie zu Alph. Mart. Vivaldus und Alph. Tostatus), die 1707 ausgelassen waren.
4. Der letzte Index, welcher als eine vermehrte Ausgabe des von Sotomayor bezeichnet werden kann, wurde 1747 von dem General-Inquisitor Francisco Perez de Prado, Bischof von Teruel, veröflFentlicht 0.
Die Edicte von Marin und Sotomayor sind in diesem Index wieder abgedruckt. Der erste Band war bereits gedruckt, als Prado. sein Amt antrat. In beiden Bänden stehen Register zu den drei Classen (die Autoren nach den Vornamen geordnet), im 2. ein 6e- sammt-Eegister zu allen drei Classen (die Autoren nach dem Familien- namen geordnet). Im 2. Bande steht S. 1093 — 96 ein Suplemento, die während des Drucks verbotenen Schriften enthaltend, und S. 1097 — 1112 der auch auf dem Titelblatte erwähnte Cathalogo de los libros Jansenistas, von dem später die Kede sein wird.
In diesem Index findet sich zuerst bei manchen Büchern die Bemerkung, sie seien auch für solche verboten, welche eine Erlaub- niss zum Lesen verbotener Bücher hätten ^).
Im I.Bande f. 5. steht die Bestimmung: es dürfe kein Exem- plar des Index verkauft werden, welches nicht von dem Jesuiten Joseph Casani, Qualificator der Inquisition und Visitator der Biblio- theken, der den Druck geleitet habe, oder von seinem Gehtilfen, dem Jesuiten Joseph Carrasco, unterschrieben sei. Das Stuttgarter Exemplar hat f. 6 die Unterschrift des letztem.
5. Der nächste spanische Index ^), den 1790 der General-In-
1) Schmutztitel: NoviBsimus librorum prohibitorum et expurgan- dorum Index pro catholicis Hispaniarum Regnis Ferdinandi VI. Regie Catholici. Haupttitel: Index librorum prohibitorum, ac expurgandorum novissimus. Pro universis Hispaniarum Regnis Serenissimi Ferdinandi VI. Regia Catholici, hac ultima Editione Illust.™* ac Rev.™* D. D. Francisoi Perez de Prado, Supremi Pracsidia, & in Hispaniarum ac Indiarum Regnis Inquisitoris Generalis jussu novitdr aactus, & luculenter, ac vigilantissimd correctus. De Consilio Supremi Senatus Inquisitionis Generalis juxta exemplar excusus. Adjectis nunc ad calcem quamplurimis Bajanorum, Quietistarum, & Jansenistanim libris. Matriti: Ex Calcographia Feruandez. 1747.* Zwei Bände Fol, in dem 1. 14 Bl. (Edicte, Regeln), S. 1-512 und und 14 Bl. (Register); in dem 2. 2B1., S. 613-1112 und 41 Bl. (Register). (Stuttgart).
2) Ich bezeichne im Folgenden diese Bücher als „strenge verboten."
3) Schmutztitel: Indice ultimo de los Libros prohibidos y mandados
Prado, 1747. Rubin de Cevallos, 1790. 65
qaisitor Agnstin Rubin de Cevallos, Bischof von Jaen, veröffent- lichte, hat eine ganz andere Einrichtung wie die früheren. Er ist zunächst ganz in spanischer Sprache geschrieben; dann ist die Eintheilung in drei Classen aufgegeben und alles in ein Alphabet zusammengezogen und in ähnlicher Weise arrangirt wie in dem Index Benedicts XIV.; endlich sind die in den früheren Indices stehenden längeren Expurgationen nicht abge- druckt, sondern durch einfache Verweisungen auf den letzten von 1747 ersetzt; z. B. Abailardus (Petrus). Ejus Opera. Tienen que expurgar. V. el Indice Expurgatorio del afio 1747, pag. 920. Nur ganz kurze Expurgationen sind abgedruckt. Mit Rücksicht auf diese Abkürzung wird der neue Index in den Vorbemer- kungen als Indice Manual bezeichnet.
In den spanischen Indices stehen natürlich viele Bücher, die auch im Rom. Index stehen, aber sehr viele, die sich in diesem nicht finden, und — was bemerkenswerth ist — manche Dicht, die in Rom verboten waren, z. B. Alamin, Alva et Astorga, Alvin, Alviset, Alzedo, Amicus, Amstelius, Ansaldus, Argentano.
Die Edicte in den Indices von 1707 und 1747 sind in dem von 1790 wieder abgedruckt. In dem darauf folgenden neuen Edicte vom 26. Dec. 1789 wird u. a. gesagt: es seien in Spanien Bücher neu gedruckt worden, welche in dem Index von 1747 ständen, und man habe dieses mit Unkenntniss entschuldigt; die Entschuldigung könne wegen der Seltenheit und des dadurch bedingten hohen Preises des Index richtig sein; [die Inquisitionsbeamten, welche die Bücher zu approbiren hatten, werden ja aber doch einen Index gehabt haben ;] die Einrichtung, die starke Auflage und der billige Preis des neuen Index werde jeder Entschuldigung die Thüre verschliessen. Femer wird gesagt: einige bisher suspendirte Bücher seien auf Grund der Prüfung derselben freigegeben; es würden ihrer mehr freigegeben worden sein, wenn die zu prüfenden Bücher nicht so zahlreich und so
expurgar; para todos los reynos y sefiorios del Catholico Hey de las Espafias, el Seflor Don Carlos IV. — Haapttitel: Indice ultimo de los Libros prohibidos y mandados expurgar : para todos los reynos y seüorios del Catholico Rey de las Espaüas, el SeQor Don Carlos IV. Contiene en resumen todos los Libros puestos eu el Indice Expurgatorio del afio 1747, y en los Edictos posteriores, asta fin de Diciembre de 1789. Formado y arrrglado con toda claridad y diligencia, por mandato del Exomo. Sr. D. Agostin Rubin de Cevallos, Inquisidor General, y Sefiores del Supremo Consejo de la Santa General Inquisicion: impreso de su orden, con arreglo al Exemplar visto y approbado por dicho Supremo Consejo. En Madrid: En la Imprenta de Don Antonio de Sancha. Alio de 1790.* 2 Bl. XL und 305 S. 4. (ReuBch).
56 Spanische Indices 1632 — 1790.
voluminös wären und nicht die vielen Schriften, womit die Ungläu- bigen und Freigeister seit der Mitte des Jahrhunderts die Welt über- schwemmten, die Aufmerksamkeit der Inquisition so sehr in Anspruch genommen hätten. Auf der Rückseite des Titelblattes wird bemerkt: die Inquisition behalte sich vor, aus diesem Index diejenigen Werke zu entfernen, die auf Grund einer reiflichen Prüfung als unverfäng- lich würden erkannt werden; eine solche Prüfung werde, wie es immer gehalten worden sei, von Amts wegen oder auf Anstehen der Interessenten vorgenommen werden.
Die 16 Regeln sind im wesentlichen dieselben wie in den früheren Indices; nur die 5. (über Bibelübersetzungen) ist durch eine andere ersetzt (s. u.). Der 12. ist die Bestimmung beigefügt, dass jeder in seinen Büchern die vorgeschriebene Expurgation selbst vor- nehmen dürfe, dann aber binnen zwei Monaten die expurgirten Bücher einem Beamten der Inquisition vorzulegen habe.
Die Vorbemerkungen über die Einrichtung des neuen Index sind im wesentlichen mit den Vorbemerkungen Ricchini's zu dem Index Benedicts XIV. gleichlautend. Bei den seit 1747 verbotenen Büchern wird das Datum des betreffenden Edictes angegeben. Bei den Autoren, deren sämmtliche Werke verboten sind, steht 1. cl. oder *, bei denjenigen Büchern, welche auch für diejenigen ver- boten sind, welche die Erlaubniss zum Lesen verbotener Bücher haben (S. 54), eine Hand Bfl^.
Die spanischen Indices enthalten noch viel mehr Fehler als die Römischen vor Ben. Die vielen schon bei Sot. verdruckten Namen (als Beispiel mag Balth. Isubraarus. d. i. Hubmaier genügen) sind in den folgenden Indices nicht verbessert, aber mit neuen ver- mehrt. So steht in dem Index von 1707: Ahasverus Fristchius (i. e. Fritschius) und daneben Hauserus Fristchius s. Fritschus, in dem vou 1747 auch Ahasverus Fisthius; in dem von 1747: Conr. Sam. Schurfleixh (Schurzfleisch), Herm. Coringius und Herrn. Cocingus (Conring), Gisbertus Voletius und Gilbertus Boetius (Gisbert Voe- tius), in beiden Fulko Grevil, Theliffe Ofthe Renovudne, Senior Phillip. Cidnaey (The life of the renowned Sir Philipp Sidney). — Besonders nachlässig redigirt ist der Index von 1747: es stehen hier Bücher in der 1. Cl., die in die 2. gehören, und umgekehrt, und Bücher in der 3., die in die 1. oder 2. gehören. Mitunter ist der Name eines Schriftstellers weggelassen, so dass nun seine Schriften dem ihm im Alphabete vorhergehenden zugeschrieben werden, wie z. B. das Buch des Guil. Budaeus de asse dem Guil. Bruez.
In dem Index von 1790 hätte vieles mit Hülfe von Ben. corrigirt werden können; aber die schlimmsten Fehler der früheren Indices finden sich auch hier wieder, wie Isubmarus, Cocingius und Coringius, Grevil, Theliffe u. s. w., fem er z. B. Bruez st. Budaeus, Clinspachius s. Elimpachius st. Flinsbachius, Delbrunerus und Heil- brunnerus s. Heilbroner s. Heilbrunerus, Crato a Krafithum s. Kraf- fecin st. Kraftheini, Schnedeuwin und Schnedeuchsin neben Schneide- win. Bei Sot. folgt auf Wolfg. Ruess (I S. 232) ein Wolfg. Satlerus, Medic. Astron. Luth. ; hier finden wir Euez seu Satlerus (Wolphang.),
Franzosischer Index von 1685. 57
Medic. etc. Aus dem Titel: The mle and exercises of hilii [holy] living by Jer. Taylor ist ein Schriftsteller Taytor-By Jer construirt worden u. dgl.
10. Französischer Index von 1685.
Im J. 1685, kurz vor der Aufhebung des Edictes von Nantes,
verordnete Louis XIV. die Unterdrückung der protestantischen
Schriften, und der Erzbischof Harlay von Paris publicirte darauf
im Auftrage des Parlaments einen Catalog derselben, der neben
dem Römischen Index eine ganz unabhängige Stellung einnimmt.
Er nimmt weder auf diesen Rücksicht, noch ist er in späteren
Ausgaben desselben berücksichtigt worden.
Die Assemblee du Clerge vom J. 1682 veröffentlichte ein Aver- tissement pastoral a ceux de la Religion Prctendue Reform^e, pour les porter ä se convertir et k se reconcilier avec TEglise und ein Memoire contenant les differentes methodes dont on peut se servir tres-utilement pour la conversion de ceux qui fönt profession de la R. P. R., die Assemblee von 1685 eine Erklärung : Doctrine de TEglise contenue dans notre Profession de Foy et dans les Decreta du Concile de Trente, opposee aux calomnies, injures et faussetez r^pandues dans les Ouvrages des Pretendus Reformez; zugleich richtete sie ein Schreiben an den König, worin sie sagt: sie verlange nicht die Zu- rücknahme der Edicte, durch welche frühere Könige „unter unglück- lichen Zeitverhältnissen und aus Gründen, die jetzt nicht mehr exi- stirten, die Ausübung der reformirten Religion vorläufig gestattet," bitte aber den König für die Zeit, während welcher jene Edicte noch in Kraft bleiben sollten, den Reformirten zu verbieten, die katho- lische Kirche in Predigten oder Schriften zu schmähen oder zu ver- leumden. Louis XTV. erliess darauf im August ein Edict (vom Par- lament einregistrirt 23. Aug. 1685), worin den Reformirten verboten wird, „gegen den Glauben und die Lehre der römisch-katholischen Religion zu predigen oder Bücher zu veröffentlichen, ja irgendwie direct oder indirect von derselben zu sprechen;" sie sollen fortan nur Bücher drucken lassen dürfen, „welche ihr Glaubensbekenntniss, die Gebete und die gewöhnlichen Regeln ihrer Disciplin enthalten"; alle von den Reformirten verfassten Bücher gegen die katholische Religion sollen unterdrückt und dürfen nicht mehr verkauft werden. Die Uebertretung des Edicts wird mit Verbannung und Vermögens- confiscation, der Druck oder Verkauf der verbotenen Bücher mit einer Geldstrafe von 1 50O Livres und Entziehung der Concession bedroht^).
1) Actes de PAssemblee generale du Clerge de France de M. DC.
58 Französischer Index von 1685.
Der Erzbiechof Harlay von Paris wurde darauf 29. Aug. von dem Palamente beauftragt, ein Verzeichniss der gemäsR dem Edicte zu unterdrückenden Bücher anzufertigen. Dieses wurde veröffentlicht mit einem Mandement des Erzbischofs vom 1. Sept. und mit einem Arret du Parlement vom 6. Sept. 1685 als Catalogue des Livres condamnez & deffendus par le Mandement de M. l'Archevesque de Paris ^). Im Oetober erechien dann das Edict (einregistrirt 22. Oct. 1685), wodurch das Edict von Nantes aufgehoben wurde.
Der Catalog ist alphabetisch geordnet (eine Anzahl von ano- nymen Schriften steht unter Anonymes), am Schlüsse steht unter der üeberschrift Autres Livres ein nicht alphabetischer Nachtrag von 45 Schriften.
R. Simon (Sainjore, Bibliotheque IV, 174) sagt darüber: „So lange das Edict von Nantes bestand, wurden auch die calvinistischen Bücher geduldet. Der Kanzler gab für sie kein königliches Privi- legium, aber der Lieutenant civil als juge de police eine einfache Druckerlaubniss. Mit der Aufhebung des Edictes wurde der Calvi- nismus eine nicht geduldete Haeresie ; darum werden jetzt die Bücher verboten, d h. sie dürfen nicht öffentlich verkauft und importirt werden . . . Der Catalog ist sehr nachlässig redigirt. Ich habe den Erzbischof darauf aufmerksam gemacht, und er gestand ein, man habe zu eilfertig gearbeitet. Der Catalog ist von einigen Doctoren der Sorbonne, namentlich Le Fevre von Coutance angefertigt worden."
Der Catalog enthält nur lateinisch und französisch geschriebene protestantische Werke, aber viele in Deutschland und England er- schienene, viele aus älterer Zeit, die zum Theil auch im Index Clemens' VIII. stehen.
In dem Recueil des actes du Clerge 1, 1654 und in der Hist. de l'edit de Nantes vol. 3, stehen einige Arrets du Conseil d'etat aus den Jahren 1663 — 65 über einzelne protestantische Bücher: Le tombeau de la messe von David Derodon zu Nismes, Geneve (Paris) 1654, Discours sur le chant des pseaumes von Jean Bruguier, gedruckt zu Nismes, R6ponse k la lettre du Sieur Damblat von Tricotet zu Calais und Abrege des controverses von Ch. Drelincourt, Geneve lOöO: die Bücher sollen von Henkershand verbrannt, die Verfasser und Drucker der beiden ersten verbannt werden.
LXXXII. et de cello de M. DC. LXXXV. concernant la religion. A Paris 1686. 152 S. 8*
1) Arrests du Parlament et Ordonances de Monseigneur l'Archevesque de Paris. Portant la deffense & suppression des Livres Heretiques. Avec l'Edit du Roy, portant deffenses de faire aucun Exercit*e public de la R. P. R. dans son Royaume. Registre en Parlement en la chambre des Vaca- tions le 22. Octobre 1085. A Paris 1085. 95 S. 8.* (Der Catalogue p. 9—81). — Mandement de Monseigneur PArchevcsque de Paris. Sur la condamna- tion des livres conteuus dans le catalogue suivant. Paris 1685. 36 S. 4. (Hofmann p. 197. Der Catalogue p. 9—35). — Die Actenstücke stehen auch in Recueil de ee qui s'est fait en France de plus considerable contre les Protestans . . . Par M. Jacques le Fevre, Pretre, Dr. en Theol. de la Faculte de Paris. Paris 1686. 4* (Der Catalogue p. 325—357.)
Belgische Indices 1695-1704. 59
11. Belgische Indices 1695—1704.
In Namur erschienen im Anfange des 18. Jahrhunderts zwei Auszüge ans dem Römischen Index, einer anonym und lateinisch unter dem Titel: Elenchus propositionum et librorum prohibi- torum, 2. Auflage 1709^), der andere, von dem Recollecten Jean- Baptiste Hannot, französisch unter dem Titel: Index ou Gata- logne des principaux livres condamn^s et defendns par TEglise, 1714^). Diese beiden Indices sind Privatarbeiteu. Einen amt- lichen Charakter hat ein Decret des Erzbischofs de Precipiano Yon Mecheln vom 15. Jan. 1695, worin 73, meist ,jansenistische^' Schriften verboten werden^).
1. Der Elenchus enthält zunächst einen Elenchus propositionum damnatarum, mit den zu Constanz verdammten Propositiones 45 Joannis Wicleff beginnend und mit den 1699 verdammten Propo- sitiones Cameracensis (Fenelone) schlieBsend (den Propositiones Jan- senii p. 32 sind die Stellen aus dem Augustinus beigefügt, woraus eie entnommen sind). Dann folgt p. 81 ein Auszug aus dem Index vom J. 1683 und einer Appendix zu demselben vom J. 1693, p. 164 Auszüge aus den Decreten von 1690 — 1708, p. 196 — 199 und 170 ein Auszug aus der Bulle Pius' IV. über den Index und aus Decreten von Synoden von Namur von 1604 und 1639 und einem königlichen Edicte von 16 J 6, die 4. Trienter Regel (über Bibelübersetzungen) nebst einigen Namurer Synodaldecreten, p. 171 die Bulle Clemens* XI. von 1705 gegen die Jansenisten, auf dem letzten Blatte ein Aus-
1) Elenchus propositionum et librorum prohibitorum. Editio se- cunda auctior & emendatior. Namurci, Apud Carolum Albert Typ: jurat. Superiorum Permissu. 4 Bl. 192 S. und l Bl. 12. Auf p. 199 folgt p. 170
— 192 statt p. 200 u. s w.; p. 192 steht die Censura Ordinarii vom 16. Aug. 1709, auf dem letzten Blatte: Acheve d^mprimer le 28. Sept. 1709.*
— Die erste Ausgabe ist mir unbekaunt.
2) Index ou Catalogue des principaux livres condamnes & defendus par VEglise; Extrait fidelement dn Grand Index Romain, <fe d'un Appen- dice fidelle, avec des Reflexions Historiques & Theologiques sur les plus considerables Decrets & ( onstitutions des Souverains Pontifes, touchant les Matieres du temps. Par le P. Jean-Baptiste Hannot Recollet, Lecteur en Theologie, &c. . . . A Namur, Chez Pierre Hinne Imprimeur & Li- braire, 1714.* 19 Bl. XXXII, 430 und 16 S, 2 Bl. 12.
3) Decretum lllustrissimi ac Reverendissimi Domini D. Humberti Guilelmi a Precipiano Archi-Episcopi Mechliniensis, Belgii Priniatis. ad Exercitus Regios Delegati Apostolici, Catholicae Majestati a Consilio Status, etc. adversus quosdam libros et epistolas. Bnixellis typia Guilelmi Michicls typographi 1695.* 28 S. 4. (Brüssel).
60 Belgische Indices 1696—1704.
zug aus dem Decrete vom 17. Juli 1709. — Ueber den Auszug aus dem Römischen Index sagt der Herausgeber in der Vorrede : er habe nicht aufgenommen die im Trienter Index enthaltenen Bücher und von den später verbotenen Büchern nicht die von bekannten Ketzern, wie Mornay, Drelincourt u. a., auch nicht die politischen und die augenscheinlich schlechten, wie die gegen den Papst, die Papisten u. dgl. oder augenscheinlich zur Yertheidigung des Protestan- tismus geschriebenen, ferner nicht die einzelne Punkte oder That- sachen betreffenden oder in einer unbekannten Sprache [nicht latei- nisch oder französisch] geschriebenen, endlich nicht die mit d. c, verbotenen Bücher, wie die von de Chartes [Descartes] und Coper- nicus, von denen anzunehmen, dass sie in späteren Ausgaben ver- bessert seien. Ebenso naiv ist die Bemerkung: viele im Trienter Index verbotene Bücher seien im Antwerpener Index expurgatorins corrigirt, wie Werke von Erasmus und Carolus Molinäus (s. 18^442), und es sei anzunehmen, dass diese in den späteren Ausgaben ver- bessert seien. — In Wirklichkeit sind übrigens nicht alle im Tr. stehenden Bücher weggelassen: der Index beginnt sogar mit ABC, tractans rudimenta religionis, und noch auf der ersten Seite steht: Acta Concilii Trid. una cum annotationibus etc.
2. Der Index von Hannot, der von dessen Ordensoberen und dem Bischof von Namur approbirt ist, enthält die Trienter Regeln und die Instruction Clemens"' VIII. lateinisch und aus ersteren einen französischen Auszug (p. I — XXXII), dann (p. 1—276) unter der Ueberschrift Indiculus Romanus einen Auszug aus der Ausgabe von 1701 (S. 35 II, •'») und als Anhang dazu das umfangreiche Beeret vom 4. März 1709, dann (S. 277 — 430) die hauptsächlichsten päpst- lichen Constitutionen gegen Jansenius und Quesnel mit „christlichen [scharf polemischen] Reflexionen." Ein besonders paginirter Anhang enthält ein Sendschreiben eines Ungenannten an den Erzbischof von Tours über die Bulle Unigeuitus und noch ein Decret von 1714. — Hannots Auszug aus dem Römischen Index ist viel reichhaltiger als der im Elenchus. Die Anordnung ist die, dass bei jedem Buchstaben zuerst die Auszüge ex magno Indice Romano (dem Index von 1681), dann die ex Appendice unica fideli stehen.
Die beiden Namurer Indices haben einen Werth nur wegen der beigefügten Decrete und sonstigen Actenstücke (S. 18).
3. Gegen den Index von Precipiano schrieb P. Quesnel anonym Tres-hum])le remontrancc h Messire Humbert de Precipiano Arche- vesquc de Malines sur son Decret du XV. Janvier 1695 portant defense de lire, rctenir ou dcbiter plusieurs livres, et particulierement celuy de la frequente communion compose par Messire Antoine Ar- nauld Docteur en Sorbonne. 1595.* 104 S. 8.
In dem Decrete sagt Precipiano, die von ihm verbotenen Bücher seien zum Theil offenbar ketzerisch, zum Theil ohne Approbation erschienen, zum Theil schon in anderen Diöcesen verboten ; in einigen werde im Widersj>ruch mit der Trienter Regel behauptet, das Lesen der h. Schrift (in der Volksprache) sei für alle nicht nur nützlich, sondern gewissermassen zum Seelenheile noth wendig; in einigen
Elenchas. Hannot. Procipiano. Iudex von 1735. 61
würden die gegen die Lehre des Bajus, des Jansenius nnd anderer Neuerer gerichteten Decrete und Bücherverbote der h. Gongregation und des apo6t. Stuhles bekämpft, der fieissige Empfang des Buss- sacraments missbilligt und zur gänzlichen Beseitigung desselben der Weg gebahnt und andere Neuerungen vorgetragen. 71 Schriften werden numerirt aufgezählt; dann folgen noch ein Brief von Hennebel (s. u.) und ein angeblich von Christus dictirter Brief „voll alberner und abergläubischer Dinge."
Auf das Bücherverzeichniss folgen unter der Uebersohrift: Specimina quorundara librorum qui hoc decreto prohibentur, Auszüge aus 22 der verbotenen Bücher. — An der Spitze des Verzeichnisses stehen 9 calvinist ische Schriften aus den Jahren 1686 — 93, darunter eine von J. Basnage, Bist, de la religion des eglises reformees, 1690, und zwei von P. .Turieu, Deux traittez de la ra orale 1687, und La balance du sanctuaire, 1686. Die anderen sind jjansenistische*^ Schriften (s. u.). Unter diese sind aber, wie Quesnel mit beissen- dem Spott hervorhebt, irrthümlich gerathen ein Schriftchen einer Anglicanerin : Etrenne d'une nouvelle annee aux enfans par Madame . . ., Col. 1694, und eine Schrift eines Jesuiten gegen Arnauld, die Pre- cipiano nach dem Titel für eine Vertheidigung desselben gehalten haben mag, Lettre apologetique pour M. Arnauld ecrite a un abbe de ses amis sur trois des derniers livres qui ont ete faits contre ce Docteur, Col. 1688 (ßemontr. p. 73. 103).
Es war im Plane, dieses Decret durch eine Versammlung der belgischen Bischöfe im J. 1697 bestätigen zu lassen, und im Syno- dicon Belgicum I, 626 ist ein Decret abgedruckt, worin die Bischöfe zunächst dasselbe erneuern resp. adoptiren und dann noch 15 weitere Bücher, von Gerberon, Quesnel (u. a. die Remontrance) u. a. bei- fügen. Aber dieses Decret ist offenbar nur ein Entwurf, wie der Herausgeber vermuthet und wie die am Schlüsse stehende Frage zeigt, ob auch Ley deckers Historia Jansenismi und Opstraets Doc- trina de laborioso baptismo zu verbieten seien.
Precipiano verbot nur Bücher, die nicht schon in Rom ver- boten waren; nur ein holländisches Schriftchen, Goude myne etc., welches schon 1689 verb. worden, ist (durch ein Versehen) auch in seinen Index gerathen. — Die Index-Congregation hat von Pre- cipiano*s Index keine Notiz genommen. Von den darin stehenden calvinistischen Büchern wurde in Rom nur das von Basnage ver- boten, und dieses erst 1728, und von den 60 jansenistischen Schriften nur die Difficultes von Arnauld und je eine Schrift von Gerberon nnd Quesnel, und diese erst 1703 — 5, also ohne Zweifel unabhängig von Precipiano.
4. Die Statthalterin Erzherzogin Maria Elisabeth Hess sich be- stimmen, 25. Juni 1729 eine Ordonnanz zu unterzeichnen, worin alle in dem Trienter und in dem Madrider Index von 1624 (der von 1614 ist gemeint) stehenden Bücher verboten werden und ein Ver- zeichniss der seitdem von Seiner Majestät verbotenen Bücher in Aussicht gestellt wird^). Der hier angedeutete Plan, einen neuen
1) Vgl. zu dem Folgenden Mendham p. 202. Memoires bist, sur
62 Belgische Indices 1695—1704.
Index zu veröffentlichen, wurde damals wegen des Widerspruchs des Gonseil fallen gelassen, aber 1735 wieder aufgenommen. In diesem Jahre übersandte die Statthalterin dem Gonseil de Brabant den Entwurf eines von den belgischen Bischöfen zusammengestellten Index und einer vom 24. Dec. 1735 datirten Ordonnanz, worin in 33 Paragraphen die Veröffentlichung desselben befohlen und eine Reihe von Verordnungen über das Bücher wesen gegeben wird. Das Gonseil de Brabant, das Gonseil priv^ und das Grand Gonseil de Malines sprachen sich 1736 entschieden dagegen aus, und die Publication unterblieb. Einige Mittheilungen über den Index haben gleichwohl ein Interesse.
Die Verfasser sollen der Mechelner Erzpriester G. P. Hoynck van Papendrecht und der Jesuit Wouters sein. Der Index hat den Titel: Gatalogus preliminaris, donec amplior sequatur, quorundam librorum tum prohibitorum, tum noxiorum aut periculosorum et pro- scriptorum e Belgio Austriaco. An der Spitze steht eine Instructio summaria in 14 Paragraphen, dann folgt unter dem Titel Instructio specifica das alphabetische Verzeichniss der Bücher, dem unter dem Titel Qualificationes et censurae librorum die ohne Zweifel nicht für den Druck, sondern nur für die Gonseils bestimmte Motivirnng der Verbote beigefügt ist. Aus der Instructio summaria ist folgen- des bemerkenswerth : verboten sind die im Trienter Index, in den Placaten Karls V., in den belgischen Indices von 1569 und 1571 und in dem spanischen Index von 1624 (1614) verzeichneten Bücher, die gegen die recipirten Bullen (incl. der Bulle Unigenitus) gerich- teten Schriften, die Werke des Bajus, das Buch des Jansenius u. s. w., die zu Gunsten der Utrechter Schismatiker geschriebenen Schriften, Streitschriften gegen die Immaculata Gonceptio, das Scapulier, den Por- tiuncula-Ablass u. dgl., Schriften, in denen zum unterschiedslosen Lesen der Bibel in der Volksprache aufgefordert, der alte Streit zwischen der geistlichen und weltlichen Gewalt erneuert wird, die nicht die vorschriftsmässige Approbation haben u, s. w. Der Index umfasst, die vielen Wiederholungen nicht abgerechnet, 2268 Nummern, da- runter Bossuets Defensio declarationis, die Werke von van Espen und, was das Gonseil de Brabant speciell rügt, zwei allerdings im Rom. Index stehende, aber im Auftrage der belgischen Regierung geschriebene Schriften von Stockmans.
Taffaire de la Bulle Unigenitus dans les Pays-Bas Autrichieiiß (Brux. 1756, 4 vol. 8., von Dupac de Bellegarde) 3, 154. Supplementum ad opera Z. B. van Espen, Brux. 1768. Appendix p. IH (hier ist p. 53 das Projet de Piacard von 1624, p 18 die Consulte du Couseil souverain de Brabant vom 12. Jan. 1736 abffedr.). Keiffenberg, Annuaire de la Bibliotheque royale de Belgique, 9. Annee (1848), p. 49.
Böhmische Indices 1726—67. 63
12. Böhmische Indices 1726—1767.
In Prag erschien 1726 ein Abdruck der „Kömischen^^ Index- Ausgabe von 1704 sammt der Appendix von 1716^). 1729 er- schien dann zu Königgrätz als eine Ergänzung zu dem Römischen ein Index prohibitorius et expurgatorius, in welchem vorzugsweise die in Böhmen verbreiteten lateinischen, czechischen und deutschen Bttcher berücksichtigt werden, unser dem Titel : „Clavis Haeresim claudens et aperiens. Schlüssel, welcher die ketzerischen Lehren für das Verstehen eröffnet und für das Ausrotten verschliesst, oder Verzeichniss von irreführenden, Aergerniss gebenden, ver- dächtigen und verbotenen Büchern, mit einer Anweisung, wie schlechte und schädliche Bücher zu erkennen und auszurotten 8ind"2). Von dieser Clavis erschien 1749 eine zweite vermehrte Ausgabe^).
Einen ähnlichen, aber nur böhmische Bücher umfassenden Index publicirte unter Bezugnahme auf eine Encyclica Cle- mens' XIII. vom 25. Nov. 1766 (Bull. 3, 225) im J. 1767 der Erzbischof von Prag, Anton Peter Graf von Przichovsky *).
1) Index librorum prohibitornm Innoc. XJ. P. M. jussu editus usque ad annum 1681. Eidem accedit in fine Appendix usque ad mensem Junii 1704. Juxta exemplar Romanum. Recusus Pragae, in Aula Regia, apud Josephum Antonium Schilhart, Archi-Episcopalem Typographum. 1726. Sumptibus Paali Ijochner, Bibliopolae Norinbergensis, 14 Bl. 411 S. 8. Beigebanden: Appendix unica . . . (wie oben S. 36, II, 7) proscriptarum. Juxta exemplar Romanum Recusa Vetero-Pragae, in Aula Regia, apud Josephum Antonium Schilhart, Archi-Episcopalem Typographum. 1 Bl. 129 S. Ap- pendix novissima . . . (wie oben S. 36, II, 7) 1716. Juxta exemplar .... Typographum. 27 S.*.
2) Clavis Haeresim claudens & aperiens. .^Ijc i^nr^'rffe SBIubl) ^ro= üfjnoni ottDJroöicl), Än)i)fürcncnj ^amjtnöiclj. %ncb iRcflifirjf 9?fttcrtjd) b(ubmjd),
po^orfiliiDtid), pobe^rllid), iicb jopomebeiUjd), ^ne^, ^ prebdjOi^q^icljini nucinltmi)mi profitcbf^, d ftcrijmi pobotfliitw, q fftoblime Änjl)l) un)jfoumoli, a uujfüteujti je mobou. 9Ja fttjctio iDi)bamj S S^üiuoicnjm 3)ud)0!uaj Sörcbnofti. 20i)tif(lfini w ferobci} itrQluiuc. u aöQcUuua Sann %\)bih}, ßcta 1729.* 9 Bl. XCIV und 200 S. 12. Mit einem Bilde des h. Antonius. (Prag).
3) Clavis . . . ü 3ana tljmcnta Zx^bih), i»fta 1749.* 12 Bl. XCVI und 420 S. 12. Ohne Bild. (Prag).
4) Index bohemicorum librorum prohibitornm, et corrigendorum ordine alphabetico digestus, Reverendissimi, Celsiss. S. R. I. Principis Do- mini Domini Antonii Petri Dei gratia et Sedis Apostolicae Archi-Episcopi Pragensis jussu collectus atque editus. Vetero-Pragae typis Jo. Caroli Hraba,
64 Böhmische Indices 1726—67.
Auf der Rückseite des Titelblattes der Clavis steht die Appro- bation: Imprimatur. Keginae Hradecii 29. Dec. 1728 (in der 2. Ausg. 7. Dec. 1748) Adalbertus Georgius Dobroleu (in der 2. Ausg. : Jo. Jos. Lax), Vic. gen. et Officialis, Bi. 2 die Widmung: Divo Antonio Paduano Ciavigero, quia clavis David ^) Bajulo, saeculorum Thau- maturgo, perpetuo haereticorum Malleo, Vaticani oraculi voce : Arcae Testamenti ; in aperienda et claudenda haeresi seu in exploranda et delenda librorum peste Duci, Magistro expertissimo, Advocato fide- lissimo, Clavis praesens in anathema. Bl. 3 — 9 folgt eine latei- nische Darlegung der kirchlichen Gesetzgebung über verbotene Bücher in Fragen und Antworten, in der einige Male auf die Jesuiten-Mo- ralisten Laymann und Archdekin Bezug genommen und u. a. gesagt wird: die Bulla Coenae sei „bezüglich der über religiöse Dinge han- delnden Bücher der Auetores 1. cl.** auch in „unseren Gegenden** in Kraft. Auch au die 4. Regel des Index (über Bibcllesen) wird erinnert. In der 2. Ausgabe folgt eine Anweisung, wie man die „guten" und die „schlechten und nicht zu duldenden*' Bibeln er- kennen könne: es sind einige Stellen lateinisch, deutsch und cze- chisch, wie sie in jenen und in diesen stehen, in zwei Spalten neben einander gedruckt. Dann folgt Blatt 9 resp. 11 eine Erklärung der im Iudex gebrauchten Abkürzungen (1. cl. steht bei Büchern von Auetores 1. cl., * bei unbedingt verbotenen, Cor. bei libri corrigi- biles u. 8. w.; dieselbe Erklärung steht p. XCII deutsch). — P. I — XCII steht ein czechisches Stück, welches ausschliesslich von Bibeln zu handeln scheint.
In dem Iudex prohibitorius (S. 1 — 170 resp. 1 — 220) sind die Bücher nach dem Formate (Folio, Quart u. s. w.) und nach den Sprachen (czechisch, deutsch, lateinisch, mitunter französisch), in diesen Abtheilungen alphabetisch geordnet. Hinter jedem Absatz ist freier Raum zum Beischreiben weiterer Bücher gelassen. In der 2. Ausgabe steht S. 162 — 220 ein besonderer Index librorum Vene- rea vel obscoena tractantium, fast lauter Sachen, deren Titel schon zeigt, dass sie obscön sind, die speciell zu verzeichnen also zweck- widrig war. — Bei manchen Büchern werden schon in diesem Index die Stellen verzeichnet, an denen etwas zu corrigiren ist. S. 171 — 200 resp. 221 — 420 folgt der Index expurgatorius. Er hat in der 2. Ausgabe eine längere Einleitung, welche u. a. S. 224 die Be- merkung enthält: beim Expurgiren sei zu verwenden atramentum indicum, teutonice Tusch dictum , quod Tyrolenses propolae venum circumferunt; denn die gewöhnliche sepia chartam penetrat, librum defoedat et plerumqne siccata litnra deletae literae transparent; in-
inclyti Bohemiac Regni D. D. Statuimi typographi.* 38 Bl. 316 S. und Appendix von 4 Hl. 8. (Prag).
1) Dazu die Note : la. 22, 22, Apoc. 3, 7 de Christo. Antonius wird mit dem Jesuskinde auf dem Arme abgebildet, Christus aber an diesen Stellen als der Schlüssel Davids beseichnet.
Böhmische Indices 1726—67. 66
dicum yero atraDientum, si, quod bcue notandum, inediocriter soIudi hainectatum adhibeatur, in altera pagina nunquam transparet, actu- tum siccatur et ea, quae deleta sunt, legi ampliuB nequeunt.
Die Expurgationen werden oft kurz motivirt, mitunter mit Perstringuntur religiosi Societatis Jesu u. dergl. In einem böhmi- schen Kalender von 1617 wird Hus in dem Heiligenverzeichniss ge- strichen, aehr oft verordnet, seinem Namen „Ketzer** oder „Erz- ketzer*' beizufügen.
Der Compilator der beiden Indices wird seine Aufmerksamkeit hauptsächlich den czechischen und auf Böhmen bezüglichen Schriften zugewendet haben, hat aber auch viele andere, in wunderlicher Auswahl, aufgenommen, wohl ebenso viele deutsche wie czechische, auch einige, die im Eömischen Index stehen. Einige Curiosa mögen hier verzeichnet werden: Leben des Dr. Faust cum notis et sine notis; Reich derer Todten [Gespräche im Reiche der Todten] in to- mulis multis; Des abenteuerlichen Simplicissimi erster Theil (viele Stellen zu expurgiren); Ethica complementoria d. i. Komplementir- Büchlein Georg Gräflingen mit angefügtem Transchier-Büchlein, auch züchtigen Tisch- und Leber-Reimen, Amsterdam 1700 (darin wird n. a. der Satz gestrichen : Es ist kein Buch so schlecht, es hat was gute Sachen).
Der Verfasser der Clavis ist der Jesuit Anton Koniasch, geb. zu Prag 1691, t 1760. Nach Pelzel (bei de Backer) hat derselbe handschriftlich hinterlassen: Index librorum perniciosorum, abolen- dorum vel repurgandorum in vier Theilen, von denen der 1. die böh- mischen, der 2. die deutschen, der 3. die lateinischen, der 4. die in anderen Sprachen geschriebenen Bücher umfasst. Der erste Theil dieser Arbeit liegt dem Index von 1767 zu Grunde.
In diesem steht an der Spitze ein Hirtenbrief des Erzbischofs Anton Peter Graf Przichovsky von Przichowitz (1763—93) vom 1. Juli 1767, in welchen die Encyclica von 1766 vollständig in- serirt ist. Der Erzbischof verordnet: sein Hirtenbrief sammt der Encyclica solle binnen drei Wochen an einem Sonntage in allen Kirchen deutsch oder böhmisch verlesen, zugleich über die Gefähr- lichkeit der schlechten Bücher gepredigt und angekündigt werden, dass, wer ketzerische oder wegen des Verdachtes der Ketzerei ver- botene Bücher lese, ipso jure der Excommunication verfalle. Dann folgen die von Karl VI. erlassene, von Maria Theresia 1749 be- stätigte Verordnung über das Verbreiten ketzerischer Bücher und Verordnungen der Prager Provincialsynode von 1605. Demnächst folgt eine kurze Vorschrift über das Expurgiren, wie in der Clavis, und eine sehr ausführliche Anweisung, wie man die ketzerischen böhmischen Bücher erkennen könne. Dabei wird u. a. verordnet, alle zu Dresden, Leipzig und an anderen ketzerischen Orten, ferner alle typis germanicis vulgo fractura et non boemis vulgo gothicis gedruckten böhmischen Bücher seien genau zu untersuchen, des- gleichen alle zwischen dem Jahre 1414, quo haereses in patria nostra grassari coeperunt, und dem J. 1635, quo tandem omnis re- sidua adhuc haeresis ex regno proscripta est, gedruckten Bücher.
Reiuoh, Index n. 5
66 Nachträge zu dem Index von 1596.
Der Index selbst (S. 7 — 316) ist zugleich prohibitorius nnd expargatoriuB, und alles ist in ein einziges Alphajbet geordnet. Inhalt- lich ist er eine vermehrte Ausgabe des böhmischen Theiles der Clavis.
13. Nachträge zu dem Index yon 15%.
In den Decreten der ersten Decennien werden wiederholt Bücher von Schriftstellern verboten, welche schon in der 1. Classe standen. In einem Decrete von 1623 (Alex. No. 27) wird dann allgemein erklärt, nach 1596 erschienene Werke von Autoren der 1. Classe seien als verboten anzusehen. — Mehrere Bücher, welche Clemens VIII. aus dem Index Sixtus' V. nicht aufgenommen,wurden theils noch unter seiner Regierung, theils später verboten. Sie sind bereits im 1. Bande erwähnt worden ^), desgleichen Verbote von Schriften, von denen andere Ausgaben^), und von Schrift- stellern, von denen andere Schriften in dem Index von 1596 stehen^), nnd von Schriften, die mit älteren Verboten zusammen- hangen*). — Als Nachträge zu dem Index von 1596 dürfen anch einige, theilweisc erst spät erfolgte Verbote von Büchern be- zeichnet werden, die schon im 16. Jahrhundert erschienen waren ^). Darunter sind mehrere italienische. Am aufTallendsten ist, dass Giordano Bruno, dessen erste Schriften schon 1582 erschienen, nicht schon im Index Clemens' VIII. steht. Erst nachdem er 1600 zn Rom hingerichtet worden, wurden 1603 JordaniBrnni Nolani libri et scripta verboten.
Bei einigen Verboten aus den ersten Decennien des 17. Jahrb. wird ausdiücklich bemerkt, der Verfasser stehe schon in der 1. GL,
1) S. im Register des 1. Bandes: Albertus M. (16ß6 wurde noch vorb. Alberto Magno, diviso in Ire libri; nel primo si tratta della virtü delle erbe, nel secondo della virtü delle pietre, nel terzo della virtü di aicuni animah, ein seit 1503 wiederholt, gedrucktes Buch), Castiglione, Fortius, Huarte, Popoli, Porta, Raimondi, Saxo, Straparola.
2) Althamer, Castello, Enchiridion ehr. inst., Informaciones, Liechte- nau, Pasquino.
3) Anti-Machiavel , Beust, Bodin, Corasius, Gentilletus, Lipsius, Masson, Mercator, Serranus.
4) Alanus, Antithese, Bajus, Bandini, Bennazar, Bufifi, Dos tratados, Elvidius, Erigena, Giubileo, Grimoire, Guicciardini, Krenzer, Laude, Nup- tiae, Tb. Sagittarius.
5) Auch von diesen sind schon einige im 1 Bande erwähnt: Giovanni Fior. (8. 394), Grazzini, Riocamati.
Nachträge zu dem Index von 1696. 67
wie bei G. Cassander, und Jo. G. Godelmann ; in No. 5 (1605) steht: Leonardi Fuchsii novissima impressio Franofordensis prohibetnr, cum auctor alias sit damnatus et ejus opera novis semper haeresibus con- spersa prodeant. Bei anderen Verboten fehlt eine solche Hinwei- sung, wie bei Hier. Schurff (1621) und bei Phil, du Plessis Mor- nay (R.-E. 3, 759), von dem 1613 Liber de institutione . . . eu- charistiae (franz. 1598, lat. 1605) und Mysterium iniquitatis (Le myst^re d'iniquite, c'est k dire Thistoire de la papaute, 1611, lat. 1612) und 1621 nochmals Opus de s. eucharistia in quatuor libros distinctum, sicut et alia etiam omnia ejus opera verb. werden (1818 wurde die 1796 zu Pavia erschienene italienische üebersetzung des Mystere von Paolo Rivarola, La storia del Papato verb. mit der Bemerkung: jam prohibita inter opera eiusd. auctoris in Ind. Conc. Trid. et decr. 16. Mart. 1621). — Auch nach der allgemeinen Er- klärung von 1623 wurden 1624 verb. Theod. Bezae, authoris dam- nati, Icones i. e. verae imagines virorum . . . illustrium (Bilder von Reformatoren mit kurzem Text, Genf 1580; Baumg. 7, 470; s. § 14 8. 79).
1603 wurden Theodoreti episcopi Cyri [in den neuesten Aus- gaben Cypri!] dialogi tres cum versione lat. Victorini Strigelii et analysi logica ed. Marcus Beumlerus Tigurinus, 1591, mit dem Zu- sätze verb.: in 1. cl. reponitur auctor (V. Strigelius) cum expositore M. Beumlero. Beide standen aber schon in der 1. Cl.
Sonst sind von nachträglichen, zum Theil sehr verspäteten Ver- boten von Werken von Autoren der 1. Cl. ^) zu erwähnen:
Matth. Dresser, Orationum libri III, 1587 und 1606, verb. 1623; Georg Fabricius, Saxoniae illustratae libri IX, 1608 von seinem Sohne herausgegeben, verb. 1634; Hieron. Henninges, Theatrum genealogicum, 1598 (Clement 9, 391), verb. 1624; Andr. HondorflF, Theatrum historicum, schon von S. verb. (I S. 519), von Cl. gestrichen, verb. 1617; Rod. Hospinianus, Historia Jesuitica, 1618, Fol., verb. 1625; Franc. Junius, Vita ab ipsomet scripta, verb. 1624. Gleich- zeitig wurden die von Junius und Jo. Pappus verfassten Vorreden zu dem Antwerpener Index expurgatorius (I S. 424) verb. Jo. Pappus, Epitome historiae eccl. wurde erst 1690 verb., nachdem sie 1661 cum auctariis Henrici Eippingi erschienen war. Von Jo. Zanger wurden Commentationes in decretalium quatuor titulos, 1620 u. s., erst 1662 verb. Von Pantaleon Candidus, der nur als Palatinus Kednadon in der 1. Cl. steht, wurden 1605 verb.: Annales s. ta- bulae chronologicae, 1602, und Epitaphia antiqua et recentia, 1600.
Von den Schriften solcher Autoren, die schon in der 2. Cl. standen, sind zu erwähnen: Nie. Cisner (1529 — 83), Orationes de vita Othonis III. et Friderici II. Imperatorum et de Conrado, ultimo Sueviae gentis principe, 1570 und 1606, verb. 1613; Simon Schard (1535 — 73), De principum, quibus electio imperatoris in Germania
1) Vgl. im Register des 1. Bandes Castalio, Molinaeus, Serranus, Rob. StephanuB.
68 Nachtrage zu dem Index von 1596.
commendata est, origine s. institntione, 1608, yerb. 1609; Syntagma tractatunm de imperiali jorisdictione . . . ac potentate eccleHiastica deque jaribas regni et imperii, 1566 und 1618, verb. 1623. Das Syntagma von Schard enthält die wichtigsten Streitschriften zu Gunsten der Kaiser gegen päpstliche üebergrifFe seit Heinrich IV., auch Valla's Schrift über die Constantinische Schenkung. Den Schluss bildet Sohards Tractat De principum etc., der 1608 auch besonders gedruckt wurde, und in dem er gegen die Ansicht des Onuphrius Panvinius (f 1568), dass die Kurfürsten erst seit Friedrich II. ent- standen seien, die damals herrschende Meinung vertheidigt, dass sie von Otto III. mit Zustimmung Gregors V. eingesetzt seien. Cisner bekämpft in der ersten seiner Reden die Ansicht des Pan- vinius, dass der Papst und die italienischen Fürsten ursprünglich an dem Wahlrecht Antheil gehabt, und vertritt die jetzige Ansicht von einer allmählichen geschichtlichen Entwicklung des Wahlrechts der mächtigsten Fürsten (Stintzing, Gesch. 1, 510).
Hieronymus Baibus Ad Carolum V. de coronatione, verb. 1623, ist der von Girolamo Balbi aus Venedig, seit 1522 Bischof von Gurk, bei Gelegenheit der Krönung Karls V. in Bologna 1530 veröffentlichte Tractat, der Strassburg 1603 und in GoldastsPolitica Imperialia I, 102 gedruckt war (Mazzuch. I, 83; vgl. I S. 236).
— Jodoci Damhonderii Praxis rerum criminalium, verb. mit d. c. 1623, war 1554 u. s., auch Ven. 1572, gedruckt. Der Verfasser (1507—81) war Katholik in Diensten Karls V. und Philipps II. Man wird an seinen freimüthigen Aeusseningen über Missbräuchc bei geistlichen und weltlichen Gerichten Anstoss genommen haben (Biogr. nat. 4, 59). Im span. Index steht das Buch nicht. — Jo. Jac. Wecker, De secretis libri 17, Basel 1582 (1604), verb. 1609, wird von Sot. expurgirt mit der Bemerkung: multa insunt superstitiosa ex Mizaldo, Porta, Wiero, Cardano et aliis collecta (Zaubermittel).
— Guil. Varignana, Secreta sublimia ad varios curandos morbos, 1651 mit d. c. verb., ist ein Buch eines mittelalterlichen Mediciners, welches schon Lugd. 1522, Bas. 1597 gedruckt war. — Sylva sermonum jucundissimorum, in quo novae historiae et exempla varia facetiis undique referta continentur, Bas. 1568, verb. 1603.
Auffallend ist, dass der ungarische Bischof Andreas Dudith, der 1562 in Trient war und für die Gestattung des Kelches sprach, 1567 als kaiserlicher Gesandter in Polen Protestant wurde und sich verheirathete, f 1589, nicht im Rom. Index steht, obschon Pius IV. 1567 an den König von Polen schrieb: Cum se ipsum aperte modo dederit passionibus ignominiae (qua foeditate, qualis item antea esset, apparuit), te oramus, ut eam pestem e Poloniae finibus ejiciendam eures (Jul. Pogiani Epp. 4, 249), und in den seit 1560 erschienenen Epistolae Pauli Manutii sein Name, wie der anderer Haeretiker, weg- gelassen ist (Gibbings, Carnesecchi p. X; s. I S. 436. 384). Als der Index Clemens' VIII. erschien, waren freilich von ihm nur zwei harmlose von seinen fünf zu Trient gehaltenen Reden und ein Com- mentariolus de cometarum significatione, Basel 1579, gedruckt; aber 1610 erschienen Andreae Dudithii . . Orationes in Conc. Trid. ha-
Schard. Dudith. G. Bruno. Calandrini u. a. 69
bitae, Apologia ad Maximilianum IL, Commentarius pro conjugii libertate, ed. Quirinus Keuter (Clement 7, 457). Im span. Index steht Dudith in der 1. Gl. und wird nur der Commentariolus, appo- sita nota damnati auetoriR, freigegeben.
Giordano Bruno, geb. 1548 zu Nola, 1563 Dominicaner, wurde schon 1576 zu Neapel und Rom von der Inquisition processirt, entfloh aber und führte bis 1592 ein unstetes Wanderleben. 1592 wurde er von der Venetianischen Inquisition processirt, schwor ab, wurde aber 1593 an die Römische Inquisition abgeliefert. Nach sechsjähriger Haft wurde er 14. Jan. 1599 zur Abschwörung einer Anzahl von ketzerischen Sätzen aufgefordert, 8. Febr. 1600 als Apostat und unbussfertiger und hartnäckiger Ketzer verurtheilt und 17. Febr. lebendig verbrannt^). Bei dem Processe war Bellarmin zuerst als Consultor, dann als Cardinal der Inquisition betheiligt.
1603 wurde verb. Sommario della religione cristiana raccolto in dieci libri, nei quali si tratta di tutti gli articoli della fede se- condo la pura parola di Dio, mit dem Zusätze: stampato tra' he- retici, sebene falsamente si dice in Roma per P. Gigliadoro 1590, dedicato al Duce e Republica di Genova. (Bei Ben. steht: stam- pato in Roma da Paolo Gigliadoro. Quod tamen falso asseritur; jetzt ist stampato u. s. w. weggelassen, so dass Quod tamen etc. hinter secondo la pura parola di Dio steht); — erst 1605: Trat- tato dell' heresie e delle scisme che sono nate e che possono na- scere nella chiesa di Dio, e de' remedii che si devono usare contro di quelle, cio^ della scomunica e della podesta del magistrato ci- vile, fatto in cinque lettioni da Scipione Calandrini, Poschiavo 1572. — Von Sc. Calandrini, der um 1567 von Heidelberg nach dem Veltlin berufen wurde, ist wahrscheinlich auch herausgegeben die 1621 verbotene Schrift: Lettera di Antonio Possevino, nella quäle si Sforza di provare, che i libri che si leggono di sotto il nome di Dionigi Areopagita, siano di quello che fü discepolo di San Paolo. Con la refutatione delle sue ragioni (s. 1. et a.); wenigstens steht am Ende der Name Scipio Calandrini Lucchese (Guico. 230). In dem Decrete (No. 23) heisst es: Libellus quamplurimis conspersus erro- ribus ignoti cujusdam Ant. Possevini, non quidem illius e Soc. Jesu, nee alterius Antonii junioris, cui titulus: Lettera u. s. w. Seit Ben. steht der einfache Titel im Index, und mit jener Bemerkung wollte die Index-Congregation wohl nur sagen, die "Widerlegung des Briefes sei nicht von den beiden Possevini, was ja aber der Titel auch nicht behauptet. — Eine andere, schlimmere Streitschrift gegen Possevino, von Nie. Balbani (I S. 583), Trattato primo delle risposte fatto ad un libretto di Messer Ant. Possevino della messa, nel quäle con la parola di Dio si mostra, che il sacrificio della messa e un' inven- tione d6gli uomini et una horrenda idolatria, Genf 1564, 8., steht nicht im Index, obschon sie in der Risposta a Pietro Yireto e Nicola
1) K.-L. 2, 1364. Chr. Sigwart, Lebensgesch. G. Bruno's, 1880. D. Berti, Documenti intorno a G. Bruno da Nola, 1880.
70 Nachtrage zu dem Index von 1596.
Balbani & a due altri lieretici, i quali hanno scritto contra il trat- tato della messa di M. Ant. Possevino, Avignon 1566, 200 S. 16. bekämpft worden war (Gnicc. p. 24).
Erst 1609 wurde verb. : La confessione di Theodore Beza, corretta e stampata di nuovo in Roma per ordine del Papa, mit der Bemerkung libellus impr. Genevae ementito loco impreßsionis. Daß französische Original, Confession de la foy chr^tienne etc., war schon 1559, eine italien. üebersetzung 1566 erschienen (Haag 2, 527). Eine andere Schrift ist die 1 621 verbotene Confessione di fede cath. ed apost., fatta di commcin' accordo secondo la dottr. deli' Evangelio di N. S. G. C. Aggiuntovi un breve discorso della utilt4 di leggere e studiare la Scrittura in questi ultimi miserabili tempi ove siamo, wohl identisch mit der seit Alex, daneben stehenden Conf. di fede cath. ed apost., in Villafranca, beide von Ben. gestrichen. — Walirscheinlich stammt auch noch aus dem 16. Jahrh. die 1622 (nicht, wie jetzt im Index steht, 1722) verbotene Satire: Co media piacevole della vera, antica, Rom., catt. & apost. Chiesa nella quäle dagli interlocutori vengono disputate & spedite tutte le controversie, hoggidi che sono fra i Cattolici Rom., Luterani, Zningliani, Calvi- nisti, Anabattisti, Suenkfeldiani & altri per conto della religione. (Opera all' huomo veramente catt. di gran contento & utile. Roma- nopoli ß. a. 175 S. 12. Brunet: darin ein Brief Kaiser Ferdinands an Luther von 1537).
Zu den erst spät verbotenen katholischen Schriften gehören: Vincenzo Auruccio, Rituario per quelli, che avendo cura di anime desiderano vegliare sopra il gregge a loro commesso da Dio, Rom 1586 und wiederholt zu Rom und zu Mailand gedruckt (Mazzu- chelli 8. V.), verb. 1671. — Bartol. Dionigi da Fano, Compendio istorico del Vecchio et del N. Testamento, cavato dalla S. Bibbia, Ven. 1588 (Guicc. p. 103) und 1669 (Biblioth. Casan.), verb. 1678 (I S. 336). — Ant. Manchettus, Flores aurei ex variis in Eccl. doctoribus et ex catechismo brevissime excerpti, Ven. 1587, verb. 1718. — Breve tratado de la doctrina antigua de Dios y de la nueva de los hombres, util y necesario para todo fiel cristiano, verb. 1690, ist die schon 1560 erschienene span. Uebers. des Schriftchens von ür- banus Rhegius von Juan Perez (I S. 192). — Die 1605 verbotenen Libri tre, nei quali si tratta delle diverse sorti delle gemme von Lod. Dolce waren schon 1565 gedruckt und sind nur Üebersetzung von Camilli Leonardi Speculum lapidum, welches erst 1674 verb. wurde.
Die Historia di Milano von Bernardino Coric, welche 1625 mit d. c. verb. wurde, war zuerst 1503, dann wiederholt (1565 von Porcacchi geändert) gedruckt (neue Ausgabe nach der von 1503 Mailand 1855 — 57, 3 vol.). Nach Thiers, Superstitions 4, 191 be- richtet Coric (in der Ausgabe von 1503), im Jan. 1391 habe Bonifaz IX. auf Ersuchen des Gian Galeazzo den Mailändern die Erlangung eines zu Rom zu Ende gegangenen Ablasses in folgender Weise bewilligt: jeder könne, si anche non fusse contrito ne con- fesso, von allen Sünden losgesprochen werden, wenn er zehn Tage
Corio. Bolero. Perez. Französ. Schriften. 71
in Mailand verweile und dort täglich fünf Kirchen besache und in der ersten zwei Drittel der Kosten einer Reise nach Rom deponire, wovon zwei Drittel der Fabrik bleiben, ein Drittel dem Papste zu- fallen solle. Die Ablassbe willigung hat sicher nicht so gelautet; aber bemerkenswerth ist immerhin, dass sie so angegeben wurde. — Die Istorie di Firenze (1492 — 1532) von Jacopo Nardi stehen nicht im Index. In der Ausgabe von 1582 sind Stellen weggelassen. Vollständig ist das Werk von Agenore Gelli, Flor. 1858, herausge- geben (Bertocci, Repertorio 2, 207).
In dem Decrete No. 26 von 1622 steht: Relation es Boteri; non permittantur nisi illae, quae sunt correctae juxta antiquam impres- sionem Taurini 1601 factam per Jo. Dom. Tarinum, Serenissimo Duci Sabaudiae dicatae, in bis praecipue, quae libro primo partis secundae habentur in cap. scripto Delle forze del Regno di Francia. Giov. Botero (nicht Bottero, wie jetzt im Index) war bis 1581 Jesuit, dann Secretär des Carlo und Federigo Borromeo, machte dann grosse Reisen und wurde darauf Erzieher der Söhne Karl Em- manuels von Savoyen, t um 1617 (Mazzuchelli 2, 1869. Tirab. 7, 908); er war ein eifriger Geistlicher und ein guter Historiker und Politiker. Seine Relazioni universali, welche im 1. Theile eine geo- graphische und historische Beschreibung der vier Welttheile ent- halten, im 2. über die Fürsten der damaligen Zeit, im 3. über die Religionen handeln, erschienen zuerst zu Rom 1592, mit einem 4. Theile über die heidnischen Religionen der neuen Welt und die Bekeh- rungsversuche vermehrt, 1595. Sie sind oft gedruckt, auch ins La- teinische (1620) und Deutsche übersetzt (Weltbeschreibung, 1611). Verboten und expurgirt wurde das Buch auf Betreiben der fran- zösischen Regierung, wie Zacc. p. 280 nach Albizzi, Risposta all' Ist. deir Inquis. p. 314 angibt. Auf Betreiben der spanischen Re- gierung wurden, wie Albizzi beifügt, 1603 verboten die 1598 er- schienenen Relaciones en tre partes von Antonio Perez, dem Secretär Philipps II., der 1592 von der spanischen Inquisition zum Tode verurtheilt und in effigie verbrannt worden war. Im span. Index stehen auch seine anderen Schriften.
Lucii Pauli Rho sei li Patavini Index quidam Commentariorum D. Francisci Aretini de Accoltis, Lugd. 1550, verb. 1609. Der Titel der Ausgabe Venedig 1590* Fol. heisst: Index locupletissimus remm ac verborum notatu dignornm ad dilucida commentaria Fr. Ar. Acc. (t 1485) in omnes ordinarias juris civilis partes. Der Verfasser wird auf dem Titelblatt nicht genannt, aber die Dedication beginnt Pientissimo Parisiensium Archiep. Paulo Zabarellae Lucius Paulus Rhosellus (er war Geistlicher, Prof. in Padua, f 1556).
Von älteren französischen Schriften sind zu erwähnen: Acta legationis ducis Niverniae ad dementem VIII. Pont. Rom. (Frankf. 1595), verb. 1603, über die Gesandtschaft des Herzogs von Nevers, der 1593 nach der Thronbesteigung Clemens' VIII. von Heinrich IV. nach Rom gesandt wurde, mit dem Auftrage, nicht über die Ab- sohwörung des Königs zu unterhandeln, da dieser die Absolution durch die Bischöfe als genügend ansah. Clemens verweigerte im
72 Nachtrage zu dem Index von 1596.
ConBistorium vom 15. Jan. 1594 „Heinrich von B6am" die Aner- kennung als König, worauf Nevers ihm eine Denkschrift voll bitterer Vorwürfe und Drohungen einreichte (Hist. Zts. 1874, 85). — Ex- hortatio ad Christianissimi Hegis Galliae consiliarios. Quo pacto obviam iri possit seditionibus quae ob religionis causam impendere videntur. [Ex gallica lingua translata 1561 .. . Eecusa 1609. 24 Bl. 4], erst 1624 verb., Nachdruck der 1561 erschienenen lat. üebersetzung der aus demselben Jahre stammenden Exhortation aux Princes et Seigneurs du Conseil prive du Roy etc., worin die Freigebung der beiden christlichen Bekenntnisse befürwortet wird. — Bernard de Girard, Seigneur du Haillan (1571 von Karl IX. zum Historio- graphe de France ernannt, t 1610), De Testat et succez des affaires de France . . . contenant Thist. des roys de France . . . 1595 (zu- erst 1576), die erste Geschichte von Frankreich in französischer Sprache, verb. 1609; — Discours politiques et militaires du Sieur de la Noue (1567 General der Calvinisten, 1588 im Dienste der Generalstaaten), 1599 (zuerst 1588, 2 vol. 12.), verb. 1610. Schon 1592 war zu Rom ein Judicium de Nuae militis Galli scriptis etc. (auch über Bodin, Mornay und Machiavelli) von Ant. Possevinus erschienen.
Erst 1623 wurden, gleichzeitig mit einigen galli cani sehen Schriften, verb. De rebus gallicis praecipuis epitome ab a. 1555 usque ad praesentem 1594, von Laur. Risebergius, Prediger zu Garde- legen, Heimst. 1594, 4.; — Franc. Jureti Observationes ad Ivonis Carnotensis epistolas, 1585 und 1610 (mit d. c, vgl. I S. 495); — Petri Matthaei Septimus decretalium: constitutionum apost. post sextum, Clem. et Extrav. ad hodiernum diem editarum continnatio, Frcf. 1590, 8. (in manchen Ausgaben des Corpus juris can. als Ap- pendix abgedr.; Schulte, Gesch. 3, 1, 579; Mich, a S. Jos. 4, 141), und (mit d. c.) die von demselben Schriftsteller, Pierre Mathieu (1563 — 1621), erst Advocat, dann Historiograph Heinrichs IV., anonym veröffentlichte Histoire des dernieres troubles de France soubs les regnesdes rois Henri III. et Henri IV. [1576—89], Lyon 1594, 8.
Erst 1619 wurde verb. Petri Aerodii de patrio jure (so bei Alex. No. 19 und noch jetzt; auf dem Titelblatte folgt: ad filium pseudojesnitam), schon 1593 erschienen (in 2. Aufl. 1597), auch fran- zösisch: Traite de la puissance paternelle contre ceux qui souspr^- texte de religion volent les enfants k leur p^re et mere. Der Ver- fasser ist der berühmte französische Jurist P. Ayrault (Bayle s. v.). Dessen Sohn Rene, der bei den Jesuiten in Paris erzogen worden, war gegen den Willen des Vaters zu Trier 1586 Jesuit geworden, und alle Bemühungen, seine Entlassung zu erwirken, auch die bei Clemens VIII. gethanen Schritte waren erfolglos geblieben. (Im span. Index steht dieses Buch nicht, wird aber ein juristisches Werk von Ayrault expurgirt.)
Claudii Alberii Organen i. e. instrumentum doctrinarum om- nium in duas partes divisum, Morgiis 1585, verb. 1605. Der Ver- fasser, Gl. Aubery, ein französischer Mediciner, wurde Protestant, schrieb als Professor der Philosophie zu Lausanne Apodictae ora-
Allgemeine Verbote. 73
tiones, die anf Betreiben Beza's von der Synode zu Bern als zu katholisch verdammt wurden, und wurde schliesslich wieder katho- lisch, t 1596. — Erst 1623 wurden mit d. c. verb. zwei von den vielen Schriften eines andern französischen Mediciners, Ant. Mizauld, (1520 — 78): Antonii Mizaldi Memorabilium, utilium ac jucundorum centuriae IX, 1566 u. s., und Historia Hortensium, quatuor opusculis melhodice contexta, 1576. Letzteres Buch handelt von Heilkräutern ; von ersterm sagt Delrio, Disq. mag. 1, 3, es seien darin supersti- tiosa a naturalibus nicht unterschieden, und Thiers, Superst. 1, 415 citirt daraus Formeln für die Beschwörung von Grewittem u. dgl. Es wird von Sand. Liss. und Sot. stark expurgirt, weniger stark das erste und andere Schriften.
14. Allgemeine Verbote.
Zu den schon im Glementinischen Index stehenden allge- meinen Verboten (S. 40) kamen ausser manchen später zu be- sprechenden schon in den ersten Decennien des 17. Jahrhunderts folgende hinzu: Entscheidungen der Congregatio Concilii Tri- dentini, die ohne deren Ermächtigung gedruckt sind (1621; Decr. gen. II, 3) ; — das 1629 erlassene Verbot von ohne päpstliche Erlaubniss herausgegebenen Uebersetzungen der Trienter Decrete ist nicht in den Index aufgenommen; — alle Litanieen mit Aus- nahme der Allerheiligen- und der Lauretanischen Litanie (1601; Decr. gen. IV, 3 ; das Verbot hat viele Bücher auf den Index gebracht und bis zum J. 1882 viele Verhandlungen veranlasst); — Schriften über die muhammedanische Religion (1603; Decr. gen. I, 11).— Das Verbot der Elogia haereticorum (I S. 541) wurde 1633 durch den Magister S. Palatii eingeschärft und auf die Bilder und Medaillen zu ihren Ehren ausgedehnt. Im Zusammenhange mit diesem Verbote steht das Verbot einer Anzahl von nützlichen bibliographischen Büchern, in denen auch ketzerische Schrift- steller lobend erwähnt werden.
In der Bulle Pius^ IV. vom 26. Jan. 1563, durch welche die Beschlüsse des Trienter Concils bestätigt werden, wird unter An- drohung der Excommunicatio latae sent. verboten, ohne päpstliche (jenehmigung Commentare, Glossen, Anmerkungen, Scholien oder andere Erklärungen zu jenen Decreten zu veröffentlichen. Am 29. April 1621 erklärte die Congr. Conc. Trid.: es sei ihr bekannt geworden, dass Sammlungen von Declarationen unter ihrem Namen (ementito ipsius Congregationis nomine) veröffentlicht worden seien,
74 Allgemeine Verbote.
die besser ungedruckt geblieben wären, da sie von Irrthümeru wim- melten und stellenweise dem ricbtigen Verstündnisse des Concils widersprächen ; da nun solche Publicationen durch die Bulle Pins' IV. verboten seien, habe sie mit Genehmigung Gregors XV. beschlossen, es seien alle Sammlungen von Declarationes, Decisiones seu Inter- pretationes Congregationis Concilii, die schon gedruckten und noch zu druckenden, auf den Index zu setzen, namentlich (folgen die unten verzeichneten). Dieses Decret wurde 6. Juni 1621 von der Index-Congr. publicirt (Alex. No. 24). Die in demselben speciell verbotenen Bücher, sämmtlich von gut katholischen Theologen und Canonisten, sind: Declarationes Concilii Trid. ex bibliotheca manu- scripta Prosperi Farinaccii (war schon 1609 verboten mit genauerer Titelangabe: Decisionum novissimarum Rotae Rom.... Pars IV. continens tum decisiones varias, tum declarationes Concilii Trid. (ut falso dicitur) habitas e bibl. etc. [Francf.] 1608, und dieser Titel steht seit Ben. im Index): — Decreta Conc. Trid. ad suos quaeque titulos secundum juris methodum redacta, adjunctis Declarationibus auctoritate apost. editis etc. Per Fr. Petrum Vinc. de Marzilla (Benedictiner, Salamanca 1613); — Declarationes Cardinalium Congr. Conc. Trid., una cum Jo. Sotealli [Soteaulx, Cistercienser in Belgien] et Horatii Lucii annotationibus ; — Remissiones doctorum, qui varia loca Conc. Trid. incidenter tractarunt, auctore Augustino Bar- bosa [Portugiese, lebte lange in Rom, Consultor der Index-Congr., t 1649 als Bischof, Lissabon 1618 u. s.]; — S. Conc. Trid. Deci- siones et Declarationes 111. S. R. £. Cardinalium ejusdem. Conc. Interpretum ad diversa exemplaria . . . praesertim sec. correctionem Petri de Marzilla, opera Jo. de Gallemart [Prof. in Douay, Douay 1618 u. o.]; — Declarationes Cardinalium Conc. Trid. Interpretum ex ultima recensione Jo. Gallemart cum citationibus Jo. Sotealli et remissionibus Aug. Barbosae. — Im J. 1642 wurde noch verboten das nach jenem Verbote gedruckte Buch: Collectanea bullarii aliarumque Summ. Pontificum constitutionum nee non prae- cipuarum decisionum, quae ab Apost. Sede et s. congregationibus 8. R. £. Cardinalium Romae celebratis usque ad a. 1633 emana- runt, auct. Aug. Barbosa [Lyon 1634 u. s.]. Im spanischen Index stehen diese Werke nicht. Mehrere wurden trotz des Verbotes wiederholt gedruckt^).
Am 22. Juni 1629 erklärte die Congr. Concilii auf die ihr auf Befehl des Papstes von der Propaganda überwiesene, durch das Er- scheinen einer französischen Uebersetzung der Decrete des Trienter Concils veranlasste Anfrage, ob solche üebersetzungen erlaubt oder
1) Schulte, Gesch. 3, 1, 54. 462. 682. 746. Bailies, La Congr. de VI p. 251 spricht von einer Ausgabe der Canones et decreta, Par. 1754, 16,, u. 8., in der Anmerkungen beigefügt seien, die die Tendenz hätten, die französische Kirche dem Staate zu unterwerfen, und sagt, diese Ausgabe falle unter Decr. gen. II, 3. Warum hat man diese weit verbreitete Aus- gabe nicht verboten?
Declarationes Concilii Trid. 76
2u den von Pias IV. verbotenen interpretationes et glossae zu zählen seien: sie seien zu verbieten und die Index-Congr. zn ersnclien, das französische Bnch und alle anderen ohne Rpecielle Erlanbniss des apost. Stuhles gedruckten Uebersetzungen zu verbieten (Mejer, Pro- paganda I, 205). Die Index-Congregation publicirte das Verbot 15. Nov. 1629 (No. 35); die fragliche französische Uebersetzung wird in dem Decrete nicht speciell erwähnt. In neuerer Zeit sind trotz des Verbotes mehrere deutsche Uebersetzungen erschienen (Schulte, Gesch. 3, 1, 55). Im span. Index von 1790, p. 269 wird eine zuerst 1785 erschienene span. Uebersetzung von Ignacio Lopez de Ayala mit einigen Verbesserungen freigegeben.
In einem Beeret vom 2. Aug. 1631 erklärte die Congr. Conc. Trid.: sie habe wiederholt und zuletzt im J. 1621 erklärt, alle unter ihrem Namen und ohne ihre Genehmigung herausgegebenen Declarationes u. s. w. seien auf den Index zu setzen; manche der- selben seien geändert, verstümmelt und vielleicht erdichtet; sie er- kläre daher im Auftrage Urbans VIII., dass man sich nur auf die in authentischer Form mit dem Siegel und der Unterschrift des Praefecten und des Secretärs versehenen Declarationen berufen könne. Ein bis auf die Erwähnung des Index gleichlautendes Decret erliess 11. Aug. 1632 die Congr. Eituum (A. J. P. 1, 1229). Viele Ent- scheidungen beider Congregationen wurden einzeln in der Druckerei der apostolischen Kammer gedruckt. Aber erst seit 1739 erscheint ein approbirter Thesaurus Resolutionum S. Congr. Conc. Von der Sammlung Decreta authentica S. Kituum Congregationis notis illu- Rtrata (von Spiridion Talu in Venedig), von welcher 1762 eine Aus- gabe zu Eom erschien, erklärte die Congregation 24. Juli 1762, sie sei keine authentische (officielle). Erst seit 1808 erscheint (von Lud. Gardellini begonnen) eine officielle Sammlung (A. J. P. 1, 1232).
Seit Alex, stand im Index das allgemeine Verbot in der Form: Declarationum Conc. Trid. collectiones